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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_261/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entscheid über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 26. Februar 2024 (CA.2024.3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat am 26. Februar 2024 auf eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mangels einer gültigen Berufungsanmeldung nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Nichteintretensbeschlüsse der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. insbesondere BGE 146 IV 185 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch Urteil 6B_1481/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
4.  
Streitgegenstand ist der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss. Das Bundesgericht kann sich deshalb nur mit der Frage der Gültigkeit der Berufungsanmeldung befassen. 
 
5.  
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. 
 
6.  
Die Berufungskammer erwägt, der Beschwerdeführer sei, nachdem er mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 sinngemäss Berufung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts angemeldet habe, mit Einschreiben vom 16. Januar 2024 auf das Formerfordernis einer rechtsgültigen Unterschrift hingewiesen und unter Ansetzung einer siebentägigen Nachfrist dazu aufgefordert worden, eine Berufungsanmeldung einzureichen, die eine formgültige, eigenhändige Unterschrift bzw. - für den Fall einer elektronischen Eingabe - eine qualifizierte elektronische Signatur enthalte. Der Beschwerdeführer habe das fragliche Einschreiben bei der Post nicht abgeholt; nach unbenutzter Abholfrist sei es an die Strafkammer retourniert worden. Der Beschwerdeführer habe der Strafkammer weder eine Abwesenheit mitgeteilt noch eine Stellvertretung bezeichnet. Da er mit seiner E-Mail vom 21. Dezember 2023 grundsätzlich seinen Willen kundgetan habe, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen, habe er mit weiteren Zustellungen im betreffenden Verfahren rechnen müssen. Die per Einschreiben versandte Mitteilung, innert Nachfrist eine Berufungsanmeldung mit rechtsgültiger Unterschrift bzw. qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen, gelte daher im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt. Aufgrund der dem Beschwerdeführer übermittelten Schreiben des Einzelrichters der Strafkammer vom 29. Januar 2024 und der Berufungskammer vom 31. Januar 2024 sei ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wisse bzw. habe wissen können, über was vorliegend befunden werde. Destotrotz habe er nicht um Wiederherstellung der Frist ersucht. In Würdigung aller Umstände sei festzustellen, dass mangels gültiger Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht einzutreten sei. 
 
7.  
Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Sein pauschaler Hinweis, "bezüglich der Post Zustellung, habe ich keine Zustellung erhalten", genügt den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG - selbst bei wohlwollender Betrachtung - nicht im Ansatz. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde inklusive Antrag beschlagen die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht einzutreten. 
 
8.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill