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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_149/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
 
Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, 
Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2023 (AK.2023.27-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, zusammen mit B.________ eine gefälschte österreichische Identitätskarte mit einem fiktiven Namen beschafft zu haben. Unter Vorlage dieser Identitätskarte und einer unrichtig beglaubigten Unterschrift hätten sie beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen das Einzelunternehmen "C.________" eintragen lassen. Anschliessend seien A.________ und B.________ jeweils mit falscher Identität über das Einzelunternehmen "C.________" im Geschäftsverkehr aufgetreten. Dadurch sollen die beiden von November 2021 bis April 2022 unter Erweckung des Anscheins, dass es sich bei der "C.________" um eine seriöse Unternehmung handelt, bei diversen Unternehmen Waren bestellt haben, ohne dass sie je zahlungsfähig und -willig gewesen seien. Mit dieser Vorgehensweise sollen A.________ und B.________ über 20 Unternehmen im Umfang der bestellten aber nicht bezahlten Waren geschädigt haben, wobei sich die Schadensumme auf rund Fr. 350'000.-- belaufe.  
 
A.b. A.________ wurde am 28. September 2022 festgenommen. In der Folge versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Oktober 2022 in Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 29. Dezember 2022. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte die Haftanordnung mit Entscheid vom 16. November 2022. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_3/2023 vom 9. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein.  
Auf Antrag des Untersuchungsamts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom 9. Januar 2023 einstweilen bis am 29. März 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. März 2023 beantragt A.________, der Entscheid der Anklagekammer vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die untersuchten Straftatbestände wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich allerdings gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
 
3.  
 
3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ mit den von ihnen mittels falscher Identitäten gegründeten Unternehmen "C.________" und "D.________ AG" zum Nachteil von über 20 Unternehmen betrügerische Handlungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 350'000.-- vorgenommen habe. Während B.________ geständig sei und die Hauptverantwortung für die betrügerischen Handlungen dem Beschwerdeführer zuweise, habe der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgen Einvernahmen jegliche Vorwürfe bestritten und seinerseits B.________ belastet. Angesichts der gegenseitigen Schuldzuweisungen sei das genaue Zusammenwirken der beiden, ihre jeweiligen Tatbeiträge, der effektive Umfang der Tatvorwürfe und die Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren noch nicht geklärt und bilde Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung. Auch wenn die aktuelle Beweislage darauf hindeute, dass dem Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die betrügerischen Warenbestellungen und den Weiterverkauf zugekommen sei, gestalte sich die Aufklärung des Sachverhalts mit über 20 geschädigten Personen komplex und bestehe angesichts der hohen Deliktssumme ein erhöhtes öffentliches Interesse an der ungestörten Ermittlung der tatsächlichen Tathergänge. Aufgrund der grossen Anzahl geschädigter Personen und Anzeigen seien der Beschwerdeführer und B.________ bisher noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden. In den nächsten Wochen seien deshalb weitere Einvernahmen geplant und bestehe daher seitens des Beschwerdeführers ein konkretes Interesse, Einfluss auf das Aussageverhalten des unterdessen aus der Untersuchungshaft entlassenen B.________ zu nehmen.  
Noch ausstehend seien zudem die Befragungen mit den Vertretungen der geschädigten Unternehmen und es sei weiterhin ungeklärt, über welche Absatzkanäle die betrügerisch erworbenen Waren weiterverkauft worden seien. Auch hier bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung auf Zeugen und Auskunftspersonen einwirken und insbesondere die ihm bekannten Abnehmenden der Deliktsgüter kontaktieren und sie vorwarnen bzw. sich mit ihnen absprechen könnte. Weiter sei auch davon auszugehen, dass die in Bälde vorliegende Auswertung der sichergestellten Dokumente und Datenträger von B.________ Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsansätze liefern werde, auf die der Beschwerdeführer kolludierend einwirken könnte. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die sichergestellten Datenträger des Beschwerdeführers, auch wenn hier noch ein Entsiegelungsverfahren hängig sei. Überdies könne zum gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass noch weiteres Deliktsgut vorhanden sei, welches der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung beiseiteschaffen könnte. Insgesamt lägen damit zahlreiche und hinreichend klare Indizien für Kollusionsgefahr vor, weshalb die Verlängerung der Untersuchungshaft gerechtfertigt sei. 
 
3.3. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände lassen die Annahme von Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:  
 
3.3.1. Gestützt auf die Akten und die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist vorliegend von einem grösseren Betrugsfall mit einer Vielzahl an Geschädigten und einer hohen Schadensumme auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung besteht. Die Staatsanwaltschaft vermag zudem das Ausmass der deliktischen Handlungen einstweilen noch nicht zu überblicken. Gegenstand der laufenden Ermittlungen ist namentlich, welche Rolle der Beschwerdeführer bei den betrügerischen Handlungen innehatte, da insoweit aufgrund seiner Aussagen und derjenigen des Mitbeschuldigten B.________ noch grössere Unklarheiten bestehen. Im angefochtenen Entscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass wichtige Untersuchungshandlungen (erstmalige Einvernahme von Vertretungen der geschädigten juristischen Personen, Auswertung der bei B.________ sichergestellten Datenträger) erst noch bevorstehen und die beiden Beschuldigten folglich noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt. Von der Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren ist - soweit ersichtlich - auch noch niemand befragt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer und B.________ bereits mehrfach einvernommen wurden, befindet sich das Strafverfahren bei dieser Sachlage in keinem besonders fortgeschrittenen Stadium, weshalb noch keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen sind (vgl. vorne E. 3.1). Sind die Tatbeiträge des Beschwerdeführers noch unklar und steht insbesondere die Rollenverteilung zwischen diesem und B.________ noch nicht fest, verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe weiterhin ein konkretes Interesse daran, kolludierend auf das Aussageverhalten von B.________ einzuwirken. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die Verdunkelungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen hinsichtlich der bereits bekannten Vorwürfe nur noch abstrakt erscheint. In Bezug auf die von der Vorinstanz genannten, noch nicht abschliessend eruierten Tathandlungen sowie die noch nicht befragten Geschädigtenvertretungen und Warenabnehmenden gilt dies hingegen nicht. Insoweit durfte die Vorinstanz deshalb angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums ein Kollusionsrisiko bejahen, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht (siehe nachfolgend E. 4) und er daher ein Interesse daran hat, seine Aussagen mit B.________ namentlich in Bezug auf die noch ungeklärten Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren abzusprechen (siehe nachfolgend E. 3.3.2).  
 
3.3.2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Abnehmerschaft der bestellten Waren könne gar keine Kollusionsgefahr angenommen werden, da der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB) nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sei. Einerseits befindet sich die Strafuntersuchung noch in keinem fortgeschrittenen Stadium und liegt noch keine Anklage vor. Es steht den Strafverfolgungsbehörden somit offen, das Strafverfahren aufgrund des jeweils aktuellen Stands der Ermittlungen auch auf weitere Delikte auszuweiten, sofern dies die neuen Verdachtsmomente angezeigt erscheinen lassen. Andererseits ist die Auffindung und Einvernahme der Abnehmerschaft der deliktischen Waren unabhängig von der Frage, ob der untersuchte Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei erfüllen könnte, ohne Weiteres geeignet, sachdienliche Erkenntnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betrugsvorgänge zu liefern. Die Befragung der Abnehmerschaft erscheint insbesondere als taugliches Mittel, um wichtige Informationen in Bezug auf die Rollenverteilung und die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten zu liefern. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war nach dem aktuellen Ermittlungsstand zudem der Beschwerdeführer für den Weiterverkauf der betrügerisch erlangten Waren verantwortlich, weshalb möglicherweise nur er den Abnehmerkreis und die tatsächlichen Dimensionen der deliktischen Handlungen abschliessend überblickt. Den ungetrübten Aussagen der Abnehmerschaft kommt somit gerade in Bezug auf die Aufklärung der tatsächlichen Tatbeiträge der beiden Beschuldigten ein hoher Stellenwert zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung die Möglichkeit haben, alle in die Abläufe der betrügerischen Handlungen involvierten Personen aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, im Falle einer Haftentlassung bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich mit der mutmasslich nur ihm abschliessend bekannten Abnehmerschaft abzusprechen oder mit deren Hilfe allfällige noch vorhandene Deliktsware zu beseitigen.  
 
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der unterdessen erfolgten Haftentlassung von B.________ sei es willkürlich, wenn bei ihm die Gefahr von Kollusionshandlungen weiterhin bejaht werde, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Die Prüfung der Haftvoraussetzungen ist bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3). Wie gesagt geht die Vorinstanz nach dem aktuellen Ermittlungsstand davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um die treibende Kraft hinter den untersuchten Betrugsvorgängen handelt. Namentlich soll nur er den gesamten Überblick über die betrügerischen Warenbestellungen gehabt haben und soll er und nicht B.________ für den Weiterverkauf der Waren zuständig gewesen sein. Wenn die Vorinstanz deshalb bei ihm aufgrund seiner besonderen Stellung nach wie vor die konkrete Gefahr einer Einflussnahme auf den Mitbeschuldigten, die Geschädigten und die Warenabnehmerschaft bejaht, ist dies mit Blick auf den frühen Verfahrensstand (noch) nicht zu beanstanden.  
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023. Anders als vorliegend lagen diesem Entscheid nicht komplexe Vermögensdelikte mit einer Vielzahl an geschädigten Personen zugrunde, sondern war ein überschaubares Gewaltdelikt mit wenigen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen. Die Möglichkeiten, kolludierend auf die Ermittlungshandlungen einzuwirken, waren für den damaligen Beschuldigten damit naturgemäss deutlich geringer, als sie es für den Beschwerdeführer sind. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren stand die Strafuntersuchung zudem kurz vor dem Abschluss, da alle relevanten Beweismittel, abgesehen von der Auswertung eines sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefons, bereits erhoben waren. Ungeklärt war einzig noch die Identität eines den beiden Beschuldigten bekannten allfälligen dritten Täters. Unter diesen Umständen liess sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den damaligen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr namentlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haftentlassung des mutmasslichen zweiten Täters nicht mehr rechtfertigen (Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist die Sachlage der vorliegenden Strafuntersuchung damit anders gelagert als jene im Urteil 1B_15/2023. Wie gesagt, lässt die Haftentlassung von B.________ namentlich aufgrund der noch ausstehenden wichtigen Einvernahmen und der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer die gesamten Dimensionen der betrügerischen Handlungen zu kennen scheint, die vom ihm ausgehende Kollusionsgefahr aktuell (noch) nicht dahinfallen. 
 
 
3.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).  
 
3.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bundesrechtskonform bejaht.  
 
4.  
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Aktuell befindet er sich seit etwas mehr als sechs Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der weiteren untersuchten Delikte droht ihm angesichts der hohen Deliktssumme eine Freiheitsstrafe. Die bisher ausgestandene Haftdauer rückt damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, weshalb dem Beschwerdeführer noch keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf B.________ wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Dies gilt umso mehr, als ein Kontaktverbot ohnehin nur gegenüber "bestimmten" Personen, d.h. bereits identifizierten Personen, angeordnet werden könnte (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Vorliegend besteht die Verdunkelungsgefahr aber namentlich auch hinsichtlich der noch nicht abschliessend bekannten Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren, weshalb ein Kontaktverbot keine taugliche Ersatzmassnahme darstellt. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Fatih Aslantas wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, dem Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn