Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_223/2025
Urteil vom 11. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. November 2024 (SB230584-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. November 2024 von sämtlichen Anklagevorwürfen frei. Es wies seine Schadenersatzbegehren ab, sprach ihm Fr. 33'000.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu und wies sein Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab.
A.________ wendet sich mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen und das Beschleunigungsgebot an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Abänderung des angefochtenen Urteils" aus, er habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von "66'441'964.70 MXN (entspricht derzeit ca. 2'882'452 CHF) " und eine Entschädigung von Fr. 85'939.-- bzw. Fr. 87'910.40 sowie Genugtuungen von Fr. 66'000.-- und Fr. 128'600.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Zudem beantragt er, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteil festzuhalten.
Er begründet seine Begehren in der Beschwerde indes mit keinem Wort und setzt sich mithin auch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr hält er fest, er werde "die Berufung an Schranken im Einzelnen begründen". Damit übersieht er, dass die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht nachgeliefert werden kann. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird (vgl. Urteil 7B_235/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5). Für eine solche Anordnung fehlt es vorliegend an einem Anlass. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist einreichte, fiel im Übrigen die Möglichkeit einer schriftlichen Nachbesserung der Beschwerde ausser Betracht, weshalb ein entsprechender Hinweis unterbleiben konnte.
Die Beschwerde entbehrt nach dem Gesagten einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller