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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_303/2019  
 
 
Urteil vom 11. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Hans-Heinrich Weber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2019 
(ZK 19 53). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2004 geborenen Tochter C.________, die nach der Trennung im Jahr 2008 unter der Obhut der Mutter verblieb. Über die Kontakte zwischen Vater und Tochter konnten sich die Eltern nicht einigen. Daran vermochte auch das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2012 und die Errichtung einer Beistandschaft nicht viel zu ändern. 
Anfangs 2018 reichte der Vater eine Klage gegen die Mutter ein, mit welcher er Schadenersatz von Fr. 3'140.-- aus Vereitelung des Besuchsrechts sowie Kosten geltend machte und Rechtsöffnung in zwei Betreibungen verlangte. 
Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die Klage ab. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2019 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein. In einer kurzen Eventualbegründung hielt es unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen fest, dasses an einem Schaden und insbesondere auch an der Widerrechtlichkeit fehlen würde; der Anspruch auf persönlichen Verkehr gelte unter dem Aspekt des Kindeswohles nicht unlimitiert und der Vater habe im Zusammenhang mit der Ausübung des Ferienrechts in verschiedener Hinsicht die Bedürfnisse und das Vertrauen des Kindes missachtet. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 8. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Im Zusammenhang mit Ersterer stellt er die Begehren, dass er zum Rückzug der Klage bereit sei, wenn die Mutter die Hälfte der Gerichtskosten bezahle und auf eine Entschädigung verzichte, dass die Mutter einen Vorschlag zur Wiedergutmachung für die ausgefallenen Besuchstage unterbreiten soll, dass sie zu verschiedenen Schadenersatzzahlungen zu verpflichten sei, dass der Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen zu beseitigen sei und dass die Mutter ihn für die entstandenen Kosten zu entschädigen habe. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde verlangt er Weisungen in Sachen Kindesrecht, Abweichungen von Weisungen und Entscheiden von Amtes wegen in schneller Interaktion, ein Besuchsrecht als Pflichtrecht und weiteres mehr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt nach den unbestrittenen kantonalen Feststellungen rund Fr. 5'000.-- und liegt damit deutlich unter dem für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin nicht offen, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). 
 
2.   
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können, wie es schon ihr Name sagt, einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 117 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Überdies ist zu beachten, dass Rechtsbegehren zur Sache zu stellen sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vorliegend wird dem Bundesgericht eine Palette von Anliegen und Standpunkten unterbreitet, die zu einem grossen Teil - soweit sie überhaupt den Charakter von Rechtsbegehren haben - über den durch den angefochtenen Entscheid vorgezeichneten Gegenstand hinausgehen bzw. an diesem vorbeizielen. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Was sodann die Beschwerdebegründung anbelangt, müsste angesichts des auf Nichteintreten lautenden obergerichtlichen Entscheides mit substanziierten Verfassungsrügen aufgezeigt werden, inwiefern das Obergericht damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht und ebenso wenig eine konkrete Auseinandersetzung mit der materiellen Eventualerwägung. Die Beschwerde enthält vielmehr eine Auflistung, welche Besuchstage über all die Jahre vereitelt worden seien, eine Darstellung der aktuellen Situation sowie den Wunsch zu ungestörtem persönlichem Verkehr mit der Tochter, in welcher Hinsicht nach Meinung des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Verfassungsbestimmungen und ZGB-Normen sowie die UN-Kinderrechtskonvention verletzt sind. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli