Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_19/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, 
Beschwerdegegner 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Hischier. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, Entzug 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 19. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 25. August 2014 reichte A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bremgarten eine Klage betreffend Mietzinsreduktion und Beseitigung von Mängeln an der von der B.________ AG (Vermieterin) gemieteten Wohnung ein, verbunden mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligte der Gerichtspräsident das Gesuch und gab dem Kläger Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. 
Am 11. Juni 2015 entzog der Gerichtspräsident die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. Februar 2015. Diese Verfügung hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an den Gerichtspräsidenten zurück. 
Dieser verfügte am 26. November 2015, dass dem Kläger die mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015 entzogen werde. 
Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies das Obergericht sowohl die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde als auch dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht ab. Es erwog, mangels Bestreitung sei davon auszugehen, dass die Behauptung der Vermieterin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 zutreffe, wonach die Mietzinse seit März 2015 nicht bezahlt würden. Nicht relevant sei, wie viel der Kläger von der Gemeinde für die Miete erhalte. Entscheidend sei vielmehr, ob er das, was er erhalte, der Vermieterin überweise. Er habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er seit März 2015 etwas an die Miete bezahlt habe. Das Obergericht schützte deshalb das Vorgehen des Gerichtspräsidenten, der den Mietzins mangels Nachweises der effektiven Bezahlung bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs unberücksichtigt liess, sodass ein Überschuss an Einkünften aus Sozialhilfe von Fr. 437.50 monatlich resultierte, dessen Aufrechnung über einige Monate reiche, um die mutmasslichen Kosten dieses Verfahrens aufzubringen. Deshalb werde die unentgeltliche Rechtspflege per 1. März 2015 rückwirkend entzogen. Das Obergericht verweigerte sodann die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit auch für das Beschwerdeverfahren. 
 
B.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2016 sei aufzuheben. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten Bremgarten vom 26. November 2015 sei aufzuheben, bzw. dem Beschwerdeführer sei die im Verfahren vor dem Gerichtspräsidium gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm Dr. Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. 
Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, denn die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 114 BGG).  
 
1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2016 wendet, handelt es sich dabei um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die Beschwerde gegen die die unentgeltliche Rechtspflege entziehende erstinstanzliche Verfügung abgewiesen und die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).  
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um ein Verfahren betreffend Mietzinsreduktion und Beseitigung von Mängeln. Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben zur Hauptsache, insbesondere nicht zum Streitwert (entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Es kann daher nicht ermittelt werden, ob der für die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls keine Angaben, sondern merkt lediglich an, "die Beschwerde [sei] zumindest als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen". Demnach ist die Beschwerde als solche zu behandeln (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was in der Beschwerde substantiiert vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Dies trifft zu, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, d.h. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9, 29 Abs. 1 und 3 sowie Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er erhebt damit zulässige Rügen. Diejenigen einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und des Grundsatzes der Fairness und Waffengleichheit nach Art. 29 Abs. 1 BV begründet er jedoch nicht rechtsgenüglich, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Sodann zeigt er nicht auf, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffend die unentgeltliche Rechtspflege über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgeht, weshalb auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.  
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (Urteile 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, zur Publ. bestimmt; 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.1, zur Publ. bestimmt; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 129 I 129 E. 2.1). 
 
4.  
 
4.1. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen. Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Die Behörde hat sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen (Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Zu diesem Zweck sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Letztere sind aber nur dann auf der Bedarfsseite zu veranschlagen, wenn sie effektiv geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Verfallene Schulden sind zu berücksichtigen, soweit sie effektiv abbezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2).  
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Dabei ist die einmal erteilte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für künftige Prozesshandlungen zu entziehen, weil die bedürftige Partei und ihr Vertreter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anordnung des Gegenteils die Unentgeltlichkeit Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf das gewährte Armenrecht vorgenommen werden konnten (Urteil 4P.300/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.1).  
 
4.3. Die Regeln nach Art. 117 ff. ZPO, welche die verfassungsrechtliche Minimalgarantie für den Zivilprozess konkretisieren, sehen die Entzugsmöglichkeit explizit vor: Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Das Gericht entzieht damit die unentgeltliche Rechtspflege, wenn einerseits eine oder sämtliche Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach deren Gewährung weggefallen sind, und andererseits, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung ursprünglich nicht vorlagen.  
 
4.4. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist derjenige der Einreichung des Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 4.3; zur Publ. bestimmt). Entscheide betreffend Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen indes nicht in materielle Rechtskraft (BGE 141 I 241 E. 3.1). Daraus bzw. gestützt auf den Wortlaut von Art. 120 ZPO, wonach das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht, ist aber nicht auf eine voraussetzungslose Abänderbarkeit bzw. fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei  veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissenerfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (Urteile 5A_637/2015 vom 10. November 2015 E. 6.1; 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 627).  
Dabei kann es betreffend die Voraussetzung der Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO nicht angehen und wäre nicht praktikabel, die Bedarfsrechnung selbst bei kleineren Veränderungen nach der Gesuchseinreichung laufend neu vorzunehmen. Vielmehr kommt die nachträgliche Verneinung der Bedürftigkeit im Laufe des Verfahrens nur bei einer  wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse in Betracht, mag diese im Wegfall eines bedeutenden Bedarfspostens oder in einem erheblichen Einkommens- oder Vermögenszuwachs bestehen (WUFFLI, a.a.O., Rz. 629; ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11c zu Art. 120 ZPO, der von nachträglich erheblichen  Veränderungen der finanziellen Verhältnisse spricht; Frank EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 120 ZPO, der eine entscheidende Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraussetzt).  
 
4.5. Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen ( ex nunc et pro futuro). Der Entzug nur für die Zukunft bildet also die Regel (BGE 141 I 241 E. 3.1 S. 244; Urteil 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.3; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen soll, folgt auch aus dem Vertrauensschutz (BÜHLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 120 ZPO; WUFFLI, a.a.O., Rz. 627 und 632; Viktor RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 120 ZPO).  
Der rückwirkende Entzug (ex tunc) greift nur ausnahmsweise (Urteil 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5), etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat (WUFFLI, a.a.O., Rz. 632 ff.; BÜHLER, a.a.O., N. 26 und 28 zu Art. 120 ZPO; noch offengelassen bezüglich unvollständiger Angaben: Urteil 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.3). 
 
5.  
Im Lichte dieser Grundsätze und der erhobenen Rügen ist der vorliegende Fall zu überprüfen: 
 
5.1. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligt.  
Eine erste Entzugsverfügung vom 11. Juni 2015 rückwirkend per 1. Februar 2015 hob das Obergericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 Gebrauch machte. Die Vermieterin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, worauf der Beschwerdeführer nicht replizierte. 
Am 26. November 2015 entzog der Gerichtspräsident die am 12. November 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015. Anlass für den Entzug bildete die als erwiesen erachtete Behauptung der Vermieterin, dass die Mietzinsen seit März 2015 nicht bezahlt würden. 
Es liegt mithin ein rund neun Monate zurückwirkender Entzug vor, bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtbezahlung der Miete und somit des Wegfalls dieses Aufwandpostens in der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Es ist also nur zu beurteilen, ob ein solcher rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Aufwandspostens der Miete bundesrechtskonform ist. 
Dementsprechend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen von den oben genannten Konstellationen (Erwägung 4.5) auch rückwirkend erfolgen kann, wenn die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, im Laufe des Verfahrens eine ausserordentliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse erfahren durfte (so Rüegg, a.a.O. N. 2 zu Art. 120 ZPO; EMMEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 120 ZPO; anders Wuffli, a.a.O., Rz. 628, der auch in diesem Fall von einem Entzug ex nunc ausgeht). 
 
5.2. Die Miete bildet im Allgemeinen einen bedeutenden Betrag des Notbedarfs, so dass bei deren Wegfall in der Regel von einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen werden darf (vgl. Erwägung 4.4). Die Vorinstanz führt sodann zu Recht an, dass finanzielle Verpflichtungen nur dann auf der Bedarfsseite zu veranschlagen sind, wenn sie effektiv geleistet werden (vgl. Erwägung 4.1). Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ex nunc et pro futuro ist daher zulässig, wenn feststeht, dass ein Mieter den Mietzins (regelmässig) nicht bezahlt, und bei dessen Nichtberücksichtigung in der Bedarfsrechnung ein Überschuss resultiert, der ihm erlaubt, die mutmasslich anfallenden Kosten zu bezahlen. Ausnahmsweise kommt auch ein rückwirkender Entzug auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Miete in der Bedarfsrechnung in Betracht, wenn - wie dies in casu implizit angenommen wurde - die Gesuch stellende Partei die Nichtbezahlung des Mietzinses mutwillig verschwiegen hat.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst als willkürlich, dass die Vorinstanz die Darstellung der Vermieterin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 als unbestritten taxierte, weil der Beschwerdeführer darauf nicht repliziert hatte. Er bringt vor, er habe seinen Standpunkt ja schon durch seine vorangehende Eingabe vom 13. (recte 14.) Oktober 2015 vorgebracht und keinen Anlass gehabt, diesen nach der Stellungnahme der Vermieterin nochmals zu wiederholen.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 14. Oktober 2015 geltend, er habe mangels Eröffnung eines gesetzeskonformen Mietkautionskontos den Mietzins für März 2015 mit der geleisteten Kaution verrechnet und er habe die Mietzinse für April, Mai und Juni 2015 mittels Zusendung eines Bankchecks bezahlt, dessen Postannahme die Vermieterin aber verweigert habe. 
Dem entgegnete die Vermieterin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 mit einem Auszug der Bank C.________ vom 2. Februar 2015 betreffend das Sparkonto für Mietkaution, lautend auf A.________, woraus hervorgeht, dass auf dieses Konto bereits am 10. März 2014 eine Gutschrift von Fr. 1'690.-- erfolgt war. Mit der Einreichung dieses Kontoauszuges durch die Vermieterin war dem Vorbringen betreffend Verrechnung der Boden entzogen. Hätte der Beschwerdeführer dennoch auf seinem Standpunkt beharren wollen, wie er dies vor Ober- und auch vor Bundesgericht - allerdings zu spät - nach wie vor tut, hätte er rechtzeitig mit substantiierten Entgegnungen auf die Stellungnahme der Vermieterin vom 28. Oktober 2015 und den damit eingereichten Kontoauszug reagieren müssen. Nachdem er dies nicht tat, durfte die Vorinstanz die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde als unzulässige Noven unbeachtet lassen und das Vorbringen betreffend Verrechnung des Mietzinses für März 2015 als gescheitert betrachten. 
Betreffend angeblicher Zusendung eines Bankchecks für die Mietzinse April, Mai und Juni 2015 bestritt die Vermieterin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, vom Beschwerdeführer Bankchecks erhalten zu haben und erklärte, der Beschwerdeführer sei für seine Behauptung den Beweis schuldig geblieben. Auch dies liess der Beschwerdeführer unwidersprochen. Es ist daher keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Mietzinse für April, Mai und Juni 2015 effektiv bezahlt hat. 
Die Vorinstanz schützte sodann auch die Ausführung des Gerichtspräsidenten, wonach der Beschwerdeführer die Behauptung der Vermieterin, er habe die Mietzinse auch ab Juli 2015 nicht bezahlt, nicht bestritten habe. Falls der Beschwerdeführer die Mietzinse bezahlt hätte, hätte er dafür auch Belege vorweisen können. Da er dies nicht getan habe, bestehe ein sachlicher Grund zur Annahme, dass er die Gelder der Sozialhilfe nicht für die Mietzinsen verwendet habe. Diese Erwägung ist entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil plausibel. Dem Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, die Bezahlung der Mietzinse mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, wenn er sie effektiv geleistet hätte. Nachdem er keine entsprechenden Belege einreichte, drängt sich der Schluss auf, dass er die Mietzinse nicht bezahlt hat, wie von der Vermieterin geltend gemacht worden war. 
Zusammenfassend ist die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 die Mietzinsen nicht bezahlte, nicht willkürlich. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer monierte vor der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs, weil sich der Gerichtspräsident nicht zur Mitteilung geäussert habe, wonach die Sozialhilfebehörde nicht den ganzen Mietzins von Fr. 1'690.-- sondern nur Fr. 1'550.-- bezahle, und er persönlich nur Fr. 390.-- für Miete erhalte. Die Vorinstanz verwarf das Vorbringen, weil es nicht entscheidend sei, wie viel der Beschwerdeführer von der Gemeinde für die Miete erhalte, sondern ob er das, was er erhalte, der Vermieterin überweise.  
Der Beschwerdeführer qualifiziert dies "als willkürliche Rechtsanwendung". Eine nachvollziehbare Begründung für den Willkürvorwurf gibt er nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
Auch soweit er der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, weil sie sich zur "absolut relevanten" Frage nicht geäussert habe, wie viel Geld der Beschwerdeführer überhaupt von der Gemeinde für Miete erhalte, kann ihm kein Erfolg beschieden sein. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Kontext zu Recht als nicht entscheidend angesehen, wie viel Geld der empfangenen Sozialhilfeleistung für Miete gedacht ist. Für die im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege vorzunehmende Bedarfsrechnung ist einzig ausschlaggebend, welchen Betrag der Beschwerdeführer für Miete bezahlen muss. Wenn er diesen Betrag effektiv bezahlt, so ist er in der Bedarfsrechnung als Bedarfsposten zu berücksichtigen. Nachdem aber festgestellt werden musste, dass der Beschwerdeführer der Vermieterin ab März 2015 nichts an die Mietzinsen bezahlte, wurde folgerichtig in der Bedarfsrechnung für Miete Fr. 0.-- eingestellt. Zu nicht entscheidrelevanten Vorbringen braucht sich die Behörde nicht zu äussern, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
5.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, selbst wenn die Mietzinsen im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen wären, müssten auch seine Schulden berücksichtigt werden. Er könne aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit und der laufenden Betreibungen offensichtlich keine Abzahlungen an die Schulden leisten. Eine Gläubigerbevorzugung sei verboten. Aufgrund der hohen Betreibungsschulden sei es ihm offensichtlich unmöglich, Prozesskosten zu bezahlen.  
Die Vorinstanz hielt diesem Einwand zu Recht entgegen, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. die Hinweise in Erwägung 4.1) die Schulden nur berücksichtigt werden dürften, wenn der Beschwerdeführer regelmässige Abzahlungen belegen könnte, was er nicht getan habe. An dieser Rechtsprechung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebt und gemäss Angaben in der Beschwerde in hohem Masse verschuldet ist, weshalb er keine Abzahlungen leisten könne. Auch für einen Sozialhilfebezüger ist die für die unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Notbedarfsrechnung nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie für Personen mit anderen Einkommensquellen. Zwar trifft es zu, dass die Sozialhilfebehörden nur das (erweiterte) Existenzminimum abdecken, und daher Sozialhilfebezüger in aller Regel als prozessarm anzusehen sind. Werden jedoch - wie in casu - finanzielle Verpflichtungen wie die Mietzinsen nicht bezahlt und können sie daher beim Notbedarf nicht berücksichtigt werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch für einen Sozialhilfebezüger ein Überschuss resultiert, den er für die Prozesskosten aufzuwenden hat. 
Deshalb geht der pauschale Vorwurf, es sei "absolut willkürlich", bei einem Sozialhilfebezüger mit Schulden von weit über Fr. 260'000.-- von fehlender Bedürftigkeit auszugehen, fehl. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. In der Beschwerde wird dieser Vorwurf damit begründet, es sei "speziell willkürlich", dass der Entzug rückwirkend erfolge. Das Gericht habe den unterzeichnenden Rechtsanwalt ursprünglich angefragt, ob er sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stelle. Daraufhin habe es die Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Nun wolle es ihm seine Dienste rückwirkend teilweise nicht mehr entschädigen. Das verstosse gegen Treu und Glauben. 
Damit wird ein treuwidriges Vorgehen gegen den als unentgeltlichen Rechtsbeistand angefragten Rechtsanwalt gerügt und nicht ein solches gegenüber dem Beschwerdeführer selbst. In Bezug auf Letzteren wird nichts vorgebracht, weshalb sich unter Vertrauensgesichtspunkten der angeordnete rückwirkende Entzug per 1. März 2015 nicht rechtfertigen würde. Deshalb besteht für das Bundesgericht keine Handhabe, die Rückwirkung des Entzugs zu beanstanden. 
Was die Wahrung von Treu und Glauben gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand anbelangt, ist zu beachten, dass mit Blick auf das besondere Verhältnis zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand dessen Entschädigungsanspruch nicht rückwirkend entzogen werden darf, sofern ihm selbst kein bösgläubiges oder mutwilliges Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr bleibt dem gutgläubigen unentgeltlichen Rechtsbeistand der subsidiäre Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat für seine Bemühungen bis zum Entzugsentscheid gewahrt (WUFFLI, a.a.O., Rz. 636; BÜHLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 120 ZPO; EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 120 ZPO; RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 120 ZPO), sofern sein Honorar gegenüber der Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend entzogen wurde, nicht einbringlich ist (Lukas Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Online Ausgabe [Stand: 16. April 2012], N. 12 Fn. 26 zu Art. 120 ZPO). 
Sofern sein Honorar beim Beschwerdeführer nicht einbringlich wäre, sind trotz des rückwirkenden Entzugs dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand seine gutgläubig geleisteten Bemühungen durch den Staat zu entschädigen. Dass sein Honorar gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einbringlich wäre oder dass ihm die Entschädigung durch den Staat verweigert worden wäre, wird nicht konkret dargelegt. Der Vorinstanz kann daher auch insofern keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgeworfen werden. 
Die Vorinstanz konnte demnach die Beschwerde abweisen, ohne gegen verfassungsmässige Rechte zu verstossen. Damit ist deren Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wegen Aussichtslosigkeit verfassungskonform. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet. 
 
7.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger