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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_146/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, vom 5. März 2024 (VB.2024.00084). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 5. März 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ab (Dispositiv-Ziff. 1) und räumte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine 20-tägige Frist von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).  
 
1.2. A.________ gelangt mit Schreiben vom 11. März 2024 an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen diese Verfügung erheben zu wollen.  
Weil A.________ in seiner Eingabe lediglich eine Adresse in Österreich angegeben hatte, forderte ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 12. März 2024 auf, bis spätestens am 22. März 2024 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werde. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabe zu verbessern. 
Am 25. März 2024 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, in welcher er ausführte, dass seine Beschwerdeschrift vom 11. März 2024 die Voraussetzungen erfülle. Ein Zustelldomizil in der Schweiz gab er nicht an, sondern teilte dem Bundesgericht mit, er wolle, dass ihm die Korrespondenz per E-Mail oder per Briefpost zugestellt wird. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. BGE 142 II 307, nicht publ. E. 1.1). 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht in der Regel die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn die beschwerdeführende Partei - wie hier - unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1).  
 
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.5. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen, weil er seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung und Belegung seiner Einkommens- und Vemögensverhältnisse nicht nachgekommen sei. So habe er lediglich einen Auszug eines Kontos mit einem negativen Saldo eingereicht. Ferner habe er in dem einer Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 beigelegten Formular zum Nachweis seiner Mittellosigkeit - mit Ausnahme des handschriftlichen Vermerks "Nach Konkurs und Insolvenz" - keine weiteren Angaben gemacht und keine weiteren Belege eingereicht.  
 
2.6. In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 11. März 2024 beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, die angefochtene Verfügung sei willkürlich und er habe seine Vermögens- bzw. Mittellosigkeit (aufgrund eines Konkurses) korrekt belegt.  
Mit diesen Ausführungen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, gelingt es ihm nicht, substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich seien (vgl. E. 2.4 hiervor). Ebensowenig zeigt er in einer den Anforderungen an die Begründung von Beschwerden genügenden Weise auf (vgl. E. 2.3 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz sonstwie Recht verletzt haben soll, indem sie sein Gesuch abgewiesen hat. 
Keine genügende Begründung lässt sich sodann der Eingabe vom 25. März 2024 entnehmen, in welcher der Beschwerdeführer lediglich angibt, seine Beschwerde vom 11. März 2024 erfülle die Voraussetzungen, sodass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Soweit er schliesslich auf die Akten verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). 
 
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, Rechtsanwalt B.________, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov