Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.46/2006 /vje
Urteil vom 11. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons
Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 3. Oktober 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1968, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste im März 1995 in die Schweiz ein und heiratete am 28. Juli 1995 eine in der Schweiz geborene und niedergelassene deutsche Staatsangehörige, mit welcher zusammen er die im Jahre 1995 geborene Tochter Y.________ hat. Die eheliche Gemeinschaft wurde im August 1997 aufgelöst und die Ehe am 14. November 2000 geschieden. Das Sorgerecht über die Tochter steht der Mutter zu.
Am 22. Oktober 1999 erkannte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. Mai 1998, schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren; das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Strafurteil am 13. Dezember 2000.
Gestützt auf diese Verurteilung lehnten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wiesen ihn aus der Schweiz aus, verbunden mit der Aufforderung, das Land nach Beendigung des Strafvollzugs sofort zu verlassen. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 8. Juli 2002 ab. Während der Hängigkeit des gegen diesen Rekursentscheid erhobenen Rekurses wurde X.________ die Aufenthaltsbewilligung am 3. September 2002 irrtümlicherweise bis zum 27. Juli 2003 verlängert. Gestützt auf diese Verfügung ersuchte dessen Rechtsvertreter um Abschreibung des Rekursverfahrens; die Abschreibungsverfügung erfolgte am 22. Januar 2003.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 widerriefen die Einwohnerdienste die Verlängerungsverfügung vom 3. September 2002. Gegen diese Verfügung wurde wiederum Rekurs an das Polizei- und Militärdepartement erhoben, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. November 2004 abwies und X.________ auf unbefristete Zeit aus der Schweiz auswies. Ein an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gerichteter und zur Behandlung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht übermittelter Rekurs blieb erfolglos (Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Oktober 2005).
X.________ hat am 19. Januar 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Das Appellationsgericht und das Sicherheitsdepartement (vormals Polizei- und Militärdepartement) des Kantons Basel-Stadt sowie das Bun-desamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 ist der Beschwerde aufschie-bende Wirkung zuerkannt worden.
2.
Ein erstes Rechtsmittelverfahren betreffend Ausweisung ist mit Ab- schreibungsverfügung vom 22. Januar 2003 abgeschlossen worden. Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist die Verfügung der Einwohnerdienste vom 9. Dezember 2002, womit diese ihre Verfügung vom 3. September 2002 über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung widerrufen haben; eine Ausweisung ordneten sie nicht neu an. In seinem diesbezüglichen Rekursentscheid bestätigte das Polizei- und Militärdepartement einerseits den Bewilligungswiderruf und hielt andererseits fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz aus-gewiesen. Unter diesen Umständen, insbesondere aber angesichts des Umstands, dass die ursprüngliche Ausweisungsverfügung der Einwohnerdienste vom 11. Dezember 2001 durch keinen der bisher ergangenen Rechtsmittelentscheide aufgehoben worden ist, ist im vorliegenden Verfahren über die Rechtmässigkeit der Ausweisung zu be-finden. Da die widerrufene Bewilligung am 27. Juli 2003 ohnehin durch Zeitablauf erloschen wäre, besteht an der Überprüfung des Widerrufs dagegen kein separates Rechtsschutzinteresse mehr.
3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessen-abwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) stand.
3.2 Der Beschwerdeführer ist wegen eines Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden und hat damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bereits der Strafrichter berücksichtigt im Hinblick auf die Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände, sodass im Ausweisungsverfahren auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen ist (Urteil 2A.353/ 2004 vom 28. Juni 2004 E. 2.2).
3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 2 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hatte einem langjährigen Bekannten eine tiefe Stichverletzung in der Bauchgegend zugefügt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm; das Opfer konnte denn auch nur in extremis gerettet werden. Es handelt sich bei dieser Tat nach ihrer Natur um ein Gewaltdelikt; bei derart schweren Straftaten besteht grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Der Strafrichter wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als hinterhältig; es muss von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass es sich um eine einmalige, längere Zeit zurückliegende Tat gehandelt habe; er will damit geltend machen, es bestehe keine Rückfallgefahr. Abgesehen davon, dass weder diesem Aspekt noch dem Resozialisierungsgedanken beim Entscheid über die ausländerrechtliche Ausweisung (zumindest eines nur wenige Jahre in der Schweiz weilenden Ausländers) die gleiche Bedeutung zukommt wie etwa beim Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 122 II 433 E. 2b S. 435 f.; 114 Ib 1 E. 3a S. 4), hat das Appellationsgericht zutreffend Zweifel daran geäussert, dass es sich bei der Straftat um eine persönlichkeitsinadäquate Handlung des Beschwerdeführers handelte; dagegen sprechen die Umstände, die zu einem Strafantrag der "Ex-Freundin" geführt haben, selbst wenn dieser schliesslich zurückgezogen worden ist. Im Übrigen ist im Bereich von Gewaltdelikten selbst ein Restrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile 2A.353/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2.2 und 2A.279/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2.2.2). Die kantonalen Behörden durften auf ein sehr grosses öffentliches, insbesondere sicherheitspolizeiliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz schliessen.
3.2.2 Was die Interessen des Beschwerdeführers betrifft, hat das Appellationsgericht alle wesentlichen Aspekte in Betracht gezogen. Zu Recht ist es von einer insgesamt nicht besonders langen massgeblichen Anwesenheitsdauer ausgegangen (E. 3.4 S. 7 unten). Von Gewicht ist einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater einer Tochter mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz ist, mit welcher er im Rahmen eines Besuchsrecht eine intakte enge Beziehung pflegt. In seiner Rechtsprechung zur Frage des auf ein Besuchsrecht gestützten Anspruchs eines ausländischen Elternteils auf Aufenthaltsbewilligung geht das Bundesgericht davon aus, dass die Verweigerung der Bewilligung in der Regel vor Art. 8 EMRK standhält. Anders als im Falle des Ausländers, dem das Sorgerecht über das Kind zusteht, geht es im Falle des Ausländers mit einem blossen Besuchsrecht nicht darum, ein dauerndes Zusammenleben sicherzustellen. Die Aufenthaltsbewilligung muss daher nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zwar erweist sich die Ausweisung als eingreifendere Massnahme als eine Bewilligungsverweigerung; auch bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer solchen Massnahme ist aber in Fällen wie hier zu beachten, dass damit nicht in eine familiäre Beziehung eingegriffen wird, die in einer Wohngemeinschaft gelebt wird; insofern kann sinngemäss auf die erwähnte Rechtsprechung zur Bewilligungsverweigerung abgestellt werden. Selbst wenn vorliegend die Entfernung des Heimatlandes des Beschwerdeführers von der Schweiz in Betracht gezogen wird, hat sein gravierendes Verbrechen zur Folge, dass sein Interesse an der Fortführung der Beziehung zur Tochter im bisherigen Rahmen das wie dargelegt grosse öffentliche Interesse an seiner Ausweisung nicht aufzuwiegen vermag.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnismässig; er verletzt Bundesrecht nicht und hält insbesondere vor Art. 8 EMRK stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement (SiD) und dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: