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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_598/2010 
 
Urteil vom 11. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinsame Einrichtung KVG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Rieben und Viviane Gehri-Burkhardt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechsanwalt Arthur Zeller, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Urs Oswald und Andreas Edelmann, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
8. Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organhaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Gemeinsame Einrichtung KVG (Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung mit Sitz in Solothurn. Sie bezweckt die Erfüllung der ihr durch das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zugewiesenen Aufgaben. Sie übernimmt unter anderem die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern. 
Die Z.________ war ebenfalls als Stiftung organisiert. A.________ (Beschwerdegegner 1), B.________ (Beschwerdegegner 2), C.________ (Beschwerdegegnerin 3), D.________ (Beschwerdegegner 4), E.________ (Beschwerdegegner 5) sowie F.________ (Beschwerdegegner 6) waren als Stiftungsräte der Z.________ tätig. G.________ (Beschwerdegegner 7) war Geschäftsführer, die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 8), die Revisionsstelle der Z.________. 
Am 13. Oktober 2003 wurde über die Z.________ der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren liess sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 260 SchKG die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe der Z.________ abtreten. 
 
B. 
B.a Am 27. Juni 2007 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Bezirksgericht Zurzach mit dem Antrag, es seien die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 10 Mio. zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. November 2003. Sie machte insbesondere geltend, der behauptete Schaden sei auf eine unkontrollierte Expansionsstrategie zurückzuführen, die zum Niedergang der Z.________ geführt habe. 
Mit Entscheid vom 24. September 2007 hiess das Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsbegehren des Bezirksgerichts Zurzach gut und überwies das Verfahren zur Beurteilung an das Bezirksgericht Laufenburg. Mit Urteil vom 27. März 2009 wies das Bezirksgericht Laufenburg die Klage ab. 
B.b Mit Urteil vom 19. August 2010 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 27. März 2009 erhobene Appellation mangels rechtsgenüglicher Substantiierung des durch die kritisierte Expansionsstrategie entstandenen Schadens ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 10 Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. November 2003, zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. mit Bezug auf den Beschwerdegegner 7 "zur Klärung der Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Weiterleitung an das zuständige Gericht" an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Letztinstanzlichkeit im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Auf Rügen, die der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht den prozessualen Anforderungen entsprechend erhoben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 
 
1.4 Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. 
1.4.1 Der Beschwerdegegner 7 hatte in seiner Klageantwort zunächst die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts erhoben und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Beurteilung der auf einem Arbeitsvertrag beruhenden Klage gegen ihn in die sachliche Kompetenz des Arbeitsgerichts falle, was die Beschwerdeführerin bestritt. In seiner Appellationsantwort vom 15. Juni 2009 führte der Beschwerdegegner 7 aus, dass er an seiner Einrede der sachlichen Zuständigkeit nicht mehr festhalte. Auf die nunmehr erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, nicht das von ihr selbst angerufene Bezirksgericht, sondern das Arbeitsgericht sei für die Beurteilung ihrer Klage gegen den Beschwerdegegner 7 zuständig, ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 75 BGG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz die angeblich nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Erstinstanz nicht in Frage gestellt, sondern in der Appellationsbegründung im Gegenteil vorgebracht, das Bezirksgericht Laufenburg habe die sachliche Zuständigkeit auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 7 zu Recht bejaht. 
Abgesehen davon verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich und treuwidrig (Art. 2 ZGB), wenn sie zunächst selbst mit einer Klage an das Bezirksgericht gelangt, die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdegegners 7 im erstinstanzlichen Verfahren bestreitet und sich auch in ihrer Appellationsbegründung vor der Vorinstanz ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, das Bezirksgericht Laufenburg habe die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf den Beschwerdegegner 7 zu Recht bejaht, und sich daraufhin nach abgewiesener Appellation vor Bundesgericht darauf beruft, der Entscheid über die sachliche Zuständigkeit sei willkürlich. Wie der Beschwerdegegner 7 zu Recht vorbringt, kommt das widersprüchliche Prozessverhalten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ebenfalls zum Ausdruck, beantragt sie doch in erster Linie auch gegenüber ihm die Gutheissung der Klage und begehrt lediglich eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Weiterleitung an das zuständige Gericht. Ohnehin wurde Letzteres erstmals vor Bundesgericht beantragt, weshalb das Eventualbegehren als neues Begehren insoweit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
1.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Ausführungen eine mehrseitige Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Z.________ sowie die Hintergründe des Konkurses aus eigener Sicht schildert. Sie weicht darin verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. 
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin wiederholt in unzulässiger Weise über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg. So trägt sie dem Bundesgericht insbesondere hinsichtlich der Frage der Substantiierung des Schadens unter Verweis auf zahlreiche Akten des kantonalen Verfahrens einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt vor, und schliesst ihre Teilausführungen jeweils damit, dass ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung genügt hätten. Sie kritisiert die vorinstanzlichen Feststellungen vereinzelt als unzutreffend, erhebt jedoch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge. Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die Verantwortlichkeitsklage von Grund auf neu beurteilen könnte. 
Auf die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht abzustellen, soweit diese im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist kaum mehr erkennbar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Überhaupt setzt sich die Beschwerdeführerin kaum konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Substantiierung des Schadens auseinander und verfehlt auch in dieser Hinsicht weitgehend die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Unbegründet ist zunächst die Rüge, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe einen Teil eines Schadens geltend gemacht, der auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sei. 
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz nicht entscheiderheblich darauf abgestellt, dass sich die Verantwortlichkeitsklage auf verschiedene Schadensursachen stütze. Vielmehr hat sie die Frage der Anforderungen an eine Teilklage sowie der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der entsprechenden Vorbringen im Appellationsverfahren ausdrücklich offen gelassen, da die Appellation mangels rechtsgenüglicher Substantiierung des durch die Expansionsstrategie entstandenen Schadens auch dann abzuweisen sei, wenn einzig auf diese angebliche Schadensursache abgestellt werde. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Substantiierung des Schadens somit ausschliesslich anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft, wonach der haftungsbegründende Sachverhalt einzig in der verfolgten Expansionsstrategie der Z.________ liege. Es kann demnach keine Rede davon sein, die Vorinstanz hätte die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe überhöhte Anforderungen an die Substantiierung des Schadens gestellt. 
3.1 
3.1.1 Sie hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht, aufgrund der unkontrollierten Expansionsstrategie der Organe der Z.________ sei der Versichertenbestand von 1998 bis 2001 von 13'865 auf 30'692 gestiegen. Dabei habe sich insbesondere die Zahl der jungen Versicherten erhöht. Dies wiederum habe - bedingt durch das System des Risikoausgleichs zwischen den Krankenversicherern (Art. 105 KVG) - dazu geführt, dass die von der Z.________ anfänglich erhaltenen Ausgleichszahlungen zunächst zurückgegangen seien und danach die Z.________ selbst habe Ausgleichszahlungen entrichten müssen. Der aufgrund der Expansionspolitik entstandene Schaden berechne sich wie folgt: Bei gleich bleibendem Versichertenbestand (per 1998) hätte die Z.________ in den Jahren 1999-2002 Zahlungen aus dem Risikoausgleich im Umfang von insgesamt Fr. 20.035 Mio. erhalten. Stattdessen habe sich der Betrag für das Jahr 1999 um Fr. 3.049 Mio. reduziert und in den Jahren 2000-2002 habe die Z.________ Zahlungen im Umfang von Fr. 4.239 Mio. leisten müssen. Die Differenz ergebe einen Schaden in der Höhe von Fr. 24.237 Mio. 
3.1.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe statt den hypothetischen und tatsächlichen Vermögensstand der Z.________ infolge des schädigenden Ereignisses zu eruieren, lediglich die hypothetische Entwicklung einer Position, nämlich der Risikoausgleichszahlungen, aufgezeigt. Dabei stütze sie diese Entwicklung auf einen sich hypothetisch nicht verändernden Mitgliederbestand und errechne dabei, in welchem Umfang die Z.________ Mehrverpflichtungen in Form von (der Beschwerdeführerin) geschuldeten Ausgleichszahlungen (Fr. 24.3 Mio.) generierte. Zu beurteilen sei aber, so die Vorinstanz weiter, wie sich das Stiftungsvermögen aufgrund der als fehlerhaft bezeichneten Expansionsstrategie insgesamt verändert habe, bzw. in welchem Ausmass sich diese Mehrverpflichtungen im Umfang von Fr. 24.3 Mio. tatsächlich schädigend in der Bilanz ausgewirkt hätten. Die Position der Ausgleichszahlungen im Umfang von Fr. 24.3 Mio. könne nicht isoliert betrachtet werden, da die von der Beschwerdeführerin als schadenskausal bezeichnete Expansionsstrategie unbestrittenermassen nicht nur zu ansteigenden Ausgleichszahlungen führte, sondern mit der Veränderung weiterer Posten (Marketing-, Werbe- und Verwaltungskosten sowie Prämieneinnahmen) einherging, die sich ebenfalls in der Bilanz widergespiegelt hätten. Überdies könne nicht ausser Betracht gelassen werden, dass sich mit dem Anstieg des Mitgliederbestands auch die Prämieneingänge positiv verändert hätten. 
Bei der nach der Differenztheorie gebotenen hypothetischen Betrachtung des Zustands der Z.________ ohne das schädigende Ereignis, d.h. unter Wegfall der Expansionsstrategie, werde deutlich, dass in diesem Fall nicht nur die veränderte Höhe der Ausgleichszahlungen (oder -empfänge) hätte betrachtet werden dürfen, sondern dass damit einhergehend auch für die übrigen Positionen eine hypothetische Annahme hätte getroffen werden müssen. Dabei wäre es nach Ansicht der Vorinstanz an der Beschwerdeführerin gelegen, diesen hypothetischen Zustand des Vermögens der Z.________ aufzuzeigen. Indem sich die Beschwerdeführerin damit begnüge, als Schaden die hypothetische Entwicklung der geschuldeten Risikoausgleichszahlungen nach Art. 105 KVG, und damit einer einzelnen Aufwandposition, geltend zu machen, ohne diese in Bezug zu sämtlichen mit der Expansionsstrategie einhergehenden Veränderungen zu stellen und es überdies unterlasse, den Gesamtzustand der Z.________ mit und (hypothetisch) ohne Auswirkungen der Expansionsstrategie darzustellen, blieben diese Umstände gänzlich unberücksichtigt und die Differenztheorie unangewandt. Entsprechend sei die Appellation mangels rechtsgenüglicher Substantiierung des behaupteten Schadens abzuweisen. 
3.2 
3.2.1 Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; seither BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 18 E. 3e S. 187 f.). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Schadens gestellt. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Schaden im zu beurteilenden Fall nicht einfach gestützt auf die Veränderung der beanspruchten bzw. geschuldeten Risikoausgleichszahlungen beurteilen lässt. Sie weist zu Recht darauf hin, dass für die Schadensberechnung grundsätzlich die gesamthafte Veränderung des Vermögens der Z.________ zu berücksichtigen ist, und nicht bloss eine isolierte Aufwandposition, nämlich die Ausgleichszahlungen nach Art. 105 KVG. Dass höhere Ausgleichszahlungen nicht mit einer Vermögenseinbusse gleichgesetzt werden können, leuchtet ohne weiteres ein, dienen die entsprechenden Zahlungen doch dem Ausgleich zwischen Krankenkassen mit unterschiedlicher Risikostruktur, indem Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, der gemeinsamen Einrichtung (also der Beschwerdeführerin) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten müssen, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen (Art. 105 Abs. 1 KVG). Muss ein Versicherer, der zunächst Risikoausgleichszahlungen erhalten hat, im Laufe der Zeit selber solche erbringen, so bedeutet dies zunächst, dass sich seine Risikostruktur positiv verändert hat. Dies stellt nicht per se eine Vermögenseinbusse dar; vielmehr sind neben den erhöhten Ausgleichszahlungen auch die Veränderungen der übrigen Kosten und Erträge zu berücksichtigen, um die Vermögensdifferenz infolge des Versichertenzuwachses zu bemessen. 
Macht die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch gestützt auf eine angeblich verfehlte Expansionsstrategie geltend, die zu einem starken Zuwachs an vorwiegend jungen Versicherten geführt habe, genügte es demnach nicht, einfach die Auswirkungen der Zunahme der Versicherten auf die Ausgleichszahlungen zulasten der Z.________ aufzuzeigen, zumal die Entwicklung des Versichertenbestands auch zu insgesamt höheren Prämieneinnahmen und unterschiedlichen Kosten der Z.________ führte. Eine hinreichende Schadenssubstantiierung hätte mit Blick auf den Schadensbegriff einen Einbezug dieser Posten in die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Schadensberechnung vorausgesetzt. Indem sie sich darauf beschränkte, ihren Schaden isoliert anhand der Veränderung der Ausgleichszahlungen - unter Ausblendung der übrigen erfolgswirksamen Posten - geltend zu machen, verfehlte sie die bundesrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Schadens. 
Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Appellation der Beschwerdeführerin mangels genügender Substantiierung des behaupteten Schadens abwies. 
 
4. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 4, 5 und 6 steht keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1, 2, 3, 7 und 8 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 35'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann