Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_202/2024
Urteil vom 11. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2024 (UE230443-O/U/GRO).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2023 (Eingangsdatum) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Oktober 2023 in Sachen B.________ betreffend Pfändungsbetrug ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Februar 2024 (eingegangen am 19. Februar 2024) ans Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise materiell mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Vorinstanz trat am 18. Januar 2024 nicht auf seine Beschwerde vom 11. Dezember 2023 ein, da diese verspätet erfolgt war. Ein schuldloses Säumnis i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO wurde verneint, da der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung seiner Beschwerde damit erklärt habe, dass er die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2023 verlegt gehabt habe und von einer Beschwerdefrist von 30 Tagen ausgegangen sei. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht, sondern beschränkt seine Ausführungen darauf, weshalb sich B.________ aus seiner Sicht strafbar gemacht habe. Damit vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
Im Übrigen mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément