Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_378/2024
Verfügung vom 11. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2024 (UE240025-O/U/HUN).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 26. März 2024 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2024 wurde am 8. April 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément