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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_51/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2022 (VSBES.2022.214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1970 geborene A.________ meldete sich erstmals im April 2016 bei der IV-Stelle Solothurn zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 6. August 2018 wurde das Gesuch abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn blieb ohne Erfolg. 
Ende November 2020 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September 2022 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses verlangte mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis 18. November 2022. Der Kostenvorschuss ging am 28. November 2022 beim kantonalen Gericht ein. Mit Urteil vom 30. November 2022 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2022 einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, beschränkt sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die kantonale Instanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil 8C_552/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, ob Bundesrecht verletzt wurde (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts überprüft es demgegenüber nur mit Blick auf Verfassungsverletzungen. Das Willkürverbot steht im Vordergrund (Urteile 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1; 8C_ 832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2; 9C_346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1); die Beschwerde führende Partei trifft diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2). Verweist das kantonale Verfahrensrecht auf bundesrechtliche Normen, ist deren (sinngemässe) Anwendung ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht die Kostenpflicht des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nicht strittig ist weiter, dass sich das vorinstanzliche Verfahren im Grundsatz nach kantonalem Verfahrensrecht abwickelte und dieses eine Kostenvorschusspflicht vorsehen darf (BGE 133 V 402 E. 4.3; SVR 2009 IV Nr. 15 S. 38, 9C_831/2007 E. 2.2 f.). Schliesslich blieb (wiederum zu Recht) unbestritten, dass die Vorinstanz nach dem hier anwendbaren Gesetz des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11; im Folgenden: VRPG SO) nicht verpflichtet war, eine Nachfrist anzusetzen. § 38 Abs. 2 Satz 2 VRPG SO bestimmt in diesem Zusammenhang, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet wird. § 76ter Abs. 2 Satz 2 VRPG SO hält weiter fest, dass das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht eintritt, wenn der Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet wird. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Kostenvorschussverfügung vom 21. Oktober 2022 sei nicht vom zuständigen Gerichtsschreiber unterzeichnet worden, sondern von einer Kanzleimitarbeiterin. Die Verfügung sei deshalb nichtig und es fehle dem angefochtenen Entscheid folglich die rechtliche Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) rügt, genügt die Beschwerdeschrift den qualifizierten Anforderungen (vgl. E. 1 hiervor) nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht treuwidrig ausgelegt oder angewendet haben soll.  
 
3.2. Wer verfahrensleitende Verfügungen oder Endentscheide des kantonalen Versicherungsgerichts zu unterzeichnen hat, ist eine Frage des kantonalen Rechts, jedenfalls wenn dieses eine entsprechende Regelung enthält (vgl. Art. 61 Ingress und lit. h ATSG). Das hier massgebende VRPG SO sieht in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung vor, dass verfahrensleitende Verfügungen von einem Mitglied des Gerichts, einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies im Geschäftsreglement vorgesehen ist, durch Kanzleipersonal unterzeichnet werden können (§ 57bis lit. b VRPG SO). Das Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte (BGS 125.71) umschreibt sodann in § 28 näher den Aufgabenbereich der Kanzlei. Ob sich aus diesen Bestimmungen hinreichend deutlich die Zeichnungsberechtigung des Kanzleipersonals ergibt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn die Kostenvorschussverfügung vom 21. Oktober 2022 ohne entsprechende Grundlage im Geschäftsreglement durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei unterzeichnet worden sein sollte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Ein behördlicher Akt ist nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offenkundig ist. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme von Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4). Geht es um Verfahrenshandlungen, spricht das Interesse an einem reibungslosen Fortgang des Verfahrens zusätzlich gegen die Nichtigkeitsfolge. Unter anderem aus diesem Grund lehnt es das Bundesgericht ab, eine nicht unterzeichnete sozialversicherungsrechtliche Verfügung als nichtig einzustufen (Urteile 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3). Ausgehend vom Grundsatz der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen können nur krass fehlerhafte Rechtsakte als geradezu nichtig qualifiziert werden (Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.4).  
 
3.3.2. Verfahrensfehler sind nach dem auch Privatpersonen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) umgehend geltend zu machen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne formelle Beanstandungen anzubringen, verwirkt das Recht, sich später auf diese zu berufen (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 134 I 20 E. 4.3.1; BGE 128 V 82 E. 2b).  
 
3.4. Im kantonalen Verfahren machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Kostenvorschussverfügung vom 21. Oktober 2022 leide an einem formellen Mangel. Im Gegenteil leistete sie ihr Folge und überwies im November 2022 der Vorinstanz den Kostenvorschuss. Die Beschwerdeführerin wäre einerseits nach Treu und Glauben gehalten gewesen, einen allfälligen Mangel der Kostenvorschussverfügung umgehend zu beanstanden. Andererseits könnte die Kostenvorschussverfügung, sofern sie nicht rechtsgültig unterzeichnet worden wäre, nicht als nichtig qualifiziert werden, denn sie würde diesfalls weder an einem offenkundigen Mangel leiden noch wäre die fehlende Unterschrift mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Praxis (vgl. E. 3.3.1 hiervor) besonders gravierend. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Entscheid sei keine rechtsgültige Kostenvorschussverfügung vorausgegangen, ist demnach unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, durch die Fällung eines Nichteintretensentscheids ohne Nachfristansetzung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Art. 61 lit. a ATSG verstossen zu haben.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zwar kein verfassungsmässiges Recht, kann aber im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - als Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG - angerufen werden. Richtet sich die Beschwerde gegen einen dem kantonalen Recht entspringenden Akt, prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids ausserhalb des Schutzbereichs von Grundrechten nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (BGE 134 I 153 E. 4.2.1 in fine; Urteil 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.2).  
 
4.2.2. Da sich die Beschwerdeführerin gegen die Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts wendet, ist auf ihre Vorbringen ausschliesslich unter Willkürgesichtspunkten einzugehen. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll. Ihre Kritik erschöpft sich letztlich darin, dass sie die im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, ohne Nachfristansetzung einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, für zu streng hält. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist damit nicht dargetan.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Art. 61 lit. a ATSG in der hier intertemporalrechtlich massgebenden Fassung (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1), in Kraft seit 1. Januar 2021, verpflichtet die Kantone, ein einfaches, rasches und in der Regel öffentliches Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzurichten. Diese bundesrechtlichen Anforderungen finden ihre innere Rechtfertigung in der existenziellen Bedeutung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen für die Versicherten (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 6 zu Art. 61). Sie zielen auf eine effiziente, zweckmässige Verfahrensführung ohne unnötige prozessuale Schritte (vgl. nicht publ. E. 2.7 des Urteils BGE 136 V 7, veröffentlicht in SVR 2010 IV Nr. 34 S. 107).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf Art. 61 lit. a ATSG. Kurze Fristen wie auch klare Säumnisfolgen dienen der Verfahrensstraffung und sind insofern gerade geeignete Gestaltungsmittel eines einfachen und raschen Verfahrens (vgl. SUSANNE BOLLINGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 61). Die Kantone sind sodann ohne spezialgesetzliche Grundlage von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses zu gewähren (Urteil 2C_902/2019 vom 14. November 2019 E. 4.1). Inwiefern die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid gegen Art. 61 lit. a ATSG verstossen haben soll, ist demnach nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Vorinstanz verletze einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, indem sie ohne Nachfristansetzung sogleich einen Nichteintretensentscheid fällte.  
 
5.2. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer Tragweite sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht gelten. Im Stufenbau der Rechtsordnung stehen sie auf gleicher Ebene wie das Gesetz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 145 und N. 147; ULRICH MEYER, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und das Schicksal der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 191 ff., S. 196 f.). Sie kommen vorab dort zum Zug, wo das Gesetz eine Lücke aufweist (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 713). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar verschiedene prozessuale Regeln als allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt, etwa bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen (ausführlich MEYER, a.a.O, S. 203 f.; ARTHUR BRUNNER/CHRISTOPH BÜRKI, Allgemeine Rechtsgrundsätze im öffentlichen Prozessrecht, in: iνόμοις πείθου - gehorche den Gesetzen: Liber amicorum für Hansjörg Seiler, 2022, S. 265 ff., S. 271 ff.). Ausdrücklich abgelehnt hat es aber, die Nachfristansetzung bei verpasster Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu qualifizieren (Urteil 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4, wonach allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, dass Fristen einzuhalten sind).  
 
5.3. Mit Blick auf diese Praxis ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Ihre Argumentation übersieht ausserdem, dass allgemeine Rechtsgrundsätze nicht das Gesetz derogieren. Dies gilt auch im Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 241 E. 3c in fine). Vorliegend ist unbestritten, dass sich der angefochtene Nichteintretensentscheid auf eine ausdrückliche Bestimmung im kantonalen Verfahrenserlass stützt (E. 2 hiervor). Deshalb bleibt von vornherein kein Raum für einen allgemeinen Rechtsgrundsatz.  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Verbot des überspitzten Formalismus.  
 
6.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt. Beides verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 128 II 139 E. 2a). Im Prozessrecht ist eine gewisse Formstrenge indessen unabdingbar. Ohne prozessuale Formen und Fristen könnte ein Verfahren nicht zielführend durchgeführt werden (vgl. Urteil 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet insbesondere das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses jedenfalls dann keine Verfassungsverletzung, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht und das Nichteintreten angedroht worden ist. Die Kantone sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Betroffenen eine Nachfrist anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, dass gewisse (hier nicht anwendbare) Prozessgesetze die Nachfristansetzung vorsehen (Urteile 2C_902/2019 vom 14. November 2019 E. 4.1; 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).  
 
6.3. In der Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Säumnisfolge des Nichteintretens explizit angedroht. Diese Verfügung ist nicht nichtig (vgl. E. 3 hiervor). Dass sich die Vorinstanz überdies auf eine Grundlage im kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz stützen kann, ist unstrittig (vgl. E. 2 hiervor). In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung liegt keine Verfassungsverletzung vor.  
 
7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner