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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_120/2021  
 
 
Urteil vom 11. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Oktober 2020 (SB190175-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Jugendgericht des Bezirks Winterthur sprach A.A________ (damals noch A.B________) mit Urteil vom 26. Februar 2019 der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz; SR 122) schuldig. Es ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG an. Zudem verurteilte es A.A________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon es 9 Monate als durch Haft sowie durch die Anrechnung von Schutzmassnahmen als erstanden erklärte. Für die Dauer der einjährigen Probezeit erteilte es A.A________ die Weisung, sich zu regelmässigen Treffen mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich einzufinden. Von der Erteilung weiterer Weisungen sah es ab. Das Genugtuungsbegehren von A.A________ wies es ab. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.A________ Berufung und die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete mit Urteil vom 22. Oktober 2020 auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Erteilung einer Weisung an A.A________. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Die damals 15-jährige A.A________ flog am 18. Dezember 2014 nach entsprechenden Vorbereitungen mit ihrem damals 16 Jahre alten Bruder von Zürich in die Türkei, von wo aus sie aus ihrem radikalen Glauben und vollster Überzeugung heraus handelnd und in Kenntnis der Gräueltaten des Islamischen Staates (IS) mit ihrem Bruder nach Syrien in das Gebiet des IS reiste. Dort wohnten A.A________ und ihr Bruder anfänglich nach Geschlechtern getrennt mit jungen Menschen aus verschiedenen Nationen und danach gemeinsam in einer Wohnung. Sie waren nie länger getrennt und hielten sich insbesondere in Manbij auf. Dabei übernahmen sie die nach den Regeln des IS dem jeweiligen Geschlecht zufallenden Aufgaben in der Gesellschaft; A.A________ im Haus als Hüterin von Haus und Herd und ihr Bruder in der Koranschule und ausserhalb des Hauses, wo er auch ein Waffenholster trug. Sie wurden durch den IS finanziell unterstützt, wobei A.A________ das Geld verwaltete. Im September oder Oktober 2015 kam ihre Mutter zu ihnen und lebte mit ihnen bis zur Flucht aus Syrien zusammen, welche ihnen nach einem missglückten Fluchtversuch im Oktober 2015 am 17. Dezember 2015 gelang. 
 
C.  
A.A________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und für die erstandene Haft, das "electronic monitoring" sowie für die Videovorführung über die Köpfung von US-amerikanischen Soldaten zu entschädigen. Ihr Verteidiger sei entsprechend den eingereichten Honorarnoten zu entschädigen. A.A________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde am 29. Januar 2021 fristgerecht ein. Ihre ergänzenden Eingaben vom 14. März und 18. Juni 2021 (act. 15 und 17) sind unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 28. Februar 2022, es sei ihr aufgrund des "Günstigkeitsprinzips" das rechtliche Gehör zu gewähren, da der Gesetzgeber neue Strafbestimmungen betreffend den IS erlassen habe (act. 21). Darauf kann verzichtet werden, da das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids in Kraft getretene Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milder ist, sondern nur, ob die Vorinstanz das im Zeitpunkt ihrer Beurteilung geltende Bundesrecht richtig angewendet hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6-2.8). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die rechtlich erheblichen Rügen nicht erkannt und die Honorierung ihres amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren daher nicht überprüfen können. Dispositiv-Ziff. 10 bis 14 betreffend die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien daher für nichtig zu erklären. 
Darauf ist nicht einzutreten, da der Rechtsvertreter die vorliegende Beschwerde ausschliesslich im Namen der Beschwerdeführerin erhebt. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Beschwerde im eigenen Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen, weshalb sie nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022E. 3.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4; 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie macht unter Berufung auf einen Bericht von Dr. C.________ vom 11. März 2020 geltend, die Videos aus dem Umfeld des IS, welche ihr Bruder ihr ab ca. November 2014 gezeigt habe, hätten sie erschreckt und abgestossen. Sie sei nur deshalb mit nach Syrien zum IS gereist, weil sie habe verhindern wollen, dass etwas Schlimmes mit ihrem Bruder geschehe. Sie habe sich vorstellen können, dass er sein Leben aufs Spiel setzen könnte. Sie habe niemanden über das Vorhaben ihres Bruders in Kenntnis gesetzt und ihre wahre Motivation für die Reise nach Syrien vor dem Berufungsverfahren nie geschildert, weil dies einem Verrat an ihrem Bruder gleichgekommen wäre, was dieser ihr nie verziehen hätte. Dr. C.________ habe ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft.  
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid willkürfrei dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.________ geschilderte Motivation als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass Privatgutachten nach der Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin will mit dem Bericht von Dr. C.________ die Glaubhaftigkeit ihrer erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Beweggründe für die Reise nach Syrien untermauern. Damit verkennt sie, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte ist (BGE 129 I 49 E. 4). Ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten kann bei Auffälligkeiten in der Person sachlich geboten erscheinen (vgl. Urteile 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorinstanz hinsichtlich des anwendbaren Rechts eine völlig andere Rechtsauffassung habe (Al-Qaïda/IS-Gesetz anstelle von Art. 260ter StGB).  
 
5.2. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz verweist für das anwendbare Recht auf das erstinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 30). Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin erging auch der erstinstanzliche Schuldspruch gestützt auf das Al-Qaïda/IS-Gesetz. Ein Würdigungsvorbehalt des Gerichts ist gemäss Art. 344 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO notwendig, wenn das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Dies war vorliegend ebenfalls nicht der Fall, da bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklage einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Al-Qaïda/IS-Gesetz beantragte.  
 
6.  
 
6.1. In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz bringe das Al-Qaïda/IS-Gesetz zur Anwendung, ohne zu begründen, weshalb dieses Art. 260ter StGB vorgehe. Ein Schuldspruch gestützt auf die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011; AS 2012 1) komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des Dringlichkeitsrechts nicht erfüllt seien und ein solcher Schuldspruch mangels eines Gesetzes im formellen Sinne gegen das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip verstossen würde. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz sei ebenfalls im Dringlichkeitsrecht erlassen worden. Formelle Gesetze seien weder dringlich noch befristet. Die Existenz von Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) und von Art. 260ter StGB belege, dass in den letzten 18 Jahren genügend Zeit bestanden habe, korrektes formelles, unbefristetes Gesetzesrecht zu schaffen. Damit liege ein Missbrauch des Dringlichkeitsrechts vor, weshalb kein Schuldspruch gestützt auf das Al-Qaïda/IS-Gesetz ergehen dürfe. Weiter sei das Al-Qaïda/IS-Gesetz seit Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 NDG nicht mehr anwendbar. Ohnehin gebiete Art. 2 Abs. 2 StGB die Anwendung von Art. 74 Abs. 4 NDG als milderes Recht. Ein Schuldspruch gestützt auf diese Bestimmung komme nicht in Betracht, da der Bundesrat den IS nicht entsprechend Art. 74 Abs. 1 NDG verboten habe. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in das IS-Gebiet im Dezember 2014 zudem noch gar nicht in Kraft gewesen. Da die Ausreise ohne Genehmigung des IS nicht möglich gewesen sei, liege de facto ein nicht strafbarer Aufenthalt des "Überrolltseins" vor, weshalb der Vorsatz fehle. Die Vorgängerverordnung sei zudem deutlich milder gewesen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fassung in Kraft bis am 30. Juni 2021) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). aArt. 260ter Ziff. 1 StGB sah als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt; Art. 3 Abs. 2 StGB ist anwendbar (aArt. 260ter Ziff. 3 StGB).  
Art. 260ter StGB wurde mit dem Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (nachfolgend: Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus; AS 2021 360) einer Revision unterzogen, welche am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Mit der Gesetzesrevision ging eine Anpassung einzelner gesetzlicher Kriterien für das Vorliegen einer kriminellen oder terroristischen Organisation, die eine massvolle Ausweitung der Strafbarkeit zu Folge hat, und eine Erhöhung der Strafandrohung einher (Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, BBl 2018 6427 ff.). Art. 260ter Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion im Erwachsenenstrafrecht neu Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. 
 
6.2.2. Die Rechtsprechung stellte bereits unter dem alten Recht klar, dass sich aArt. 260 ter StGB nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne bezieht, sondern auch terroristische Organisationen erfasst (BGE 146 IV 338 E. 4.4.1; 145 IV 470 E. 4.1; Urteile 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1 und 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 145; 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1 und 1.3.1). Dazu gehören die terroristischen Netzwerke des sogenannten "Islamischen Staates" oder von "Al-Qaïda", bei welchen es sich um kriminelle Organisationen im Sinne von aArt. 260ter Ziff. 1 StGB handelt (BGE 145 IV 470 E. 4.1; 142 IV 175 E. 5.8; Urteile 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 und 6.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 145; 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3.4).  
Allerdings bestehen insoweit auch gewisse Sonderregelungen (Urteile 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 145; 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1). Der Bundesrat erliess im November 2001 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV die Verordnung vom 7. November 2001 über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaïda" und verwandter Organisationen, womit er auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 reagierte. Er verlängerte die Geltungsdauer der Verordnung in den Jahren 2003, 2005 und letztmals im Jahr 2008 bis zum 31. Dezember 2011 (Urteile 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 145; 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1). 
 
6.2.3. Per 1. Januar 2012 wurde die Verordnung des Bundesrates in die auf drei Jahre befristete Al-Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 überführt. Diese Verordnung enthielt in Art. 1 ein Verbot für die Gruppierung Al-Qaïda (lit. a) sowie für Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. b). Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 der Verordnung verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 2 Abs. 2 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011).  
 
6.2.4. An die Stelle der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 trat per 1. Januar 2015 das Al-Qaïda/IS-Gesetz vom 12. Dezember 2014. Dieses enthält in Art. 1 ein Verbot für die Gruppierung "Al-Qaïda" (lit. a), die Gruppierung "Islamischer Staat" (lit. b) sowie von Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 2 Abs. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes).  
 
6.2.5. Am 1. September 2017 trat zudem das NDG in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Nach Art. 74 Abs. 4 NDG macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Art. 74 Abs. 4 NDG sah in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung als Sanktion im Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wurde die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht (vgl. Art. 74 Abs. 4 NDG).  
 
6.2.6. Seit dem 1. Juli 2021 kennt das StGB zudem den Tatbestand der Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat im Sinne von Art. 260sexies StGB, der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils jedoch noch nicht in Kraft war.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 war nur anwendbar, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangten. aArt. 260ter StGB drohte Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an und war damit strenger als Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011. Das Bundesgericht entschied daher, aArt. 260ter StGB habe Vorrang vor Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011. Ein Verhalten, das den Tatbestand von Art. 260ter StGB erfülle, sei nicht auch nach Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 strafbar. Nur Handlungen, die weder als Beteiligung an einer kriminellen Organisation noch als Unterstützung einer solchen gemäss Art. 260ter StGB zu qualifizieren seien, könnten nach Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 strafbar sein (Urteile 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 145; 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.2).  
 
6.3.2. Mit dem Al-Qaïda/IS-Gesetz vom 12. Dezember 2014 wurde der nunmehr auf einer formell-gesetzlichen Grundlage basierende obere Strafrahmen, abweichend von den bestehenden Verordnungen, von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Damit fand eine Angleichung an die damals geltenden Strafbestimmungen von aArt. 260ter StGB sowie von Art. 260quinquies StGB statt (BBl 2014 8925 ff., S. 8934). Auf einen gesetzlichen Verweis auf strengere Strafbestimmungen, wie er in Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 enthalten war, wurde in Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes aus diesem Grund verzichtet (BBl 2014 8925 ff., S. 8934). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Gesetz dafür, die Anwendbarkeit weiterer Strafbestimmungen, insbesondere aus dem Kernstrafrecht, bleibe gemäss den allgemeinen Grundsätzen über die strafrechtlichen Konkurrenzen vorbehalten. So könne im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Täter durch seine Handlung neben der Unterstützung einer kriminellen Organisation noch andere Straftatbestände erfüllt habe oder inwieweit diese durch die Anwendung der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung konsumiert würden (BBl 2014 8925 ff., S. 8934).  
In der Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wies der Bundesrat darauf hin, dass Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes der Strafbestimmung von aArt. 260ter StGB gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts als jüngeres Spezialgesetz vorgeht, Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes aArt. 260ter StGB mit anderen Worten konsumiere (BBl 2018 87 ff., S. 100). 
In der Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus stellte der Bundesrat klar, dass der neue Art. 260ter StGB Art. 74 Abs. 4 NDG als strengere Strafbestimmung vorgeht (BBl 2018 6427 ff., S. 6511) und die Strafbestimmungen von Art. 260sexies und Art. 260ter StGB bzw. Art. 74 NDG in echter Konkurrenz zur Anwendung gelangen können, wenn die Anwerbung, Ausbildung oder das Reisen bloss einen Teilbereich der Unterstützung oder Beteiligung an einer Organisation darstellt (BBl 2018 6427 ff., S. 6511 f.). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Beschwerdeführerin flog am 18. Dezember 2014 nach Istanbul, von wo aus sie nach Syrien in das Gebiet des IS reiste. Wann genau sie dieses erreichte, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Fest steht indes, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet des IS im Oktober 2015 anlässlich eines missglückten Fluchtversuchs zu verlassen versuchte und dass ihr die Ausreise aus Syrien schliesslich am 17. Dezember 2015 gelang.  
Die Vorinstanz geht daher zu Recht von der Anwendbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes aus, da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz datiert vom 12. Dezember 2014 und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Zuvor statuierte die von der Bundesversammlung gestützt auf Art. 173 Abs. 1 lit. c BV und Art. 7c und 7d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; 172.010) erlassene Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 ein identisches Verbot. Art. 7d Abs. 2 lit. a Ziff. 2 RVOG sieht die Ablösung von unmittelbar auf Art. 185 Abs. 3 BV gestützten Verordnungen des Bundesrates durch eine (längstens drei Jahre gültige) Verordnung der Bundesversammlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. c BV vor (vgl. BBl 2011 4495 ff., S. 4497). Davon, dass die Beschwerdeführerin vom Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes überrascht und ihr ein gesetzeskonformes Verhalten mangels Ausreisemöglichkeit gar nicht möglich gewesen sein soll, kann daher keine Rede sein. Dass die im Zeitpunkt der mutmasslichen Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet des IS geltende Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 eine im Vergleich zu Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes mildere Strafandrohung vorsah, ist vorliegend zudem insofern unerheblich, als für den oberen Strafrahmen ohnehin auf Art. 25 Abs. 1 JStG abzustellen ist. 
Die Gesetzgebung bei Dringlichkeit ist in Art. 165 BV und Art. 77 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) geregelt. Die Dringlichkeitserklärung hatte zur Folge, dass das zeitlich befristete Al-Qaïda/IS-Gesetz bereits vor Ablauf der Frist für das fakultative Referendum in Kraft treten konnte (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. b und Art. 165 Abs. 1 BV) und dass wegen der Dringlichkeit kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde (BBl 2014 8925 ff., S. 8929). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich beim Al-Qaïda/IS-Gesetz um ein Gesetz im formellen Sinne handelt (vgl. BBl 2014 8925 ff., S. 8934), das dem in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzip gerecht wird, auch wenn es auf dem Dringlichkeitsweg erlassen wurde. 
Die Vorinstanz geht davon aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin falle auch unter aArt. 260ter StGB. Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gehe aArt. 260ter StGB als "lex specialis" (Spezialgesetz) jedoch vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 31). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe sich nach aArt. 260ter StGB strafbar gemacht. 
 
6.4.2. Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das NDG gehe dem Al-Qaïda/IS-Gesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB als milderes Recht vor. Die Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes). Das Al-Qaïda/IS-Gesetz ist daher nach wie vor in Kraft. Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der bezüglich der Strafandrohung sowie der Bundesstrafkompetenz zu revidierenden Bestimmung von Art. 74 NDG und deren Umsetzung eine Bestrafung gestützt auf Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes weiterhin möglich ist (vgl. BBl 2018 87 ff., S. 88 ff.). Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 22. November 2017 zudem ausdrücklich fest, dass keine Kollision zwischen den beiden Gesetzen zu befürchten sei, da ein reibungsloser Übergang vom Al-Qaïda/IS-Gesetz auf den revidierten Art. 74 NDG sichergestellt werden könne, indem das Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Zeitpunkt aufgehoben werde, an dem die auf Art. 74 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot in Kraft trete. Solange der Bundesrat kein Verbot verfüge, bestehe Art. 74 NDG nur auf dem Papier. Während das Al-Qaïda/IS-Gesetz in Kraft sei, habe der Bundesrat keinen Grund, das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie der verwandten Organisationen zu verfügen (BBl 2018 87 ff., S. 100). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vorgehen soll, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des IS im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Ohnehin sehen der geltende Art. 74 Abs. 4 NDG und Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes identische Strafbestimmungen vor. Auf rein verwaltungsrechtliche Bestimmungen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung (BGE 123 IV 84 E. 3b; Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
6.5. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin daher zu Recht auf Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG ab.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, welche Tatbestandsvariante von Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt sei, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des Schuldspruchs nicht möglich sei. Darin liege eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des in Art. 7 EMRK verankerten Bestimmtheitsgebots. Sämtliche zur Diskussion stehenden Gesetzesbestimmungen würden nicht explizit das Betreten von IS-Gebiet verbieten und aus den Normen lasse sich nicht ableiten, dass das Betreten von IS-Gebiet per se strafbar sei. Eine personelle Unterstützung und die Eingliederung würden eine Tätigkeit mit verbrecherischer Zielsetzung erfordern wie das Teilnehmen oder Unterstützen des Kampfes des IS, die Finanzierung der verbrecherischen Ziele mit Beträgen, die dem IS zum Beispiel erlaubten, Waffen zu kaufen oder Söldner anzuwerben. Mit der Wendung "in anderer Weise" könnten nur Sachverhalte erfasst sein, die die verbrecherischen Ziele des IS verfolgen. Aus der angeblich verpönten personellen Unterstützung sei nicht ableitbar, dass das blosse Betreten des Territoriums des IS strafbar sein könnte.  
 
7.2. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 mit der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Es erwog, der Gesetzgeber habe mit Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sämtliche Aktivitäten von Al-Qaïda, des IS und verwandter Organisationen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe stellen wollen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die Bestimmung bezwecke den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung durch den IS manifestiere sich in einer aggressiven Propaganda. Es bestehe das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleite. Die Strafbestimmung bewirke eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stelle (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1; vgl. auch Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1).  
Die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes umschreibe das strafbare Verhalten in einer Weise, welche in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") von Art. 1 StGB stehe. Soweit man für die Begründung der Strafbarkeit bereits eine äquivalente Kausalität zwischen einer Tathandlung und den Verbrechen des IS als ausreichend ansehen wollte, würden alle denkbaren Fälle erfasst, so dass nicht mehr vorhersehbar wäre, welches Verhalten vom Tatbestand erfasst werde. Damit würde in der Tat die Grenze zwischen strafbarem und erlaubtem Verhalten verwischt. Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwende, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden könnten und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen müsse, lasse sich indes nicht vermeiden. Soweit sich jedenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden Tragweite und Anwendungsbereich der Bestimmung zuverlässig ermitteln liessen, sei die Verwendung von Allgemeinbegriffen regelmässig unbedenklich. In diesem Sinne sei das mit Strafe bedrohte Verhalten im zu beurteilenden Fall insofern einzuschränken, als auf eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS abzustellen sei. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei nicht zu erkennen (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). Daran ist weiterhin festzuhalten. 
 
7.3. Im Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 zu beurteilen war eine geplante Ausreise in die Türkei (der Abflug wurde nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert) mit dem Ziel des Betroffenen, sich dem IS in Syrien anzuschliessen und als Märtyrer zu sterben. Das Bundesgericht entschied, dieses Verhalten erfülle den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Der IS werde in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lasse, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreite oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhalte. Dem Aufbruch nach Syrien, um sich dem IS anzuschliessen und in den Jihad aufzubrechen, komme für zurückgebliebene potentielle Nachahmer eine erhebliche propagandistische Wirkung zu. Indem der Betroffene den vom IS über das Internet und soziale Netzwerke verbreiteten Aufrufen, sich dem "heiligen Krieg" in Syrien mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staats anzuschliessen, gefolgt sei, habe er nicht nur Bewunderung bei Gleichgesinnten ausgelöst, eine mögliche Nachahmung begünstigt und der Anziehungskraft der terroristischen Gruppierung Vorschub geleistet. In der Identifizierung mit den Zielen des IS und damit auch mit der Art und Weise, wie diese verfolgt würden, sei vielmehr auch eine aktive Werbung für diese Ziele zu sehen. Diese würden namentlich auch die von der terroristischen Gruppierung mit grosser Grausamkeit verübten Verbrechen umfassen, deren Videoaufnahmen über ihre Medienbüros weltweit verbreitet würden. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass die Abreise des Betroffenen keine Propagandawirkung entfaltet habe, da dieser vier Tage vor der geplanten Abreise vor der Moschee des Islamischen Vereins D.________ in U.________ von allen Personen, welche die Moschee verlassen hätten, auffällig begrüsst oder verabschiedet worden sei. Die Anwesenden seien über die bevorstehende Abreise des Beschwerdeführers daher im Bilde gewesen (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2).  
 
7.4. Der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen, sie habe aktiv Werbung für den IS betrieben oder sich an Kampfhandlungen des IS beteiligen wollen. Die Vorinstanz betont vielmehr, die Abreise der Beschwerdeführerin sei heimlich erfolgt. Sie und ihr Bruder hätten ihren Plan mit grosser Akribie und Sorgfalt sowie höchster Geheimhaltung verfolgt und alle nötigen Vorkehrungen getroffen, damit ihre Abreise gelinge und nicht entdeckt werde (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 40). Indes blieb es bei der Beschwerdeführerin nicht beim Versuch, zwecks Unterstützung des IS nach Syrien zu reisen, sondern sie lebte effektiv während mehrerer Monate in der Gemeinschaft und mit der finanziellen Unterstützung des IS, zunächst in einer nach Geschlechtern getrennten Unterkunft und danach in einer eigenen Wohnung mit ihrem Bruder. Dort übernahm sie gemäss der Vorinstanz die für eine Frau vorgesehene Rolle im Haus; sie bedeckte sich mit einer Vollverschleierung, war für den Haushalt und das Wohl ihres Bruders zuständig, unterrichtete Kinder in Englisch, gab sich mit den Frauen ab und nahm in dieser Form als Mitglied der Gesellschaft am Leben im IS teil (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 40). Darin liegt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz eine Unterstützung des IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die von der Rechtsprechung geforderte Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1) ist gegeben, da die Beschwerdeführerin vor Ort als Mitglied der Gesellschaft am Leben im IS teilnahm und sie dort die ihr nach den Regeln des IS als Frau zufallenden Aufgaben erfüllte. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin geht es daher nicht darum, das blosse Betreten des Gebiets des IS unter Strafe zu stellen. Nicht erforderlich ist im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes demgegenüber, dass die inkriminierte Tätigkeit direkt auf die Förderung der vom IS verübten Gewaltstraftaten ausgerichtet ist, da das Al-Qaïda/IS-Gesetz die Gruppierung "Islamischer Staat" als solches verbietet (vgl. Art. 1) und Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes in der Generalklausel explizit jede Förderung der Aktivitäten des IS unter Strafe stellt.  
Unerheblich ist für den Schuldspruch, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin unter die Tathandlung der "Beteiligung am IS" oder der "personellen Unterstützung" oder unter die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes fällt (vgl. Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2). Darin, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht festlegt, liegt entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Verhalten in allen Fällen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes strafbar ist. 
 
7.5. Auch der subjektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt, da die Beschwerdeführerin die Reise gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Wissen um die Situation in Syrien und die Gräueltaten des IS unternahm und es ihrem Willen entsprach, sich als Mitglied der Gesellschaft am Leben des IS zu beteiligen. Die Vorinstanz geht mit dem Bezirksgericht gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin davon aus, diese habe erst ungefähr ab Sommer 2015 in die Schweiz zurückkehren wollen (vgl. Urteil Bezirksgericht E. 3.4.2 S. 69), wobei ihr erster erfolgloser Fluchtversuch erst im Oktober 2015 stattfand.  
 
7.6. Die Beschwerdeführerin rügt, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, ob für sie als Minderjährige aufgrund ihrer intellektuellen Entwicklung und ihres Reifegrades überhaupt erkennbar sein konnte, dass sie mit der Reise eine Straftat beging. Urteile über die Bestrafung von Reisenden in das IS-Gebiet habe es damals noch nicht gegeben. Das eidgenössische Departement des Äussern (EDA) habe in seinen damaligen und heutigen Reisewarnungen zudem nur erklärt, dass keine diplomatischen und anderen Hilfestellungen erbracht würden, wenn das Gebiet des IS aufgesucht werde. Einen Hinweis, dass das Betreten des IS-Gebiets verboten sei, habe die Reisewarnung nicht enthalten. Es erschliesse sich ihr nicht, weshalb allein schon die Präsenz auf dem Gebiet des IS, alltägliche, harmlose Tätigkeiten wie die Verrichtung von Hausarbeiten, Kontakt mit Frauen aus dem Dorf und das Erteilen von Englischunterricht an Kinder als Unterstützung des IS gewertet werde.  
Damit macht die Beschwerdeführerin einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG geltend, ohne jedoch rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein könnten. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (Urteile 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4; 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; Urteil 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4). Willkür ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. 
 
7.7. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, da die Beschwerdeführerin damit von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht.  
 
7.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin ficht zudem die vorinstanzliche Strafzumessung an.  
 
8.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).  
 
8.3. Die Vorinstanz geht in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. a JStG korrekt von einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsentzug aus (angefochtenes Urteil S. 39 f.). Nicht nachvollziehbar ist daher die Kritik der Beschwerdeführerin, welche bezweifelt, dass sich die Vorinstanz der Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bewusst war (vgl. Beschwerde Ziff. 60 S. 42). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich neutral zu werten. Besondere Umstände, welche eine ausnahmsweise Berücksichtigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens sind ebenfalls keine Strafminderungsgründe ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin gemäss der Vorinstanz nicht geständig war (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 41). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt entgegen der Beschwerdeführerin auch insofern nicht vor.  
 
8.4. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe zu Ungunsten der Beschwerdeführerin wesentliche Strafzumessungsfaktoren unberücksichtigt gelassen oder ihr Ermessen missbraucht. Die Strafe von zehn Monaten Freiheitsentzug hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die stationäre Beobachtung und die anschliessende offene Unterbringung der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin in einem offenen Internat in der Zeit vom 19. Mai 2016 bis zum 12. Februar 2017 relativ grosszügig auf die Freiheitsstrafe anrechnete (die stationäre Beobachtung von 135 Tagen zu 100% und die offene Unterbringung, abzüglich Ferientage und Übernachtungen zuhause, zu 50% im Umfang von insgesamt 71 Tagen; vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO und Art. 32 Abs. 3 JStG sowie BGE 145 IV 424 E. 4.5). Für ein Einschreiten des Bundesgerichts besteht auch deshalb kein Anlass.  
Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Strafzumessung sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen. 
 
9.  
Das Entschädigungsbegehren für die Haft und das "electronic monitoring" stellt die Beschwerdeführerin nur für den Fall, dass es zu einem Freispruch kommt. Eine Prüfung desselben erübrigt sich, da die Beschwerde im Schuld- und Strafpunkt abzuweisen ist. 
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, sie sei für die Vorführung des Propagandavideos des IS anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2016 zu entschädigen. Die Vorführung des Videos verstosse gegen Art. 197 Abs 3 StGB. Sie habe ausdrücklich beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Videovorführung festzustellen. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen. Die Vorführung des Videos stelle auch einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB dar.  
 
10.2. Die Vorinstanz verneint einen Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin, weil eine erlittene immaterielle Unbill nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei vor der Vorführung darüber aufgeklärt worden, was im Video zu sehen sei. Sie habe erklärt, das Video zu kennen, und sich gegen die Vorführung weder gewehrt noch weggeschaut oder in irgendeiner Weise schockiert reagiert (angefochtenes Urteil S. 43 f.). Dass und weshalb diese Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Nicht gefolgt werden kann dieser zudem, wenn sie geltend macht, bei einer Verletzung von Art. 197 Abs. 3 und Art. 312 StGB bestehe per se, d.h. unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 OR, ein Anspruch auf Genugtuung, da es sich nicht um Erfolgsdelikte handle. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass über die von ihr behauptete Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 3 und Art. 312 StGB ohnehin nicht im vorliegenden Strafverfahren zu befinden ist.  
 
11.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da deren Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld