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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_227/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, handelnd durch die Staatskanzlei des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Kaspar Hemmeler und Dr. Marcel Lanz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Februar 2024 (ZSU.2024.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Mai 2023 beim Bezirksgericht Aarau um Verarrestierung von Kontoguthaben des Beschwerdegegners für eine Forderung von Fr. 43'849.10 nebst Zins. Das Bezirksgericht erliess am 15. Mai 2023 einen Arrestbefehl im beantragten Umfang, der vom Regionalen Betreibungsamt Buchs am 16. Mai 2023 vollzogen wurde. 
Am 30. Mai 2023 erhob der Beschwerdegegner Arresteinsprache. Am 4. Dezember 2023 hob das Bezirksgericht den Arrestbefehl auf. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Arresteinspracheentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 SchKG geltend. Die Verletzung einfachen Gesetzesrechts kann nach dem Gesagten jedoch nicht gerügt werden. Nur am Rande beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Sie bringt vor, das Obergericht habe die gebotene Unvoreingenommenheit nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vermissen lassen, indem es die Arrestvoraussetzungen willkürlich als nicht erfüllt erwogen und die Beschwerde abgewiesen habe. Der blosse Umstand, dass der angefochtene Entscheid nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, belegt jedoch keine Voreingenommenheit. Worin eine solche bestehen könnte, wird nicht näher ausgeführt. Der vereinzelte Vorwurf der Willkür oder der Verfassungswidrigkeit genügt den Rügeanforderungen ebenso wenig wie die Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus eigener Sicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Buchs und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg