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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_254/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Postfach 1348, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Januar 2024 (BES.2023.131). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte gegen B.________ (Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Am 24. August 2023 stellte sie das Strafverfahren ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Januar 2024 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt in seiner knappen Eingabe aus, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hätten "einen völlig klaren, unstrittigen und nachgewiesenen Fall von Beschimpfung" vorgelegt bekommen. Es komme einer "Untergrabung des Schweizer Strafrechts" gleich, wenn Staatsanwaltschaft und Vorinstanz "die Rolle der Verteidigung" der Beschuldigten übernähmen und diese freisprächen "und sogar die Opfer dreister- und unverfrorenerweise mit Gebühren verhöhnen". Durch die Beschimpfungen und Beleidigungen der Beschuldigten fühle er sich bis heute zutiefst in der Ehre angegriffen und verletzt. Mit diesen Ausführungen erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid - die Vorinstanz beurteilte die Einstellung des Strafverfahrens als rechtens, da für einen Teil der Ehrverletzungsdelikte die Strafantragsfrist abgelaufen und für einen anderen Teil eine Entschuldigung durch die Beschuldigte erfolgt war, weshalb nach Art. 53 StGB von der Strafverfolgung abzusehen sei - findet sich nicht in der Beschwerde. Der Beschwerde lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. 
Die Beschwerde vermag insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément