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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_124/2011 
 
Verfügung vom 11. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2011 zur Zahlung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 13'000.-- bis 9. März 2011 aufforderte (Dispositivziffer 3); 
 
dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. Februar 2011 eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte; 
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn am 25. Februar 2011 verfügte, dass Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Februar 2011 aufgehoben werde, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis 17. März 2011 für das obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu zahlen; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2011 unter Bezugnahme auf diese Verfügung erklärte, dass das Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben sei, und er beantragte, die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; 
 
dass er zudem die Anträge stellte, es seien im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben und er sei gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen; 
 
dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 2. März 2011 aufgefordert wurde, zur Frage einer allfälligen Verpflichtung des Kantons Solothurn zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer Stellung zu nehmen; 
 
dass das Obergericht mit Schreiben vom 9. März 2011 auf eine Stellungnahme zu dieser Frage verzichtete; 
 
dass die Beschwerde durch die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung des Obergerichts vom 16. Februar 2011 gegenstandslos geworden ist und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG von der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin abgeschrieben werden kann; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 BGG); 
 
dass der Kanton Solothurn gestützt auf Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG (Verursacherprinzip) zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten ist; 
 
dass in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung grundsätzlich auf die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote abzustellen ist, der angegebene Betrag jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen ist; 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin