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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8G_1/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Erläuterung/Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2023 (8C_283/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch von A.________. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. März 2022 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegte es der IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, A.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'450.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). 
A.________ führte dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht hiess diese am 16. Februar 2023 (Urteil 8C_283/2022) gut. Es hob das vorinstanzliche Urteil auf und verpflichtete die IV-Stelle, A.________ ab dem 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
 
2.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteil 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2 mit Hinweisen). 
 
 
3.  
Aus den Erwägungen des Urteils vom 16. Februar 2023 geht hervor, dass das Bundesgericht in Bezug auf den Rentenanspruch der damaligen Beschwerdeführerin einen reformatorischen Entscheid (Art. 107 Abs. 2 BGG) fällte. Indem es das kantonale Urteil vom 22. März 2022 umfassend aufhob, und nicht nur die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1, fielen versehentlich auch die vorinstanzlichen Kostenfolgen dahin. Mithin fehlt es nun an einer Bestimmung über die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten. Entsprechend ist das Dispositiv gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG von Amtes wegen zu erläutern bzw. zu berichtigen. 
 
4.  
Der Erläuterungs- bzw. Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Dispositivs 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 wird wie folgt neu gefasst: 
 
"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2015 auszurichten." 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Stiftung B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber