Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.713/2005 /leb
Urteil vom 11. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Urs Jordi und/oder Dr. Marcus Desax,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einschätzung 2001 (Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte/Staats- und Gemeindesteuern 2001),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 26. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ und B.X.________ sind Eigentümer einer 5½-Zimmer-Wohnung in Kloten. Die Liegenschaft befindet sich in der Anflugschneise der Piste 28 des Flughafens Zürich-Kloten. Aufgrund der erhöhten Zahl der Flugbewegungen infolge des Staatsvertrages mit Deutschland vom 18. Oktober 2001 und der dadurch verursachten Immissionen machten die Eheleute X.________ bei der Einschätzung 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern gegenüber der amtlichen Bewertung einen Abzug von 40 % beim Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert geltend. Das kantonale Steueramt Zürich und die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich verweigerten diesen Abzug.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Eheleute X.________ teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Es erwog, dass die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang ein neues (individuelles) Gutachten zu Verkehrswert und Marktmietwert anordnen müsse.
B.
Hiergegen haben A.X.________ und B.X.________ am 5. Dezember 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine individuelle Schätzung angeordnet. Die so eingeschätzten Grundeigentümer würden nämlich markant schlechter gestellt als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen, die nicht vom Fluglärm betroffen seien und eine ausserordentliche Neubewertung erwirken könnten. Sie verlangen deshalb, dass die Vorinstanz verpflichtet werde, eine solche Neubewertung durchzuführen.
Das Steueramt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Nichteintreten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung auf einen Antrag verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.12) grundsätzlich zulässig, da es um im zweiten Titel dieses Gesetzes geregelte Materien und um die Steuerperiode 2001 geht (vgl. u.a. RDAF 2005 II S. 502 E. 1.1. mit Hinweisen).
2.
Angefochten ist der Entscheid, mit dem die letzte kantonale Instanz die an sie gerichtete Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zwecks Anordnung eines individuellen Gutachtens sowie Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückgewiesen hat.
2.1 Ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid gilt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann als (Teil-) Endentscheid, wenn er eine Grundsatz- oder Teilfrage abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich beantwortet (vgl. BGE 124 II 409 E. 1f S. 420; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f., je mit Hinweisen).
2.2 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet, weil es das bereits vorliegende für mangelhaft hielt. Wohl hat es damit gleichzeitig auch das Begehren der Beschwerdeführer um Vornahme einer ausserordentlichen Neubewertung im Sinne von Ziff. 90 ff. der für die Steuerperiode 2001 noch anwendbaren Weisung des Regierungsrates vom 3. März 1999 abgewiesen. Dadurch hat es jedoch keinen materiellen Teilentscheid gefällt, sondern bloss einer anderen Schätzungsmethode den Vorzug gegeben. Verfügungen über die Anordnung von weiteren Beweismassnahmen stellen aber regelmässig Zwischenverfügungen dar. Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, zumal das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen keine bestimmte Methode vorschreibt, wie die Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte zu ermitteln sind (vgl. u.a. BGE 128 I 240 E. 3.1.1 S. 248 mit Hinweisen).
Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer mit der Begründung, mit welcher das Verwaltungsgericht dieses Begehren abgelehnt hat, gar nicht auseinander. Sie machen vielmehr geltend, dass die von der Vorinstanz angeordnete individuelle Schätzung generell zu höheren Steuerwerten als bei einer ausserordentlichen Neubewertung führe. Selbst wenn das zutreffen sollte, was nicht sicher ist und vom Steueramt bestritten wird, stünde noch nicht fest, dass die Besteuerung der Beschwerdeführer im konkreten Fall gegen die Vorgaben des Harmonisierungsgesetzes (bzw. allenfalls gegen das Rechtsgleichheitsgebot) verstösst, was unter dem Gesichtswinkel der Schätzungsmethode allein zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen könnte. Das lässt sich erst anhand der spezifischen Steuerwerte beurteilen, die gestützt auf die angeordnete Schätzung erst noch zu ermitteln sind. Auch von da her gesehen besteht kein Grund, dass sich das Bundesgericht schon jetzt mit den Rügen der Beschwerdeführer befasst.
2.3 Ein Zwischenentscheid ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; je mit Hinweisen). Daran fehlt es hier (vgl. E. 2.2). Das blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, reicht nach ständiger Praxis nicht aus. Abgesehen davon wurde auch die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG nicht eingehalten.
3.
Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: