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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_71/2008 
 
Urteil vom 11. April 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Kurt Bonaria, 
 
gegen 
 
Haftrichterin des Kantons Freiburg, 
Amthaus, Postfach 106, 1712 Tafers, 
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, 
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 
Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Februar 2008 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung oder Mord unternommen zu haben bzw. zu diesem Delikt angestiftet und/oder als Mittäter gewirkt zu haben. Am 22. Januar 2008 wurde er verhaftet und von der Haftrichterin des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 23. Januar 2008 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen. 
 
Am 4. Februar 2008 erhob X.________ gegen die Haftanordnung Beschwerde. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2008 ab. Sie verneinte das Vorliegen von Kollusionsgefahr, erachtete die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aber wegen Ausführungsgefahr als zulässig. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dass das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben und er aus der Haft entlassen werde. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Stellungnahme. Die Haftrichterin und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragen Beschwerdeabweisung. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat repliziert. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen ist in Art. 78 ff. BGG geregelt. Angefochten ist vorliegend ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 
 
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft deshalb nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). 
 
Soweit die Beschwerdeschrift diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die rechtsungenüglichen Ausführungen zur vom Beschwerdeführer bestrittenen Ausführungsgefahr und zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sei nicht gegeben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 
 
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 
 
Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist zu beachten, dass das Bundesgericht - im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter - keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). 
 
2.3 Im Rahmen eines Strafverfahrens sagte A.________ am 29. September 2007 aus, der Beschwerdeführer beabsichtige, Untersuchungsrichter B.________ umbringen zu lassen. Gemäss dem angefochtenen Urteil wirken die Aussagen von A.________ glaubwürdig. Er habe seine Aussagen bei jeder Befragung bestätigt und sie präzisiert, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Seine Aussagen seien zudem von seiner Ehefrau bestätigt worden, soweit diese vom Inhalt Kenntnis gehabt habe. Mit seiner Aussage, der Beschwerdeführer habe ihm eine Waffe übergeben und ihn später angewiesen, sie im Hinblick auf einen Tötungsauftrag aufzubewahren, belaste sich A.________ selber. Deshalb und weil er sich ohnehin im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sei nicht zu vermuten, dass A.________ durch seine Aussagen erreichen wolle, das Gefängnis verlassen zu können. Weiter sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits einmal versucht habe, eine Person für die Tötung des Freiburger Untersuchungsrichters C.________ zu gewinnen, auch wenn dieser Vorfall einige Zeit zurückliege. In Anbetracht dieser Umstände sei der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht habe, zu bejahen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Aussagen von A.________ seien unglaubwürdig. Dieser habe sich an ihm rächen wollen. Der Beschwerdeführer nennt eine Reihe von Vorkommnissen und Aussagen von A.________, aus denen er schliesst, dieser habe aus Rache gegen ihn falsch ausgesagt und wolle durch die Belastung des Beschwerdeführers für sich eine Strafreduktion bewirken. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, sich mit Untersuchungsrichter C.________ versöhnt und habe weder gegen diesen noch gegen Untersuchungsrichter B.________ je böse Absichten gehegt. 
 
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um den Standpunkt der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Untersuchungsverfahren erst vor kurzem aufgenommen worden ist und bereits deswegen an den dringenden Tatverdacht keine allzu strengen Voraussetzungen zu stellen sind. Zudem genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen von A.________ aufgrund dessen früheren geschäftlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer mit Vorsicht zu würdigen sind. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern sich A.________ bezüglich des hier zur Diskussion stehenden Sachverhalts in Widersprüche verwickelt haben soll, sondern beschränkt sich darauf, die Aussagen von A.________ in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte deshalb beim derzeitigen Stand der Untersuchungen ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen, die Aussagen von A.________ seien glaubhaft und der dringende Tatverdacht aufgrund dieser Aussagen und aufgrund der möglicherweise früheren Bedrohung eines Untersuchungsrichters durch den Beschwerdeführer gegeben. 
Inwiefern die Unschuldsvermutung verletzt worden sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 
 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin, dem Untersuchungsrichter und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. April 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Schoder