Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_555/2022
Urteil vom 11. April 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Hohl,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Wyrsch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsbegehren und Begründung der Berufung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 2. November 2022 (ZK1 2021 55).
Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 28. Februar 2020 beantragte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Höfe, die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 312'974.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. September 2017 zu bezahlen.
Mit Urteil vom 17. August 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1).
B.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht Schwyz mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
2. Eventualiter sei Disp.-Ziff 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. und 4. [erst-und zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge]"
Mit Beschluss vom 2. November 2022 trat das Kantonsgericht wegen mangelhaften Rechtsbegehren und ungenügender Berufungsbegründung nicht auf die Berufung ein.
C.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ändern:
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 312'974.65 zuzügl. Zins von 5 % seit dem 19. September 2017 zu bezahlen;
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Gunsten des Beschwerdeführers (inkl. Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren)."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zur Beschwerde zu stellen.
Erwägungen:
1.
Die Rechtsbegehren der Beschwerde an das Bundesgericht sind mangelhaft. Die Vorinstanz ist nicht auf die Berufung eingetreten. Vor Bundesgericht ist daher einzig der Antrag am Platz, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Berufung eintrete (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Ausser Betracht fällt, dass das Bundesgericht sich - gewissermassen an Stelle des Berufungsgerichts - mit der Sache befasst und einen Sachentscheid über die Klage fällt. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit entfällt von vornherein eine Beurteilung der Ausführungen in den Rzn. 35 ff. der Beschwerde, mit denen die Klageforderung begründet wird, um "einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts [zu] ermöglichen".
Mangelhaft ist auch Rechtsbegehren 4, soweit es die "Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren" betrifft. Der Beschwerdeführer beantragt explizit nur die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch dessen Dispositiv-Ziffern 2 und 3, welche die Kosten- und Entschädigungsfolgen regeln.
In wohlwollender Auslegung von Rechtsbegehren 3 (Rückweisung zur "erneuten Beurteilung" an die Vorinstanz) kann angenommen werden, dem Beschwerdeführer gehe es darum, dass die Vorinstanz auf seine Berufung eintrete und sie materiell beurteile. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden, vorbehalten einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig ist in erster Linie, ob die Vorinstanz zu Recht mangels genügender Berufungsanträge nicht auf die Berufung eingetreten ist.
2.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die Verletzung von Art. 311 i.V.m. Art. 318 ZPO und einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Ferner erblickt er in der unterlassenen materiellen Prüfung seines Anspruchs eine Verletzung der "allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) " und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
2.2. Die beiden zuletzt genannten Verfassungsrügen sind nicht nur unzureichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb nicht darauf einzutreten ist, sie wären auch von vornherein unbegründet. Dem Beschwerdeführer stand der Rechtsweg an ein unabhängiges Gericht, das mit voller Kognition über seine Ansprüche urteilen kann, offen, konnte er doch mit seiner Klage an das Bezirksgericht Höfe und anschliessend mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz gelangen. Die Rechtsweggarantie entfaltet sich jedoch nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnung und verbietet nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2; 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3).
2.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; 135 I 6 E. 2.1).
2.4. Da das Berufungsgericht nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO reformatorisch entscheiden kann, hat die Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu enthalten. Dessen Inhalt richtet sich nach den gleichen Anforderungen, wie sie für das Klagebegehren bzw. das Klageantwortbegehren gelten. Bei fehlender Spruchreife, die darzulegen ist, reicht ein blosser Rückweisungsantrag (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.5. Die Klage enthält das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO ). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren - das Gesuch um Rechtsschutz - ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist (BGE 142 III 102 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz - letztlich Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) - ist nicht nur von vollstreckungsrechtlicher Bedeutung, sondern prägt den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an: Zunächst dient die Bezifferung der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit (siehe nur Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 ZPO ) sowie der Verfahrensart (siehe Art. 243 Abs. 1 und dort auch Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO; jeweils in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sodann ist sie erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei: Diese muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; Urteile 5A_101/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.1; 4A_366/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.2.1; 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Die Bezifferung ist weiter zur Bestimmung des Streitgegenstands und damit der Rechtshängigkeits- sowie später auch der Rechtskraftwirkungen bedeutsam (siehe etwa BGE 144 III 452 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 III 345 E. 6.2), ferner für die Bemessung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten (Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5 und 5.2), wobei hier eine nachträgliche Anpassung möglich ist (vgl. Art. 100 Abs. 2 ZPO). Sie ist sodann materiellrechtlich wichtig für die Frage, in welchem Umfang die Verjährung durch Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 ZPO unterbrochen wird (BGE 147 III 166 E. 3.3.2), ebenso für die unter Umständen ab Zustellung der Klage zu bezahlenden Verzugszinsen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR ; zum Ganzen BGE 148 III 322 E. 3.2).
2.6. Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren, bestimmt doch der Rechtsmittelkläger mit seinen Rechtsbegehren den Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz, der nicht identisch sein muss mit demjenigen vor der Erstinstanz. Für das Gericht und den Rechtsmittelbeklagten geht erst aus dem Rechtsbegehren des Rechtsmittelklägers hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheids angefochten sind bzw. wogegen sich der Rechtsmittelbeklagte zu verteidigen hat. So bildet das Berufungsverfahren ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht etwa eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht von der Dispositionsmaxime, indem der Berufungskläger mit seinem Begehren bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses Kontrollverfahrens sind (vgl. Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, S. 62).
In der Berufung sind deshalb Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Wenn es sich - wie bei der Berufung - um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, der wiederum den Bestimmtheitsanforderungen und bei Geldforderungen dem Bezifferungsgebot genügen muss. Der Berufungskläger muss demnach grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1). Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung lediglich kassatorisch entscheiden kann, namentlich mit Blick auf die erhobenen Rügen oder wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist (Urteile 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2; 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in BGE 146 III 413; für die Beschwerde an das Bundesgericht: BGE 134 III 379 E. 1.3).
2.7. Ist das Rechtsbegehren aber Kern des Verfahrens, namentlich im von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozess, ist von der Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der Rechtsbegehren grösste Beachtung schenkt. Das Gesetz behandelt Mängel im Rechtsbegehren nicht als verbesserungsfähig (vgl. Art. 132 ZPO, der das Rechtsbegehren nicht erwähnt). Auch dies zeigt, dass hier Strenge am Platz ist (vgl. auch BGE 148 III 322 E. 3.4). Es besteht kein Anlass, namentlich nicht bei einer anwaltlich vertretenen Partei, von dieser Strenge abzuweichen. Vielmehr darf gerade von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er an die Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt anlegt (vgl. Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; ferner Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2). Darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will, zumal bei Laieneingaben.
2.8. Das Bundesgericht ist streng, wenn
kein materielles Rechtsbegehren gestellt wird, obwohl ein solches erforderlich wäre, weil die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung reformatorisch entscheiden könnte: Ein fehlendes materielles Rechtsbegehren macht die Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3). Ferner verwarf das Bundesgericht einen überspitzten Formalismus durch Nichteintreten mangels materiellem Rechtsbegehren in einem Fall, in dem die Erstinstanz nicht auf die Klage eingetreten war, jedoch in einer Eventualbegründung zur Sache Stellung bezogen hatte. Vor diesem Hintergrund hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit einem reformatorischen Entscheid des zweitinstanzlichen Gerichts rechnen und also ein materielles Rechtsbegehren stellen müssen (Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3).
Wenn demgegenüber zwar ein materielles Rechtsbegehren gestellt wird, dieses aber
mangelhaft ist, gilt: Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGE 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2012 E. 3.3).
Eine Pflicht zur Auslegung eines Berufungsantrags besteht indes dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (Urteile 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 5.1; 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
2.9. Vorliegend beantragte der im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegene Kläger der Vorinstanz im Hauptbegehren, die Klage sei gutzuheissen. Damit stellte er zwar ein materielles Rechtsbegehren, aber ein ungenügendes. Denn dieses Begehren könnte im Fall der Gutheissung nicht unverändert zum Urteil erhoben werden. Sodann trifft zu, wie die Vorinstanz ausführte, dass im Rechtsmittelstadium ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren an sich nicht genügt. Dies entband die Vorinstanz jedoch nicht, das mangelhafte Begehren nach Treu und Glauben auszulegen.
Das Bundesgericht hat für die hier vorliegende Konstellation, dass in erster Instanz eine bezifferte Forderungsklage vollumfänglich abgewiesen wurde, festgehalten, dass ein Berufungsbegehren mit der Formulierung "die Klage sei gutzuheissen" nach Treu und Glauben auszulegen sei und nicht unbesehen mit Nichteintreten quittiert werden soll. Ein Nichteintreten mit der Begründung, der Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren vermöge einen reformatorischen Antrag nicht zu ersetzen, erachtete es als überspitzt formalistisch, wenn sich in Berücksichtigung der Umstände und der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt, dass mit der Berufung die Verurteilung der Gegenpartei zur Bezahlung des in erster Instanz geforderten Geldbetrages erreicht werden soll. Dies gelte selbst dann, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Partei anwaltlich vertreten sei (Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile, in denen die Formulierung "[die] Klage sei vollumfänglich gutzuheissen" zu keinen Diskussionen Anlass gab). Das heisst aber nicht, dass der exakte Inhalt eines so formulierten Rechtsmittelbegehrens stets evident sein muss. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles anzusehen. Wenn das Klagebegehren etwa im Laufe des Verfahrens geändert wurde, umfangreich oder kompliziert aufgebaut ist oder aber bloss teilweise abgewiesen oder teilweise anerkannt wurde, können sich Zweifel ergeben, was genau der Berufungskläger mit seiner Berufung anstrebt, wenn er lediglich die Gutheissung der Klage beantragt. Solche Unklarheiten gehen zulasten des Berufungsklägers, der es an der gebotenen Sorgfalt bei der Formulierung des Rechtsbegehrens fehlen liess.
2.10. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt: Das vom Beschwerdeführer gestellte Berufungsbegehren, die Klage sei gutzuheissen, ist zwar mangelhaft, kann aber in Berücksichtigung des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen, klar formulierten und vollumfänglich abgewiesenen Klagebegehrens zweifelsfrei dahin gehend verstanden werden, der Beschwerdeführer strebe mit der Berufung an, dass die Beschwerdegegnerin zur Leistung des vor erster Instanz auf Fr. 312'974.65 nebst Zins bezifferten Betrags verpflichtet wird. Dieser Schluss folgt hier aufgrund der klaren Umstände zweifelsfrei, was die Vorinstanz verkannte. Sie hätte mithin von einem hinreichenden Berufungsbegehren ausgehen müssen.
2.11. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob allenfalls das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren genügt hätte.
3.
Das führt jedoch noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da die Vorinstanz auch deshalb nicht auf die Berufung eintrat, weil die Berufungsbegründung den rechtlichen Begündungsanforderungen nicht genügte.
3.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss präzise sein. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
3.2. Der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht der Behörde nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil sich die Vorinstanz mit der materiellen Berufungsbegründung nur "sehr oberflächlich" befasst habe, geht von vornherein fehl: Die Vorinstanz setzte sich genügend mit der Berufungsbegründung auseinander, indem sie aufzeigte, dass in den entscheidrelevanten Punkten eine sachdienliche und rechtsgenügliche Berufungsbegründung fehlte, weshalb auch wegen mangelhafter Begründung nicht auf die Berufung einzutreten sei. Bei diesem Ergebnis brauchte sie sich selbstredend nicht weiter mit der Berufung zu befassen.
3.3. Sodann zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Berufungsbegründung" nicht auf, inwiefern es Bundesrecht verletzen soll, wenn die Vorinstanz auf die betreffend die entscheiderheblichen Punkte unzureichend begründete Berufung nicht eingetreten ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), und ebenso wenig, dass sie in bundesrechtswidriger Weise überhöhte Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt hätte. Im Wesentlichen beharrt er einfach erneut auf seiner Position, widerlegt aber die Beurteilung der Vorinstanz, die just dies als unzureichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen taxierte, nicht. Der Beschwerdeführer müsste mit konkreten Aktenhinweisen aufzeigen, dass die Beurteilung der Vorinstanz, er habe seine Berufung in den entscheidwesentlichen Punkten der Auslegung der erheblichen Vertragsklausel betreffend Fälligkeit der vereinbarten Architektenentschädigungen und der Substanziierung bzw. des Nachweises zusätzlicher Arbeiten nicht genügend begründet, unzutreffend ist. Er müsste darlegen, wo und wie er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz rechtsgenüglich auseinander gesetzt hätte. Solche konkreten Hinweise auf entsprechende Stellen in der Berufungsschrift sucht man in der Beschwerde vergebens.
Stattdessen präsentiert der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine materielle Begründung seines Standpunkts, die "einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts ermöglichen" soll. Damit geht er in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen kann auf diese Ausführungen zur Sache von vornherein nicht eingetreten werden, da es im bundesgerichtlichen Verfahren einzig darum geht, zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Berufung eingetreten ist, ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts aber nicht in Betracht fällt (vgl. Erwägung 1). Zum andern vermag er mit diesen erst vor Bundesgericht nachgeschobenen und im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hörenden Ausführungen zur Sache die Beurteilung der Vorinstanz, die Berufungsbegründung sei ungenügend, nicht zu entkräften.
Die alternative Begründung (mangelhafte Berufungsbegründung) der Vorinstanz für das Nichteintreten auf die Berufung bleibt somit intakt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Stähle