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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_831/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2023 (PS230183-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
 
A.a.a. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 verurteilte das Steueramt des Kantons Zürich A.________ wegen Steuerhinterziehung und auferlegte ihr Bussen, sowohl mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich als auch die direkte Bundessteuer. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 2C_921/2019 vom 6. November 2019).  
 
A.a.b. In der Folge betrieb der Kanton Zürich A.________ für die Busse bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern zuzüglich Zinsen, Gebühren und Kosten (Betreibung Nr. xxx). Gegen den am 6. Juli 2022 vom Betreibungsamt Zürich 7 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A.________ am 18. Juli 2022 Rechtsvorschlag. Am 5. Dezember 2022 gelangte sie mit Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich und verlangte die Nichtigerklärung der genannten Betreibung sowie der Betreibungen Nrn. uuu, vvv und www. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde zufolge nicht gesetzmässiger Zusammensetzung des Spruchkörpers gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Entscheid vom 29. Juni 2023). Dieses wies die Beschwerde in neuer Besetzung wiederum ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. Juli 2023). Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich am 31. Juli 2023 erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Entscheid vom 6. November 2023). Gegen diesen Entscheid ist A.________ am 27. November 2023 an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5A_900/2023).  
 
A.a.c. Das Bezirksgericht Zürich erteilte dem Kanton Zürich in der Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 11. April 2023). A.________ hat den Rechtsöffnungsentscheid am 8. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten (Geschäfts-Nr. RT230062). Soweit ersichtlich ist dieses Verfahren noch hängig.  
 
A.a.d. Am 19. April 2023 stellte der Kanton Zürich in der Betreibung Nr. xxx das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Zürich 7 am 21. April 2023 die Pfändung ankündigte und A.________ aufforderte, am 2. Mai 2023 im Amtslokal zur Einvernahme über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erscheinen. Zugleich liess es ihr eine provisorische Abrechnung zukommen.  
 
A.b. A.________ gelangte am 24. April 2023, 26. April 2023 (Postaufgabe) und am 4. Mai 2023 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte, es seien die Betreibung Nr. xxx, die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 sowie die dazugehörige provisorische Abrechnung für nichtig zu erklären. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 15. September 2023; Geschäfts-Nr. CB230034).  
 
B.  
Dagegen gelangte A.________ am 27. September 2023, 29. September 2023 und 6. Oktober 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), die Zustellung der Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändungsankündigung mit Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen (Rechtsbegehren 2), die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom 21. April 2023 mit Bezug auf die Betreibung Nr. xxx sei nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 abzuweisen (Rechtsbegehren 3), die Pfändungsankündigung vom 30. September 2023 [sic!] mit Bezug auf die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 bzw. sämtliche Fortsetzungsbegehren abzuweisen (Rechtsbegehren 4), es sei die Betreibung Nr. xxx für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 5) und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx aus dem Betreibungsregister zu löschen (Rechtsbegehren 6), die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Endbetrag von Fr. 44'741.15 und die provisorischen Kosten von Fr. 25.50 seien je auf Fr. 0.-- zu reduzieren (Rechtsbegehren 7), die Rechnung vom 21. April 2023 über Fr. 44'741.15 sei nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 8), das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 sei nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 abzuweisen (Rechtsbegehren 9), das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 sei nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 10), die Verfügung des Steueramts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 sei nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 11), alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich (Rechtsbegehren 12). Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 18. Oktober 2023; zugestellt am 25. Oktober 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 1. November 2023 gelangt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie folgende (materielle) Begehren unterbreitet: Das Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2); der Zirkulationsbeschuss des Bezirksgerichts vom 15. September 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3); die Zustellung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Pfändungsankündigung mit Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen (Rechtsbegehren 4); die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 bzw. sämtliche Fortsetzungsbegehren abzuweisen (Rechtsbegehren 5); die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren bzw. sämtliche Fortsetzungsbegehren abzuweisen (Rechtsbegehren 6); die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 7) und das Betreibungsamt sei anzuweisen, diese Betreibung im Betreibungsregister zu löschen (Rechtsbegehren 8); die provisorische Abrechnung vom 21. April 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und der Endbetrag von Fr. 44'741.15 und die provisorischen Kosten von Fr. 25.50 seien je auf Fr. 0.-- zu reduzieren (Rechtsbegehren 9); die Rechnung vom 21. April 2023 über Fr. 44'741.15 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 10); das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren abzuweisen (Rechtsbegehren 11); das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 12); die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 28. Februar 2018 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 13); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich (Rechtsbegehren 14). Eventuell beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheide des Bezirksgerichts vom 15. September 2023 und des Obergerichts vom 18. Oktober 2023 und die Abschreibung ihrer Beschwerde als gegenstandslos. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren RT230062, CB230052 bzw. CB230066 zu sistieren. 
Am 2. November 2023 hat die Beschwerdeführerin eine hinsichtlich der Adresse korrigierte Version ihrer Beschwerde eingereicht. Sodann hat sie dem Bundesgericht am 6. November 2023, am 17. November 2023 und am 18. Dezember 2023 weitere Eingaben zukommen lassen. Schliesslich hat sie sich mit Schreiben vom 21. November 2023 (Postaufgabe 22. November 2023) und 23. März 2024 (Postaufgabe 24. März 2024) nach dem Stand der Dinge erkundigt. 
Der Präsident der urteilenden Abteilung hat die mehrfach gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Verfügungen vom 2. November 2023, vom 7. November 2023 und 8. November 2023). 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
D.  
Am 20. September 2023 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx eine zweite Pfändungsankündigung (samt provisorischer Abrechnung per 20. September 2023 und Rechnung) zu. Dagegen führte die Beschwerdeführerin am 28. September 2023 und am 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. CB230098). Mit Eingaben vom 9. November 2023 und 11. November 2023 reichte sie beim Obergericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein. Zwischenzeitlich hat das Bezirksgericht antragsgemäss das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren sistiert (Beschluss vom 10. November 2023). Das Obergericht wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. Dezember 2023). Auch dagegen ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5A_2/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Verfahren 5A_2/2024 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, jenes sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. Das Bundesgericht vereinigt zwei oder mehrere Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]), wenn mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urteil erhoben wurden, die dieselben Parteien und dieselben Verhältnisse betreffen, und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1 mit Hinweis); im Vordergrund steht die Vermeidung sich widersprechender Urteile in der gleichen Sache.  
Die Beschwerden 5A_831/2023 und 5A_2/2024 beschlagen nicht dasselbe Urteil und es liegt diesen nicht derselbe (Prozess-) Sachverhalt zugrunde. Daher ist eine Vereinigung der Verfahren ausgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden teilweise dieselben Begehren (namentlich mit Bezug auf das Rechtsbegehren 6) gestellt hat. Das Bundesgericht hat das Vereinigungsgesuch demnach abgewiesen (Urteil 5A_2/2024 vom 8. April 2024). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Sistierungsbegehren mit keinem Wort; darauf wird nicht eingetreten.  
 
2.  
 
2.1. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als Schuldnerin grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. allerdings unten E. 2.6). Während sie die Beschwerdeeingaben vom 1., 2. und 6. November 2023 innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG) eingereicht hat, sind die Eingaben vom 17. November 2023 und 18. Dezember 2023 verspätet. Auf Letztere ist nicht einzutreten. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen im Übrigen zulässig.  
 
2.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Beschwerdebegründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie dem Betreibungsamt sowie der unteren (Bezirksgericht) wie auch der oberen Aufsichtsbehörde (Obergericht) wiederholt vorwirft, gewisse Tat- oder Rechtsfragen nicht geprüft zu haben ("ohne vorher zu überprüfen, ob..."). Vielmehr müsste sie unter Hinweis auf die relevanten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht behaupten und belegen, dass die massgeblichen Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verfahrensschritte und Betreibungshandlungen nicht erfüllt waren. Soweit sie dies unterlässt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.4. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als Rechtsmittelinstanzen entschieden haben (Art. 75 Abs. 2 BGG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist mithin der Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2023, das als obere kantonale Aufsichtsbehörde auf Rechtsmittel hin den Entscheid des Bezirksgerichts vom 15. September 2023 beurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid des Bezirksgerichts beanstandet (Rechtsbegehren 3), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.5. Das Rechtsbegehren 7 (die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären und aufzuheben) wie auch das Rechtsbegehren 8 (das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregister zu löschen) sind bzw. waren Gegenstand der am 5. Dezember 2022 erhobenen SchKG-Aufsichtsbeschwerde (s. Sachverhalt Bst. A.a.b), welche das Bundesgericht letztinstanzlich abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_900/2023 vom 18. März 2024). Die dort aufgeworfenen Fragen sind rechtskräftig entschieden. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was nicht schon im erwähnten Beschwerdeverfahren zu klären war. Auf diese Begehren kann nicht eingetreten werden.  
 
2.6. Anlass zum kantonalen Beschwerdeverfahren hat die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 gegeben (Sachverhalt Bst. A.b). Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin am 20. September 2023 in der Betreibung Nr. xxx eine zweite Pfändungsankündigung (samt aktualisierter provisorischer Abrechnung) zugestellt (Sachverhalt Bst. D). Diese hat die Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten. Im vorliegenden Verfahren begründet sie die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 mit dem Vorhalt, das Betreibungsamt habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien. Die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 hat im Vollstreckungsverfahren die gleiche Funktion wie jene vom 21. April 2023. Sollte die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 nichtig sein, behielte jene vom 20. September 2023 - unter Vorbehalt der behaupteten Nichtigkeit, was das Bundesgericht indes gestützt auf die dagegen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen verneint (vgl. unten E. 10 und 11) - ihre Gültigkeit und das Betreibungsverfahren könnte gestützt darauf ihren Fortgang nehmen. Daher hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 selbst (Rechtsbegehren 5), der Zustellung derselben (Rechtsbegehren 4), der provisorischen Abrechnung vom 21. April 2023 (Rechtsbegehren 9) sowie der Rechnung vom 21. April 2023 über Fr. 44'741.15 (Rechtsbegehren 10). Das Interesse fehlte bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (am 1. November 2023), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1).  
 
3.  
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht immer leicht nachzuvollziehen. Sie wirft dem Obergericht in einer teilweise schon fast zufällig anmutenden Art und Weise vor, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verkannt zu haben. Nachfolgend behandelt das Bundesgericht die vorgetragenen Rügen in einer ihm sinnvoll erscheinenden Reihenfolge. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass sie inhaltlich mit der oberinstanzlichen Beurteilung ihrer Nichtigkeitsrügen nicht einverstanden ist. Ein allenfalls rechtsfehlerhaftes Urteil beschlägt indes nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Im Übrigen hat das Obergericht seinen Entscheid sorgfältig und umfassend begründet; von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. 
 
5.  
Im Allgemeinen und sämtliche Begehren umfassend wendet die Beschwerdeführerin ein, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx sei ihr am 6. Juli 2022 zugestellt worden, weshalb er seit dem 5. Juli 2023 verjährt sei. Insbesondere vertritt sie im Rahmen ihrer Eventualanträge die Auffassung, ihre Beschwerden wären wegen Verjährung des Zahlungsbefehls gegenstandslos geworden. Sie bezieht sich auf Art. 88 Abs. 2 SchKG, missversteht diese Bestimmung allerdings, denn dort geht es um die Befugnis eines Gläubigers, innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, wobei diese Frist zufolge erhobenen Rechtsvorschlags für die Zeit zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Ist ein Fortsetzungsbegehren einmal gestellt, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit nicht mehr. Vorliegendenfalls hat der Kanton Zürich am 19. April 2023 und damit offensichtlich innerhalb der in Art. 88 Abs. 2 SchKG genannten Frist ein Fortsetzungsbegehren gestellt (oben Bst. A.a.d). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx ist nicht "verjährt".  
Im Hinblick auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx macht die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, ihrer Beschwerde gegen diesen sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (Geschäfts-Nr. CB220150; dazu Urteil 5A_900/2023 vom 18. März 2024), weshalb der Zahlungsbefehl weder am 19. noch am 23. April 2023 gültig gewesen sei. Damit stellt sie bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. 
 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Mitwirkung von Ersatzrichter Bannwart am bezirksgerichtlichen Entscheid, da er zugleich Leitender Gerichtsschreiber sei. Das Obergericht hat dazu erwogen, Niklaus Bannwart sei seit dem 24. Mai 2023 vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich. Am 15. September 2023 sei er nicht mehr als Gerichtsschreiber beim Bezirksgericht tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich für ihre Darstellung auf eine Liste mit den Leitenden Gerichtsschreibern vom Januar 2023. Eine Liste vom Januar 2023 ist jedoch nicht tauglich, um die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig auszuweisen, denn diese beziehen sich auf spätere Zeitpunkte und Ereignisse. 
 
7.  
Im Zusammenhang mit dem Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, nichtige Verfügungen bedürften keiner Anfechtung; Nichtigkeit sei von allen staatlichen Instanzen zu beachten. Weil die Pfändungsankündigung nichtig gewesen sei, sei sie auch nicht anfechtbar gewesen, weshalb die Entscheide des Bezirksgerichts vom 15. September 2023 und des Obergerichts vom 18. Oktober 2023 - wohl mangels eines Streitgegenstands - gar nicht hätten ergehen dürfen und folglich nichtig seien. Auf dieses offensichtlich zirkuläre und jeglicher Logik entbehrende Argument ist nicht einzugehen. 
 
8.  
Mit Bezug auf die Verfügung des Steueramts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 (Rechtsbegehren 13) macht die Beschwerdeführerin geltend, es gebe keinen Beweis, dass ihr diese Verfügung zugestellt worden sei und B.________ sei nicht berechtigt gewesen, die Verfügung im Namen des Steueramts zu verfassen und überhaupt gebe es keine B.________. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_921/2019 vom 6. November 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Februar 2018 bis hin zum Bundesgericht Rechtsmittel ergriffen hat. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein sollte, hätte dies, nachdem sie offensichtlich davon Kenntnis erlangt hat und ein Rechtsmittel dagegen ergreifen konnte, keine Nichtigkeit derselben zur Folge. Schliesslich bleiben die Behauptungen mit Bezug auf B.________ vollständig unsubstanziiert; mangels einer sachdienlichen Begründung kann darauf nicht eingegangen werden. 
Im Übrigen sind weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen befugt, die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (Urteile 5A_1018/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4; 5A_1/2020 vom 3. März 2020 E. 4). 
 
9.  
Zum Begehren, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 12), erwog das Obergericht, für die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils lägen keine Anhaltspunkte vor. Wenn im Rubrum Bezirksrichterin lic. iur. Daniela Maier als "Bezirksrichterin lic. iur. D. Meier" aufgeführt werde, handle es sich um einen offensichtlichen Tippfehler und es bestünden keine Zweifel an der tatsächlichen Gerichtsbesetzung. Sodann sei auch nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren entgegen der Annahme des Bezirksgerichts fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht habe, die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsurteils nach sich ziehen sollte. Schliesslich sei Gerichtsschreiber MLaw Y. Jaquenod gemäss Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 136 GOG e contrario sehr wohl berechtigt, das im summarischen Verfahren ergangene Rechtsöffnungsurteil mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen. Andere Nichtigkeitsgründe seien weder behauptet noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, sie habe die Echtheit des Urteils gerügt, da es beim Bezirksgericht Zürich keine Bezirksrichterin Meier gebe, und es unglaublich sei, dass sie die Frist zur Stellungnahme verpasst haben soll. Mit den hiervor wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts setzt sie sich mithin nicht auseinander, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.  
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei das Urteil vom 11. April 2023 nicht zugestellt worden, bezieht sie sich auf eine Tatsache, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Gegen die unterlassene Feststellung erhebt sie keine Willkür- oder Gehörsrüge. Damit erweist sich diese Tatsachenbehauptung als neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen setzt sie sich damit in Widerspruch zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2023, die sie zwar als Fälschung bezeichnet, es aber bei dieser Behauptung belässt und damit keine den Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge erhebt (oben E. 2.3). Schliesslich müsste die Beschwerdeführerin noch erklären, wie sie trotz der angeblichen Nichtzustellung in der Lage war, den Rechtsöffnungsentscheid vom 11. April 2023 am 8. Mai 2023 beim Obergericht anzufechten (Sachverhalt Bst. A.a.c). 
 
10.  
Die Beschwerdeführerin verlangt die Nichtigerklärung des Fortsetzungsbegehrens und dessen Aufhebung (Rechtsbegehren 11). Das Fortsetzungsbegehren ist keine Verfügung des Betreibungsamtes, sondern eine Handlung des Gläubigers. Das Fortsetzungsbegehren als solches kann damit nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) angefochten und auch nicht im Sinne von Art. 22 SchKG nichtig erklärt werden. Ob ein Fortsetzungsbegehren ordnungsgemäss eingereicht wurde, kann einzig im Zusammenhang mit einer betreibungsamtlichen Verfügung überprüft werden, hier der Pfändungsankündigung. Die Beschwerdeführerin verlangt denn auch in Rechtsbegehren 11 zusätzlich die Abweisung des Fortsetzungsbegehrens. Nur insoweit ist das Begehren zulässig. 
Zunächst behauptet die Beschwerdeführerin, es sei überhaupt kein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich 7 eingegangen. Diese Behauptung bleibt vollständig unsubstanziiert und steht im Übrigen im Widerspruch zu ihren Begehren und zur Aktenlage (vgl. kant. act. 9/5). Völlig unsubstanziiert bleibt auch die Behauptung, das Fortsetzungsbegehren sei nicht von einem Mitarbeiter "der Beschwerdeführerin" (gemeint offensichtlich: des Gläubigers) unterzeichnet worden. 
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kanton Zürich als Gläubiger habe vor der Stellung des Fortsetzungsbegehrens nicht überprüft, ob ihr, der Beschwerdeführerin, der Rechtsöffnungsentscheid vom 11. April 2023 zugestellt worden sei. Auch das Betreibungsamt habe nicht überprüft, ob ihr der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden sei.  
Nach konstanter Rechtsprechung müssen die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. den materiellen Entscheid, mit dem zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat. Der Rechtsvorschlag bleibt dann nämlich unbeseitigt und nicht nur der nicht eröffnete Rechtsöffnungs- bzw. Rechtsvorschlagsbeseitigungsentscheid erweist sich als nichtig, sondern auch allfällige, auf diesen Entscheid gestützte Handlungen des Betreibungsamts. Den Gläubiger trifft die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides oder des materiellen Entscheids, mit dem zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird (zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob dem Schuldner der entsprechende Entscheid zugestellt worden ist, kann der Gläubiger jedoch nur dann selber überprüfen, wenn er - wie beispielsweise die Krankenkassen - selbst die Beseitigung des Rechtsvorschlags verfügt. Ansonsten ist der Gläubiger dafür auf Einsicht in die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens oder eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Rechtsöffnungsgerichts angewiesen (vgl. Urteil 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2, wonach an sich keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung mehr erforderlich ist, jedoch die Zustellung als Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung bedeutsam bleibt). Ob die Voraussetzungen für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens erfüllt sind, hat das Betreibungsamt zu prüfen, bevor es zur Pfändungsankündigung schreitet (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass an der Anfechtung der Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht, wurde bereits gesagt (oben E. 2.6). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob damals die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsbegehren vorlagen bzw. die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 rechtswirksam ist. Im Hinblick auf die zweite Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 ist sodann nicht von Belang, ob das Fortsetzungsbegehren vom 19. April 2023 verfrüht war oder ob der Gläubiger damals seiner Obliegenheit zur Vorlage eines vollstreckbaren (d.h. der Beschwerdeführerin zugestellten) Rechtsöffnungsentscheids nachgekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Betreibungsamt einem Fortsetzungsbegehren jedenfalls so lange keine Folge leistet und das Betreibungsverfahren nicht fortsetzt, bis es gültig gestellt werden könnte (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_611/2023 vom 7. März 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich, dass der Gläubiger dem Betreibungsamt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 8. Mai 2023 nachgereicht hat (vgl. auch oben E. 9). Im Hinblick auf die zweite Pfändungsankündigung kann die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen zum Fortsetzungsbegehren demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
11.  
Im Zusammenhang mit dem Begehren, die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren abzuweisen (Rechtsbegehren 6), wendet die Beschwerdeführerin ein, das Betreibungsamt habe ihr diese nicht zustellen dürfen und diese sei nichtig, weil ihr im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 (Geschäfts-Nr. CB230034) die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 ist eine eigenständige betreibungsrechtliche Handlung, deren Zulässigkeit nicht von einer früheren, gleichgearteten betreibungsrechtlichen Handlung abhängig ist. Mithin konnte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 haben. 
 
12.  
Hinsichtlich der Gerichtskosten, die der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit auferlegt worden sind, enthält die Beschwerdeschrift keine eigenständige Begründung. Nachdem sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, gibt es keinen Anlass, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 67 BGG e contrario).  
 
13.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie eine betreibungsrechtliche Aufsichtssache zum Gegenstand hat. Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Sistierungsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7, dem Kanton Zürich, dem Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. CB230098) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg