Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_310/2024
Urteil vom 11. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 19. Februar 2024 (P3 24 15).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 wandte sich A.________ an das Kantonsgericht Wallis und monierte, dass Strafanzeigen von ihm gegen diverse Personen von der Staatsanwaltschaft "unterschlagen" worden seien. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter Emonet und Gerichtsschreiber Kryka.
Das Kantonsgericht zeigte A.________ am 16. Januar 2024 an, dass seine Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden könne und verlangte einen Kostenvorschuss. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 trat das Kantonsgericht wegen fehlender Leistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ausstandsbegehren faktisch ab.
2.
A.________ erhebt vor Bundesgericht Beschwerde "gegen das organisierte Verbrechen bei der TERRORJUSTIZ WALLIS und in casu gegen ein absolut erfundenes Ausstandsverfahren".
3.
In seiner Eingabe behauptet der Beschwerdeführer, gar nie ein Ausstandsbegehren (gegen Richter Jossen) gestellt zu haben. Dies ist jedoch irrelevant, geht es in der angefochtenen Verfügung doch um die Nichtleistung eines Kostenvorschusses bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und ergänzend um den Ausstand von Kantonsrichter Emonet und Gerichtsschreiber Kryka. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zielen somit völlig am Gegenstand des Anfechtungsobjekts vorbei. Eine Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- bildet sodann nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Art. 80 BGG).
4.
Damit erweist sich die Beschwerde, die im Übrigen deutliche querulatorische Züge aufweist (Anmerkungen mit dickem rotem Filzstift, in Aussicht stellen von Anzeigen gegen Bundesgerichtspräsident Donzallaz, Beschimpfungen an die Adresse der Walliser Justiz), eindeutig als unzulässig. Darauf wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin:
Koch Lustenberger