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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_49/2007 /fun 
 
Urteil vom 11. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8039 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, Fortsetzung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befindet sich seit dem 9. August 2005 in Untersuchungshaft. Er wird dringend verdächtigt, sich der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) schuldig gemacht sowie am Handel mit grossen Mengen Kokain unterstützend mitgewirkt zu haben. Der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich stellte letztmals am 1. März 2007 ein Gesuch um Fortdauer der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. März 2007 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Haft bis zum 9. Juni 2007 und wies das Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten wegen Fluchtgefahr ab. 
B. 
X.________ hat gegen die Verfügung des Haftrichters Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, der angefochtene Haftentscheid sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2007 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft abzuweisen und sein Haftentlassungsgesuch vom 1. März 2007 gutzuheissen, und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuell sei er aus der Untersuchungshaft zu entlassen, und es sei ihm gleichzeitig eine Pass- und Schriftensperre sowie die Pflicht zur täglichen Meldung durch höchstpersönliches Erscheinen bei einer Behörde aufzuerlegen. Subeventuell sei die Verfügung des Haftrichters vom 3. März 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
C. 
Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 3. April 2007 repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit. Er macht geltend, es würden nicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme von Fluchtgefahr vorliegen. Zudem könne der Zweck der Untersuchungshaft mit milderen Massnahmen, d.h. mit einer Pass- und Schriftensperre verbunden mit einer persönlichen Meldepflicht, erreicht werden. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismässig. 
2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen. Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH). Unter den genannten Voraussetzungen steht der Fortsetzung der Untersuchungshaft unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) nichts entgegen. 
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). 
2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186, mit Hinweisen). 
2.5 Zur Begründung des Vorliegens von Fluchtgefahr verwies der Haftrichter im angefochtenen Entscheid auf die haftrichterliche Verfügung vom 6. Dezember 2006. Darin wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohe, dieser erst seit dem Jahr 1999 in der Schweiz lebe und zu seinem Heimatland Brasilien nach wie vor enge Beziehungen habe. Die genannten Umstände deuten in ihrer Gesamtheit zweifelsohne auf Fluchtgefahr hin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er befinde sich bereits rund eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft und müsse nur mit einer kurzen Reststrafe rechnen, die keinen Anlass zur Flucht ins Ausland gebe, trifft in Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten - qualifizierte Geldwäscherei sowie Teilnahme an schweren Drogendelikten - nicht zu. In seiner Vernehmlassung wies der Staatsanwalt überdies auf eine Aktennotiz vom 29. März 2007, woraus sich ergibt, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau gestört ist. Dieser Umstand - gemäss Replik vom 3. April 2007 ist ein Eheschutzverfahren hängig - spricht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe mit seiner Ehefrau in guten Verhältnissen, und deutet ebenfalls auf die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland absetzen könnte. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er besitze eine Niederlassungsbewilligung C und nicht eine Aufenthaltsbewilligung B, wie die Staatsanwaltschaft behaupte. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor Repressalien und werde deshalb nicht nach Brasilien fliehen. Die Angst vor Repressalien in seinem Heimatstaat schliesst eine Flucht in einen Drittstaat jedenfalls nicht aus. In Anbetracht der zu erwartenden Freiheitsstrafe und der dargestellten Lebensverhältnisse ist der Haftgrund der Fluchtgefahr damit gegeben. 
2.6 Anstelle der Anordnung von Untersuchungshaft kann einer bestehenden Fluchtgefahr durch die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre begegnet werden, sofern sich der Zweck der Untersuchungshaft damit ebenfalls erreichen lässt. Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter die Geeignetheit einer solchen Ersatzmassnahme verneint, weil der Beschwerdeführer, der nicht Schweizer Bürger sei, Ersatzpapiere beschaffen und so die Pass- und Schriftensperre jederzeit unterlaufen könne. Dieser Standpunkt des Haftrichters ist zutreffend. Der Beschwerdeführer könnte auf dem konsularischen Weg zu neuen Ausweisschriften gelangen. Das Argument des Beschwerdeführers, die Fluchtgefahr könne durch die in § 72 StPO/ZH vorgesehene Meldepflicht bei einer kantonalen Behörde wirksam herabgesetzt werden, ist unbehelflich; der Beschwerdeführer könnte sich über eine entsprechende Anordnung ohne weiteres hinwegsetzen. Auch dürfte der Beschwerdeführer - dies im Gegensatz zum in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 133 I 27 - kaum in der Lage sein, eine Kaution zu bezahlen, um die Wirksamkeit einer Pass- und Schriftensperre zu garantieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Standpunkt des Haftrichters führe dazu, dass inhaftierte Ausländer generell von der Pass- und Schriftensperre ausgeschlossen seien, da jeder Ausländer diese Ersatzmassnahme umgehen könne, trifft ebenfalls nicht zu. Massgebend für die Frage, ob die Pass- und Schriftensperre bei einem inhaftierten Ausländer eine ausreichende Anordnung darstellt, sind die gesamten Umstände, d.h. die zu erwartende Freiheitsstrafe und die konkreten Lebensumstände, welche Fluchtgefahr indizieren. Dass bei einem Ausländer, anders als bei einem Schweizer, die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzpapieren auf dem konsularischen Weg in Betracht gezogen wird, ist sachlich begründet. Verfassungsrechtlich ist es unter den vorliegenden Gegebenheiten (vgl. E. 2.5 hiervor) jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Geeignetheit der Anordnung einer Pass- und Schriftensperre als nicht genügend erachtete, um die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist daher verhältnismässig. 
3. 
3.1 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dabei weist er auf die haftrichterlichen Verfügungen vom 11. April und 7. September 2006, in denen die Strafverfolgungsbehörden zur zügigen Erstellung des polizeilichen Schlussberichts über die finanzielle Seite des Betäubungsmittelhandels aufgefordert worden seien, was Voraussetzung für die Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt sei. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate sei nicht vertretbar. 
3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Nach der Rechtsprechung ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, indessen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.). 
3.3 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der Haftrichter die Staatsanwaltschaft am 7. September 2006 anhielt, auf die beförderliche Erstellung des nach wie vor ausstehenden polizeilichen Schlussberichts betreffend die finanzielle Seite des Betäubungsmittelhandels zu drängen oder aber die Auswertung selber vorzunehmen. Wie sich der haftrichterlichen Verfügung vom 6. Dezember 2006 aber entnehmen lässt, wurde die Untersuchung entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seit dem 7. September 2006 vorangetrieben. So wurden zwei staatsanwaltliche Einvernahmen mit dem Angeschuldigten durchgeführt, und es fanden zwei Konfrontationseinvernahmen statt. Von einer ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerung ist daher bis anhin nicht auszugehen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, die angekündigte Schlusseinvernahme durchzuführen. Wie der Haftrichter in der Verfügung vom 7. September 2006 denn auch zutreffend erwähnte, braucht die Staatsanwaltschaft den ausstehenden Polizeibericht nicht abzuwarten, sondern kann die Akten selber auswerten. 
4. 
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Tomas Kempf wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: