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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_294/2024  
 
 
Urteil 11. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
z.Zt. Gefängnis Horgen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Adrian Wolfensperger, 
c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, 
2. Sabrina Züst, c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, 
3. Bryan Kempf, c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2024 (UA230061-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung etc. schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 850.--. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Mit einer Eingabe vom 13. Dezember 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Adrian Wolfensperger, Bezirksrichterin Sabrina Züst und Gerichtsschreiber Bryan Kempf. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. Dezember 2023 wandte sich A.________ im Zusammenhang mit dem nunmehr beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Ausstandsverfahren erneut an das Bezirksgericht Hinwil. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter, welches A.________ Frist ansetzte um zu erklären, ob er an seinem Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2023 festhalte. Nach einem Schriftenwechsel erklärte A.________ mit Eingabe vom 15. Januar 2024 gegenüber dem Obergericht, dass es sich bei seiner Eingabe vom 13. Dezember 2023 nicht um ein Ausstandsgesuch handle und er dieses deshalb zurückziehe. Am 25. Januar 2023 erklärte auch der neue amtliche Verteidiger von A.________, dass das Ausstandsgesuch vollumfänglich zurückgezogen werde. In der Folge schrieb das Obergericht das Ausstandsverfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2024 als durch Rückzug erledigt ab und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. März 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 30. Januar 2024, soweit ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt wurde. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Soweit verständlich und nachvollziehbar scheint der Beschwerdeführer den Standpunkt zu vertreten, er habe gar nie ein Ausstandsverfahren eingeleitet und könnten ihm daher keine Gerichtskosten auferlegt werden. Wie er aber im Widerspruch dazu selber ausführt und sich aus den kantonalen Akten ergibt, hat er mit seiner Eingabe vom 13. Dezember 2023 ausdrücklich den Ausstand der genannten Gerichtspersonen verlangt. So führt er darin ausdrücklich aus: "Punkt 2 Ich stelle ein Ausstandsbegehren gegen sie wegen Art. 56a StPO". Damit entbehrt die Rüge und die damit zusammenhängenden weiteren Begehren (u.a. Ausrichtung einer Genugtuung wegen unrechtmässiger Kostenauflage) von vornherein jeglicher Grundlage. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Kostenerwägung der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt damit nicht konkret auf, inwiefern diese Art. 59 Abs. 4 StPO bundesrechtswidrig angewandt haben soll. Nicht Verfahrensgegenstand bildet sodann eine angebliche Entschädigungsforderung von Fr. 150'000.-- (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem amtlichen Verteidiger E.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn