Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_202/2024
Urteil vom 11. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Andreas Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2024 (ZB.2023.61).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien heirateten am 22. Mai 2012 in Vietnam. Sie hatten beide voreheliche Kinder. Im September 2016 zog die Ehefrau mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn zum Ehemann in die Schweiz. Das Zusammenleben war von Konflikten geprägt. Nach einer Auseinandersetzung am 6. Januar 2018 wurde der Ehemann am 7. Januar 2018 polizeilich aus der Familienwohnung in U.________ weggewiesen. Ab Januar 2019 führten die Parteien ein Eheschutzverfahren.
B.
Am 10. Januar 2020 klagte der Ehemann auf Scheidung. Nachdem die Ehefrau mehrfach erklärt hatte, mit der Scheidung nicht einverstanden zu sein, reichte sie am 20. Februar 2020 ihrerseits eine Scheidungsklage ein. In der Folge reichte sie weitere Scheidungsklagen ein. Nachdem sie sich bereits zuvor von verschiedenen Anwälten hatte vertreten lassen, stellte ihr das Zivilgericht Basel-Stadt gestützt auf Art. 69 ZPO eine Rechtsanwältin als Prozessbeiständin bei.
Mit Urteil vom 16. Juni 2023 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien. Es verpflichtete den Ehemann (ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 9'584.--, einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von Fr. 3'300.-- sowie von einem Bedarf des Ehemannes von Fr. 4'278.-- und der Ehefrau von Fr. 4'326.--) zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'165.-- von Juli 2023 bis Dezember 2026 (ordentliche Pensionierung). Sodann teile es das wähend der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben von Fr. 88'067.-- hälftig. Die güterrechtlichen Forderungen wies es ab und stellte die vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung fest.
Die hiergegen von der Ehefrau erhobene Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde vom 16. März 2024 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht. Sie verlangt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen sei. In der Sache verlangt sie die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'900.-- von April 2022 bis Dezember 2026. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege für beide kantonalen Instanzen.
Erwägungen:
1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteile ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Das Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren ist indes neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde hat Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Soweit es um Anträge auf Geldforderungen geht, sind diese zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies gilt auch bereits für das kantonale Berufungsverfahren (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend sub-stanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das appellationsgerichtliche Verfahren hatte drei Themen zum Gegenstand:
Zum ersten ging es darum, dass sich die Ehefrau vor dem Appellationsgericht vehement gegen die Vertretung durch einen Prozessbeistand im Sinn von Art. 69 ZPO verwahrt hatte. Während das Appellationsgericht die Beigabe einer Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren schützte, verzichtete es für das Berufungsverfahren auf eine solche Massnahme. Es erwog im Wesentlichen, dass die Ehefrau im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren einlassungspflichtig gewesen und die Verbeiständung angesichts ihrer widersprüchlichen Standpunkte, des Fernbleibens von Verhandlungen unter Verweis auf einen stark beeinträchtigten psychischen Zustand attestierende Arztzeugnisse, der Mandatierung einer Vielzahl von sich in kurzer Zeit ablösenden Rechtsanwälten und der zahlreichen redundanten eigenen Eingaben gerechtfertigt gewesen sei, während das Rechtsmittelverfahren von ihr eingeleitet worden und nach Vorliegen eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils ihre Autonomie und ihr Wunsch, nicht vertreten zu werden, höher gewichtet werden müsse.
Zweitens ging es im Kontext mit der Wahrung der zweijährigen Wartefrist von Art. 114 ZGB um die Frage, wann die tatsächliche Trennung stattgefunden hatte. Die Ehefrau hatte bereits vor erster Instanz heftig bestritten, dass diese bereits am 7. Januar 2018 erfolgt sei. Das Appellationsgericht stellte, wie schon das Zivilgericht, nebst anderen Elementen beweiswürdigend insbesondere auf die ab dieser Zeit vorgelegten Quittungen des Ehemannes für ausserhäusliche Übernachtungen ab.
Drittens ging es um die Frage des nachehelichen Unterhaltes. Das Appellationsgericht befand, dass keinerlei bezifferte Begehren gestellt würden und die Ehefrau einfach verlange, ihr Ehemann müsse ihr Geld bezahlen und sie für ihre Gesundheit entschädigen, weil er sie geschlagen, sie als Sexsklavin behandelt und ihr kaum Geld für das tägliche Essen zur Verfügung gestellt habe. Insofern trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht ein.
4.
Die Beschwerde ist teils schwer verständlich und der begründende Text wechselt sich mit in die Beschwerdeschrift kopierten Beilagen ab, ohne dass die Abgrenzung immer klar ist.
Eindeutig entnehmen lässt sich der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, mit dem Beschwerdegegner im Januar und Februar 2018 noch im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, weshalb auf dessen Scheidungsklage wegen Nichteinhaltens der zweijährigen Wartefrist nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. diese hätte abgewiesen werden müssen. Damit greift die Beschwerdeführerin die beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid an, wonach die Trennung mit der polizeilichen Wegweisung des Ehemannes aus der Wohnung am 7. Januar 2018 erfolgt sei. Ihre weitschweifigen Ausführungen bleiben jedoch rein appellatorisch. Willkürrügen oder andere Verfassungsrügen, wie sie in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt erforderlich wären (dazu E. 1), werden weder explizit noch dem Sinn nach erhoben. Insofern kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
Die Ausführungen zu den Nebenfolgen der Scheidung scheitern bereits an den Rechtsbegehren: Das Unterhaltsbegehren hätte subsidiär gestellt werden müssen, weil es ansonsten zum Begehren in Widerspruch steht, wonach auf die Scheidungsklage nicht einzutreten bzw. das Scheidungsbegehren abzuweisen sei. Im Übrigen ist es aber auch neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren in Bezug auf den Unterhalt kein beziffertes Begehren stellte und auch aus der Berufungsbegründung nicht hervorging, in welcher Höhe sie sich die Unterhaltsforderung vorstellte. Sodann fehlt es gänzlich an einem Rechtsbegehren, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine güterrechtliche Forderung von Fr. 20'000.-- geltend macht. Im Übrigen wäre auch dieses Begehren (und überhaupt eine Güterrechtsforderung) neu und damit unzulässig, weil dies im Berufungsverfahren nicht - oder jedenfalls nicht genügend (sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vom Beschwerdegegner eine Entschädigung für ihre Gesundheit verlangt und damit eine güterrechtliche Forderung gestellt) - thematisiert wurde. Auf die weitschweifigen Ausführungen zu Liegenschaften in Vietnam und diesbezüglich vorgelegte vietnamesische Dokumente ist deshalb nicht näher einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Schliesslich kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertretung nach Art. 69 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren in Frage stellen will und sinngemäss geltend macht, sie werde für die Vertretung nichts bezahlen. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und beschränkt sich auf appellatorische Ausführungen zu den Sachverhaltsfeststellungen, indem sie geltend macht, sie hätte ihre Anwälte deshalb so oft wechseln müssen, weil der Beschwerdeführer ihr kein Geld zur Verfügung gestellt und weil er "den Prozess betrogen" habe.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli