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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.99/2006 /bie 
 
Urteil vom 11. Mai 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, 
 
gegen 
 
Y.________, Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Spieler, 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons 
Solothurn, Untere Sternengasse 2, Postfach, 
4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Freistellung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 
7. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (Kläger) trat am 11. Dezember 2000 in den Dienst der X.________ AG (Beklagte) ein. Von Mitte 2001 an war er Teamleiter. Anfangs Juni 2004 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er sich am 12. August 2004 wegen eines Divertikels einer Operation unterziehen müsse. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 kündigte die Beklagte sein überjähriges Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf Ende September 2004. Mit demselben Schreiben stellte sie den Kläger frei und forderte ihn auf, die auf den 12. August 2004 angesetzte Operation auf die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu verschieben. 
Der Kläger liess die geplante Operation dennoch am 12. August 2004 durchführen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger voraussichtlich bis am 17. Oktober 2004 arbeitsunfähig sein werde. Der Kläger forderte die Beklagte mehrmals erfolglos auf, die Kündigungsfrist um die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (12. August 2004 bis 17. Oktober 2004), d.h. um drei Monate zu erstrecken. 
B. 
Mit Klage beim Richteramt Thal-Gäu (Arbeitsgericht) vom 17. Dezember 2004 belangte der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Fr. 24'942.50 brutto zuzüglich Zins. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen erwogen, die bis Ende September 2004 laufende Kündigungsfrist sei wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit um drei Monate bis Ende 2004 erstreckt worden. Der medizinisch indizierte ärztliche Eingriff und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit seien dem Kläger nicht als Verschulden anzurechnen, ebenso wenig der Umstand, dass er die Operation nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschoben habe. Die Summe der mit Zins per 31. Dezember 2004 aufgerechneten Monatslöhne für die Monate Oktober, November und Dezember 2004 belaufe sich auf Fr. 19'934.65 und der vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (Nebenintervenientin) Ende Januar 2005 ausbezahlte Betrag auf Fr. 16'728.35. Demgemäss verpflichtete das Richteramt Thal-Gäu mit Urteil vom 10. Oktober 2005 die Beklagte, dem Kläger Fr. 3'206.30 plus 5 % seit dem 1. Februar 2005 zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 hat das Obergericht des Kantons Solothurn eine von der Beklagten gegen den Entscheid des Richteramtes Thal-Gäu eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Das Obergericht hat befunden, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei, die unbestritten notwendige Operation - selbst wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zwingend am 12. August 2004 vorzunehmen war - zu verschieben. Der Kläger habe die Operation fristgerecht vor der Kündigung angezeigt. Durch die Verschiebung wäre ihm Zeit zur Stellensuche verloren gegangen. Zudem wäre zwar die Beklagte bevorteilt, aber der neue Arbeitgeber des Klägers beziehungsweise dieser selbst tangiert worden. 
C. 
Mit Berufung vom 15. März 2006 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2006 sowie das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 10. Oktober 2005 aufzuheben und die vom Kläger erhobene Forderung abzuweisen. 
Der Kläger und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In vermögensrechtlichen Zivilsachen ist abgesehen von den in Art. 45 OG aufgeführten Streitsachen die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 46 OG). 
1.1 Der mit Klage vom 17. Dezember 2004 geltend gemachte Lohnanspruch belief sich auf Fr. 24'942.50 brutto. Ende Januar 2005 hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn als öffentliche Arbeitslosenkasse dem Kläger den Betrag von Fr. 16'728.35 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 zeigte das erwähnte Amt dem Richteramt die Subrogation im Umfang ihrer Zahlung an den Kläger an. Damit bekundete das Amt sein Interesse daran, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten hängige Prozess zugunsten des Klägers entschieden werde. 
1.2 Hierauf hat das Richteramt Thal-Gäu das Amt für Wirtschaft und Arbeit als Nebenintervenientin zugelassen (zu den Voraussetzungen der Nebenintervention, vgl. § 41 ZPO/SO). In seinem Urteil vom 10. Oktober 2005 verpflichtete das Richteramt die Beklagte, "der Nebenintervenientin zur Klägerseite, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn, den Betrag von Fr. 16'728.35 zu bezahlen." Damit hat das Richteramt über die aufgrund der Subrogation unmittelbar entstandene Rechtsbeziehung der Intervenientin zur Beklagten verbindlich entschieden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist damit als vom Kläger unabhängige Prozesspartei behandelt worden, entsprechend der im kantonalen Prozessrecht (§ 43 Abs. 2 ZPO/SO) vorgesehenen Möglichkeit der unabhängigen oder streitgenössischen Nebenintervention (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 5. Kapitel, Rz 68 ff.). 
1.3 Sowohl der Kläger wie auch das Amt hätten deshalb unabhängig voneinander Nichtigkeitsbeschwerde einreichen können. Umgekehrt hätte die Beklagte nur gegen eine der Klageparteien Nichtigkeitsbeschwerde einreichen können. Obwohl die Beklagte gegen beide Klageparteien Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht und diese als Beschwerdegegner 1 und 2 rubriziert hat, war vor Obergericht für jede Partei auf der Klägerseite nur mehr ihre eigene Forderung streitig. In Bezug auf den Kläger war ausschliesslich der diesem vom Richteramt zugesprochene Betrag von Fr. 3'206.30 plus 5 % Zins seit dem 1. Februar 2005 umstritten. Dieser Betrag erreicht den massgebenden Streitwert von Fr. 8'000.-- nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 
1.4 Die Eingabe kann auch nicht als gegen den Kläger und die (streitgenössische) Nebenintervenientin gerichtete Berufung entgegengenommen werden. Gemäss Rubrum richtet sich die Berufung - im Gegensatz zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - nur gegen den Kläger. Mit dem Berufungsbegehren verlangt die Beklagte die Abweisung der "vom Berufungsbeklagten erhobenen Forderung", die infolge Subrogation bereits im Verfahren vor Arbeitsgericht um Fr. 16'728.35 reduziert worden war. In Bezug auf den Kläger war damit nur noch ein Betrag von Fr. 3'206.30 zuzüglich Zins streitig. Mit diesem Betrag wird der erforderliche Streitwert für eine Berufung ans Bundesgericht nicht erreicht. 
2. 
Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 30'000.-- liegt, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Demgegenüber ist die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Mai 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: