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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_331/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (Beschimpfung), Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. März 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 11. März 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da die Vorinstanz mangels einer tauglichen Begründung auf das Rechtsmittel nicht eintrat, kann sich das Bundesgericht nur mit den Begründungsanforderungen vor Vorinstanz bzw. der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt hat. Dazu äussert er sich indessen vor Bundesgericht nicht. Seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, er habe im Kanton "eine begründete Beschwerde" eingereicht (S. 1), ist ungenügend. Im Übrigen beschränkt er sich auf Ausführungen zur Sache, die nicht Gegenstand des kantonalen Entscheids war. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn