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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 294/04 
 
Urteil vom 11. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
M.________, 1980, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Daniel Peyer, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach, 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 28. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1980 geborene M.________ wuchs in schwierigen Familienverhältnissen auf. Bereits in der Primarschule war sie hyperaggressiv und litt an Legasthenie, Dyskalkulie und Konzentrationsstörungen. Eine 1997 aufgetretene Anorexie führte zusammen mit weiterhin bestehenden psychischen Problemen zum Abbruch der Realschule. In der Folge litt M.________ an einer Angstkrankheit mit schweren Panikattacken, die es ihr verunmöglichten, eine Stelle ausserhalb ihres Zuhauses anzutreten. Die als selbstständige Coiffeuse tätige Mutter versuchte, M.________ im Sinne einer Anlehre als Coiffeuse in ihrem eigenen Betrieb zu beschäftigen. Am 11. Dezember 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 1999 ein, veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juli 1999, und führte erwerbliche Abklärungen durch. Am 10. September 1999 verfügte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 und teilte M.________ am 16. September 1999 mit, es seien derzeit aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Massnahmen durchführbar. 
Anlässlich einer Rentenrevision von Amtes wegen führte Dr. med. R.________ am 4. Dezember 2000 aus, M.________ habe zwischenzeitlich an Selbstsicherheit und psychischer Stabilität gewonnen; sie sei nach X.________ gezogen, habe einen neuen, verständnisvollen Freund, leide kaum mehr an Panikattacken und beabsichtige eine berufliche Ausbildung an einer Tanzschule. Seines Erachtens seien die psychischen Voraussetzungen für eine solche oder eine ähnliche Ausbildung erfüllt, wobei M.________ weiterhin auf psychologische Unterstützung angewiesen sei und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. August 2001 teilte die IV-Stelle M.________ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie vor Aufnahme einer Ausbildung während einer gewissen Zeit in einem Arbeitsverhältnis stehen müsse, wobei eine Tätigkeit in einem Verkaufsgeschäft ideal wäre und die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermögliche. Der Invaliditätsgrad betrage neu 27 %, weshalb die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. 
Von August 2001 bis Juni 2002 absolvierte M.________ ein Praktikum an der heilpädagogischen Schule Y.________. Am 7. November 2002 schrieb sie der infolge Wohnsitzverlegung zuständig gewordenen IV-Stelle Basel-Landschaft, sie habe am 1. August 2002 eine dreijährige vollzeitliche Ausbildung zur Bewegungspädagogin begonnen und warte seit Juni 2002 auf eine Antwort der Invalidenversicherung zur Frage der Übernahme der Ausbildungskosten. Mit Bericht vom 27. November 2002 führte Dr. med. K.________ aus, nachdem von 1997 bis ca. 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei der Gesundheitszustand nun deutlich besser und es träten keine Panikattacken mehr auf. Die Ausbildung zur Bewegungspädagogin sei voraussichtlich zu bewältigen; aus medizinischer Sicht bestünden keine Einschränkungen und die Prognose sei gut. Dr. med. R.________ teilte der IV-Stelle am 11. Dezember 2002 mit, seit Anfang 2001 sei M.________ vollständig arbeitsfähig. Zwischenzeitlich habe sich der psychische Zustand noch weiter stabilisiert; akute Ängste, Panikattacken und Depressionen seien nie mehr aufgetreten. Die Ausbildung zur Bewegungspädagogin sei psychisch zumutbar und könne die Möglichkeiten für eine spätere Erwerbstätigkeit deutlich verbessern. Auf entsprechende Frage der IV-Stelle führte Dr. med. R.________ am 10. März 2003 aus, seines Erachtens sei die Ausbildung zur Bewegungspädagogin derzeit für M.________ die am besten geeignete. Da sie die Schule abgebrochen habe, seien ihr viele Ausbildungen nicht möglich. Tätigkeiten mit körperlicher Bewegung und Pädagogik seien auf die Versicherte gut zugeschnitten; entsprechend absolviere sie die Ausbildung bis anhin mit grossem Erfolg. 
Mit Verfügung vom 14. März 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da keine behinderungsbedingten Mehrkosten entstünden und die späteren Erwerbsaussichten als Bewegungspädagogin äusserst schlecht seien. Am 1. April 2003 teilte Dr. med. R.________ der IV-Stelle mit, vernünftigerweise sei M.________ keine andere Ausbildung als die bereits begonnene zumutbar. Werde sie gezwungen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, würde sie in eine unzumutbare psychische Krise gestürzt. Am 19. April 2003 präzisierte Dr. med. R.________, die Ausbildung zur Bewegungspädagogin sei psychisch zumutbar, hingegen sei M.________ eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mit dem entsprechenden Leistungsdruck nicht möglich. Aktuell sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Umfang von mehr als 30 % aus psychischen Gründen nicht möglich; dies gelte voraussichtlich noch für mindestens zwei weitere Jahre. 
Auf Einsprache der Versicherten hin bestätigte die IV-Stelle am 8. August 2003 die Ablehnung der Kostenübernahme. 
Mit Verfügung vom 24. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von M.________, da sie den zumutbaren Abklärungen (psychiatrische Begutachtung) keine Folge geleistet habe. Auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch hin hob die IV-Stelle ihre Verfügung am 12. Oktober 2003 wieder auf. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2003 liess M.________ Beschwerde erheben; kurz darauf erging das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2003. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde am 28. Januar 2004 gut und wies die IV-Stelle an, die Ausbildungskosten zur Bewegungspädagogin als berufliche Massnahme zu übernehmen. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Bestätigung der Verfügung vom 14. März 2003. 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am 1. Januar 2003) entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweisen). 
Verschiedene in Art. 6-11 ATSG enthaltene Legaldefinitionen, insbesondere der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität, beinhalten eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Begriffen, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). 
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (8. August 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Bewegungspädagogin durch die Invalidenversicherung. Das BSV bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte sei bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht invalid gewesen; selbst wenn von einer Invalidität ausgegangen werde, verursache die Ausbildung zur Bewegungspädagogin keine invaliditätsbedingten Mehrkosten. 
3. 
Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 242 Erw. 4). Im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) bedeutet dies u.a., dass ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn der versicherten Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Basis für die Ermittlung allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten bilden die Aufwendungen, die Nichtbehinderten für die Erreichung des gleichen Berufsziels entstehen und zwar unabhängig davon, ob die Versicherte ohne Invalidität möglicherweise einen anderen (kürzeren und kostengünstigeren) Ausbildungsweg beschritten hätte (Art. 5 Abs. 3 IVV; AHI 1997 S. 158 Erw. 2). 
4. 
4.1 Unstreitig hatte die Versicherte aus psychischen Gründen die Realschule vorzeitig abgebrochen. Den damals erstellten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass ohne Zweifel psychische Auffälligkeiten mit Krankheitswert bestanden, wobei offen bleiben kann, ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (F60.7) im Einzelnen erfüllt sind. Der Einwand des BSV, wonach im damaligen Zeitpunkt keine Invalidität vorgelegen habe, ist angesichts der widerspruchsfreien und umfassenden ärztlichen Einschätzungen nicht stichhaltig. Die Versicherte konnte demnach wegen ihrer invalidisierenden Krankheit keine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren, weshalb die nunmehr nachzuholende Ausbildung invaliditätsbedingt verspätet erfolgt. 
4.2 Aus den ärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. K.________ (vom 27. November 2002) und des Dr. med. R.________ (vom 11. Dezember 2002, 10. März 2003 und 1. und 19. April 2003) sowie aus dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 17. November 2003 geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin von der bereits in der Kindheit aufgetretenen psychischen Symptomatik, welche in den Jahren 1997/1998 zu einer Angsterkrankung und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, etwa Anfang 2001 weitgehend erholt hatte. Nach übereinstimmender Einschätzung der untersuchenden Ärzte ist sie nunmehr in der Lage, ohne Schwierigkeiten eine Ausbildung zur Bewegungspädagogin zu absolvieren. Aktenkundig vermag sie problemlos und sogar mit grossem Erfolg die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen, ohne dass sie besonderer Hilfsmittel oder der Förderung in einer spezialisierten, gegenüber den regulären Ausbildungsstätten teureren Schule bedürfte. Wenn die Kombination von Bewegung und Pädagogik ihren Fähigkeiten und Neigungen in idealer Weise entspricht und zusätzlich zur Stabilisierung der psychischen Situation beiträgt, ändert dies an der entscheidenden Tatsache nichts, dass Nichtbehinderte dieselben Kosten zu tragen haben und der Versicherten somit keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstehen. Soweit die Vorinstanz erwägt, die Ausbildung zur Bewegungstherapeutin sei "offenbar die Einzige mit Erfolgschancen", verkennt sie, dass eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht davon abhängt, wie viele Ausbildungsmöglichkeiten einer versicherten Person offen stehen und zumutbar sind, sondern nur dann und insoweit in Frage kommt, als invaliditätsbedingt höhere Aufwendungen anfallen. Ob die Beschwerdegegnerin die kostspielige Ausbildung (allein das Schulgeld für die drei Jahre beträgt Fr. 45'000.-) auch dann in Angriff genommen hätte, wenn sie nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gelitten hätte und über einen regulären Schulabschluss verfügen würde, ist nicht entscheidwesentlich. Denn ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus invaliditätsbedingten Gründen gewählten erstmaligen Ausbildung, die möglicherweise im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus Art. 5 Abs. 3 IVV nicht ableiten (AHI 1997 S. 158 Erw. 2; Erw. 3 hievor). 
4.3 
4.3.1 Erfolgt eine erstmalige berufliche Ausbildung invaliditätsbedingt verspätet und ist die angestrebte oder bereits begonnene Ausbildung notwendig und geeignet (Art. 8 Abs. 1 IVG), hat die versicherte Person für die Dauer der Ausbildung Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 22 Abs. 1 IVG). Ein Taggeldanspruch setzt voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweist, d.h. die versicherte Person in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit). Schliesslich hat die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar zu sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16 Erw. 1b, 101 V 53 Erw. 3d, je mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 ff. mit Hinweisen). 
4.3.2 Die IV-Stelle liess im Einspracheentscheid vom 8. August 2003 "mangels hinreichender Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswirksamkeit" der Ausbildung offen, ob Anspruch auf ein entsprechendes Taggeld bestehe. Das kantonale Gericht erwog, die IV-Stelle habe die Ausbildungskosten zu übernehmen, ohne sich zur Frage der Taggeldberechtigung zu äussern. Da das Eidgenössische Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 132 OG) und grundsätzlich auch materiell abschliessend Leistungen zusprechen oder verweigern kann, wenn die Vorinstanz nicht endgültig entschieden hat (vgl. Urteil B. vom 9. August 2004, I 74/04), erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über den Taggeldanspruch. 
4.3.3 Wie die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14. März 2003 festgehalten hat, sind Vollzeitstellen für Bewegungstherapeutinnen praktisch inexistent. Der Berufsverband für Gymnastik und Bewegung Schweiz (BGB) weist in einem Schreiben an die Berufsberaterinnen und Berufsberater vom 10. April 2003 explizit darauf hin, "dass eine lebensunterhaltssichernde Berufsausbildung im heutigen Umfeld nicht einfach" sei. Auch ein Blick auf den aktuellen elektronischen Stellenanzeiger des BGB (www.bgb-schweiz.ch) zeigt, dass beispielsweise zwischen 6. April und 29. September 2004 zwar 12 Stellen ausgeschrieben wurden, jedoch mit Ausnahme von drei Angeboten (Geschäftsübergabe eines Kurs- und Trainingszentrums im Jahre 2005; 40 %-Stelle bei der Z.________ AG; 50 %-Stelle im Rücken Center Q.________) lediglich stunden- bzw. lektionenweise Tätigkeiten an unterschiedlichen Orten in der Schweiz zu vergeben waren. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich der Stellenmarkt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (8. August 2003) nicht wesentlich anders präsentierte. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist somit eine Kombination mehrerer Teilzeitstellen praktisch nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Angesichts der dürftigen Erwerbsaussichten fehlt der Massnahme deshalb die sachliche Angemessenheit, da die Versicherte dadurch nicht befähigt wird, für einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten aufzukommen. 
Das jährliche Schulgeld der dreijährigen Vollzeitausbildung beträgt gemäss Ausbildungsvertrag vom 21. Juni 2002 Fr. 15'000.-. Dabei sind die Kosten für die obligatorische Eignungsprüfung sowie die Aufwendungen für Schulmaterial/Fachbücher/Reisespesen u.Ä. (ungefähr Fr. 800.-) und der jährliche Aufwand für persönliches Schulmaterial, Fachbücher, Skripten, fakultative Veranstaltungen, Exkursionen etc. und die Diplomprüfung nicht inbegriffen (vgl. Kostenblatt der Gymnastik Schule [für das Schuljahr 2004/05],). Ob angesichts der hohen Kosten - selbst unter Berücksichtigung der noch langen verbleibenden Aktivitätsdauer der Versicherten - die wirtschaftlich-finanzielle Angemessenheit bejaht werden könnte, ist zumindest fraglich, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden. 
Zwar trifft es zu, dass der fehlende Schulabschluss der Beschwerdegegnerin eine Reihe von Ausbildungsmöglichkeiten verschliesst. Sowohl Dr. med. K.________ (Bericht vom 27. November 2002) als auch und Dr. med. F.________ (Gutachten vom 17. November 2003) vertreten jedoch die Auffassung, dass die Ausbildung als Bewegungstherapeutin den Fähigkeiten und Neigungen der Versicherten zwar optimal angepasst ist, ihr aber auch andere Tätigkeiten oder Ausbildungen zuzumuten sind. Soweit Dr. med. R.________ auf mehrmaliges Nachfragen der IV-Stelle schliesslich die Meinung vertrat, lediglich die bereits begonnene Ausbildung sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, ist zu berücksichtigen, dass auf die Aussagen behandelnder Spezialisten nicht unbesehen abgestellt werden kann, da diese, ähnlich wie Hausärzte, im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (Urteil Z. vom 5. April 2004, I 814/03). Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte auch ausserhalb der gewählten Ausbildung in angemessener Weise wirksam eingegliedert werden könnte. 
5. 
5.1 Der unterliegenden Beschwerdegegnerin kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Sie wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls sie dereinst dazu im Stande sein sollte. 
5.2 Bei diesem Ergebnis wird die Vorinstanz noch über das bei ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu befinden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Januar 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird Advokat Daniel Peyer, Reinach, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entscheide. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der IV-Stelle Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt. 
Luzern, 11. April 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: