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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.734/2005/vje 
 
Urteil vom 11. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Conradin Menn, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 9. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1959), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das 1994 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Nach Ablauf der Ausreisefrist (bis Ende Oktober 1994) galt er als verschwunden. Eine anfangs 1995 angemeldete Ehe mit einer Schweizer Bürgerin kam nicht zustande, so dass er nach eigenen Angaben Ende Mai 1995 in seine Heimat zurückkehrte. Im August 1995 reiste er ohne Visum in die Schweiz ein und wurde wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachten einer Ausreisefrist mit 30 Tagen Gefängnis (unbedingt) bestraft und nach Bangladesch ausgeschafft. In der Folge wurde eine Einreisesperre bis zum 12. September 1998 verfügt. Anfangs 1996 reiste X.________ erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein weiteres Asylgesuch, das 1997 letztinstanzlich abgelehnt wurde. Ein Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde ebenfalls abgewiesen, auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten. Wegen Problemen bei der Beschaffung eines Reisedokuments konnte er indes nicht ausgeschafft werden. 
B. 
Am 24. Oktober 1997 heiratete X.________ die Schweizerin Y.________ (geb. 1952, ursprünglich aus Zimbabwe) und erhielt zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Die Eheleute trennten sich am 11. November 1999, wobei sie nach eigenen Angaben eine Wiedervereinigung nicht ausschlossen. Am 29. Oktober 2002 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein erstes Gesuch um Niederlassungsbewilligung von X.________ ab. Einem zweiten Gesuch vom 9. Januar 2003 entsprach es indessen am 7. März 2003. Die (kinderlose) Ehe mit Y.________ wurde am 11. Juli 2003 geschieden. Am 7. September 2003 heiratete X.________ in Bangladesch die von dort stammende Z.________ (geb. 1978) und stellte am 29. September 2003 für sie ein Gesuch um Familiennachzug. 
 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies das Einreisegesuch für die zweite Ehefrau ab. Es hielt dafür, X.________ sei planmässig vorgegangen, um zuerst eine Aufenthalts- und dann eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Sein Festhalten an der ersten, vorgeschobenen Ehe nach der Trennung erscheine krass rechtsmissbräuchlich. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. März 2005 ab. 
C. 
Gegen dessen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 9. November 2005 (Versand: 11. November 2005) ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
X.________ hat am 14. Dezember 2005 gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Migrationsamt zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zurückzuweisen. 
 
Antragsgemäss hat der Abteilungspräsident am 9. Januar 2006 der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Der Regierungsrat, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden; der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG steht dem nicht entgegen (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 112 Ib 473 ff. nicht publizierte E. 1a). Die Beschwerde ist daher zulässig, soweit damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung beantragt wird. 
1.2 Unzulässig ist jedoch der Antrag, die Sache zurückzuweisen, damit das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung ausstelle. Der Beschwerdeführer begründet einen entsprechenden Anspruch mit dem Recht auf Achtung seines Privatlebens. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung aus diesem Recht, das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.; siehe auch Urteile 2A.513/2005 vom 5. September 2005, E. 2.2.2; 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.4.1). Zu dessen Begründung bedarf es aber praxisgemäss besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Solche durfte die Vorinstanz vorliegend verneinen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer offenbar einer geregelten Arbeit nachgeht und der öffentlichen Hand nicht zur Last fällt sowie einen grundsätzlich guten Leumund besitzt, bringt er nichts Konkretes vor, was auf besonders intensive private Beziehungen schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass er gewisse soziale und berufliche Kontakte pflegen mag. 
1.3 Das Bundesgericht wendet vorliegend das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.). Hat indes - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist deren Sachverhaltsfeststellung verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist. Damit sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150). 
2. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dabei muss der Betroffene bewusst falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen haben in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Der Ausländer ist verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Behörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selber hätte ermitteln können. Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehören "innere Tatsachen" wie die Absichten der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann auch darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten und welche bei der späteren Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend erachtet wurden, falsch oder unvollständig waren. Die kantonale Behörde ist verpflichtet, vor Erteilung der Bewilligung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt zudem nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; beim entsprechenden Entscheid ist vielmehr den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Pra 2002 Nr. 165 S. 889, 2A.57/2002, E. 2.2; siehe auch Urteile 2A.11/2004 vom 8. April 2004, E. 2.2; 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1, je mit Hinweisen). 
2.2 Nach Auffassung der Zürcher Behörden hat der Beschwerdeführer die erste Ehe einzig aufrechterhalten, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und dann eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. 
 
Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG), wenn die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, oder die Berufung auf diese sich nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (Abs. 2). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich der Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, sich ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.; Pra 2002 Nr. 165 S. 889, 2A.57/2002, E. 2.3; Nr. 163 S. 874, 2A.511/2001, E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
3. 
Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. 
3.1 Die eheliche Gemeinschaft mit der ersten Ehefrau dauerte längstens zwei Jahre (vom 24. Oktober 1997 bis 11. November 1999). Nach der Trennung bestanden vorerst keine klaren Hinweise, dass die Eheleute nicht mehr beabsichtigten, eine Lebensgemeinschaft zu führen, und dies objektiv nicht mehr zu erwarten war (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Pra 2002 Nr. 165 S. 889, 2A.57/2002, E. 4.1; Urteil 2A.11/2004 vom 8. April 2004, E. 2.1); beide Ehegatten erwogen nach eigenen Angaben in den Jahren 2000, 2001 und 2002 vorerst keine Scheidung, sondern hielten eine Wiedervereinigung für möglich, was der Beschwerdeführer insbesondere auch in der Eingabe vom 28. November 2002 durch seinen damaligen Rechtsvertreter bestätigen liess. Aufgrund dessen erteilte das Migrationsamt am 7. März 2003 - nach formloser Ablehnung vom 29. Oktober 2002 - die Niederlassungsbewilligung. Jedoch stand gemäss dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 9. Mai 2003 bzw. den Ausführungen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde an die Vorinstanz) die Scheidungsabsicht "ca. im April 2003" fest; die Ehe wurde denn auch am 11. Juli 2003 geschieden. Der Beschwerdeführer heiratete am 7. September 2003 in seiner Heimat eine Landsfrau und stellte für sie hier ein Familiennachzugsgesuch. 
 
Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses gesamten Geschehensablaufs die Angaben zum Fortbestehen des Willens zur ersten Ehe noch im Frühjahr 2003 als unglaubwürdig ansah, ist nichts dagegen einzuwenden; ein solches Verhalten entspricht durchaus einem typischen Muster, um eine Anwesenheitsberechtigung zu erlangen (vgl. auch Urteile 2A.10/2005 vom 2. Mai 2005, E. 3; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E. 3.3 am Anfang; 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3b). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aussage des Beschwerdeführers im August 1995, wegen der schlechten Lebensqualität in Bangladesch hierher zurückgekommen zu sein. Die Schlussfolgerung, dass die erste Ehe allein im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten worden ist, ist demnach nicht zu beanstanden. 
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
3.2.1 Seine Angaben zur zweiten Ehe sind widersprüchlich: Hatte er sich gemäss Rekurs an den Regierungsrat noch selbst für diese Heirat entschieden, macht er hier neu und daher unzulässigerweise (Art. 105 Abs. 2 OG; E. 1.3) geltend, die Verwandten in Bangladesch hätten die Ehe arrangiert, ohne dass er dazu etwas zu sagen gehabt hätte. Dass die Ehe am 7. September 2004 wieder geschieden wurde, lässt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen; nach seinen eigenen Angaben scheiterte die zweite Ehe gerade daran, dass er seine Ehefrau nicht nachziehen konnte, weil die Niederlassungsbewilligung widerrufen worden war. 
3.2.2 Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau zum Ehewillen übereinstimmen, steht dem die Auffassung der Vorinstanz nicht entgegen; denn sie sieht den Rechtsmissbrauch nicht unmittelbar durch die Aussagen, sondern durch die rasche Abfolge der Ereignisse, der Scheidung der ersten Ehe kurz nach Erlangen der Niederlassungsbewilligung und der wenig später erfolgten Wiederverheiratung bestätigt. Diese Indizien lassen den Wiedervereinigungswillen vorgeschoben erscheinen und erlauben den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 
3.2.3 Schliesslich ist der Widerruf verhältnismässig und trägt den Umständen des vorliegenden Falls Rechnung. Der Beschwerdeführer verfügt seit November 1997 über ein geregeltes Aufenthaltsrecht; indessen ist die Dauer kein verbindlicher Massstab für die Verwurzelung des Ausländers in der Schweiz, vielmehr sind die konkreten Verhältnisse massgebend (vgl. auch E. 1.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 287). Zwar geht der Beschwerdeführer offenbar einer geregelten Arbeit nach, fällt der öffentlichen Hand nicht zur Last und hat bis auf eine Widerhandlung gegen das Ausländerrecht einen guten Leumund. Er lebte aber bis zum Alter von 31 Jahren in seiner Heimat, hat damit die prägenden Lebensjahre in Bangladesch verbracht und hielt sich danach noch für kurze Zeit dort auf (von Mai bis August bzw. - nach der Ausschaffung - Dezember 1995). Seine widersprüchlichen Angaben zur zweiten Ehe lassen eher darauf schliessen, dass diese Ehe nach dortigem Brauch zustande kam; offensichtlich ist er nach wie vor mit der Lebensweise in seinem Heimatland vertraut, wo auch seine Familie lebt. Wenn die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat für zumutbar hielt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil 2A.10/ 2005 vom 2. Mai 2005, E. 3). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: