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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.54/2006 /ruo 
 
Urteil vom 11. Mai 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neupert, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Niklaus Lüchinger, 
Schiedsgericht Zürich, p.A. Prof. Dr. Alfred Koller, Einzelschiedsrichter, Bodanstrasse 4, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 190 Abs. 2 lit. c und e IPRG 
(Internationales Schiedsgericht; Ordre public), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts Zürich vom 
26. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 17. September 1999 schlossen A.________, (Beschwerdeführer, Beklagter im Schiedsgerichtsverfahren), und B.________, (Beschwerdegegnerin, Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren), eine Rentenvereinbarung. Danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer, für die Beschwerdegegnerin und ihre am 18. Juli 1991 geborene Tochter C.________ bei der Versicherung "X.________" bis spätestens am 31. Oktober 1998 (recte: 1999) eine lebenslängliche Rente auf verbundene Leben (mit Rückgewähr) durch eine Einmaleinzahlung von rund Fr. 2,1 Millionen zu bestellen. In Ziffern 3 und 4 des Vertrags vereinbarten die Parteien Folgendes: 
 
" 3. Allfällige Differenzen aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit ihr sind endgültig zu entscheiden durch einen Einzelschiedsrichter mit Sitz in Zürich, der entweder von den Beteiligten (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) gemeinsam bestellt wird oder der - falls eine gemeinsame Bestellung innerhalb eines Monats nicht möglich ist - auf Verlangen eines oder mehrerer Beteiligter, vom Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu ernennen ist. Der Schiedsrichter bestimmt selber das anwendbare Verfahren. 
 
4. Anwendbar auf diese Vereinbarung ist Schweizerisches Recht." 
 
Am 13. November 2001 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei beauftragt, das in der Rentenvereinbarung vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht antwortete, ersuchte die Beschwerdegegnerin den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 30. Januar 2002 um Ernennung des Einzelschiedsrichters, wobei sie Prof. Dr. Z.________, eventualiter Prof. Dr. Alfred Koller als Schiedsrichter vorschlug. 
 
Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 bestimmte der Obergerichtspräsident als Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Z.________. Nachdem dieser am 24. Juni 2003 verstorben war, bestellte der Obergerichtspräsident auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2003 als neuen Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Alfred Koller. 
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Klagschrift vom 30. April 2003 folgende Rechtsbegehren: 
 
"1. A) Hauptbegehren 
 
Es sei der Beklagte zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs für die Klägerin und für ihre am 18. Juni 1991 geborene Tochter C.________ bei der Versicherung "X.________" eine lebenslängliche Rente auf verbundene Leben (mit Rückgewähr) durch eine nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde Einmaleinzahlung von mindestens CHF 2,1 Millionen zu bestellen, wobei die Renten-Police so zu lauten hat, dass die "X.________" an die Klägerin (bei deren Vorversterben; an die Tochter bzw., bei Unmündigkeit, an deren gesetzlichen Vertreter) auf Lebenszeit eine Rente leistet von monatlich CHF 5'000.- mit einer Indexierung von 2% jährlich, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren erhöht auszahlbar (ab 2003 CHF 5'520.- / ab 2008 CHF 5'775.- / ab 2013 CHF 5'634.- / ab 2018 CHF 5'700.- / ab 2023 CHF 5'773.- / ab 2028 CHF 5'872.- etc.) und beim Tode beider Personen volle Rückerstattung der dann noch nicht verbrauchten Prämien an den (die) Begünstigten (in erster Linie D.________, Sohn der Klägerin; bei dessen Fehlen seine nächsten gesetzlichen Erben) erfolgt. 
 
B) Eventualbegehren 
 
a) Es sei der Beklagte zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruches für die Klägerin bei der Versicherung "X.________" eine lebenslängliche Rente (mit Rückgewähr) durch eine nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde Einmaleinzahlung von mindestens CHF 2'071'897.-- zu bestellen, wobei die Renten-Police so zu lauten hat, dass die "X.________" an die Klägerin auf Lebenszeit eine Rente leistet von monatlich CHF 5'000.- mit konstantem Bonus von monatlich CHF 1'128.- mit Rückgewähr bis 1. November 2031 und beim Tode der Klägerin volle Rückerstattung der dann noch nicht verbrauchten Prämien an den (die) Begünstigten (in erster Linie die Tochter C.________; in zweiter Linie der Sohn D.________; bei dessen Fehlen seine nächsten gesetzlichen Erben) erfolgt. 
 
b) Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs für C.________ bei der Versicherung "X.________" eine nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde Einmaleinlage von mindestens CHF 870'000.-- zu leisten mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2031 wobei beim Tode der Klägerin aus dem dannzumaligen Kapital für C.________ bei der Versicherung "X.________" eine lebenslängliche Rente (mit Rückgewähr) zu bestellen ist und im Falle des Todes von C.________ vor der Klägerin das dannzumalige Kapital an den Beklagten zurückfliesst und im Falle des Todes von C.________ nach der Klägerin volle Rückerstattung der dann noch nicht verbrauchten Prämien an den (die) Begünstigten (in erster Linie D.________, Sohn der Klägerin; bei dessen Fehlen seine nächsten gesetzlichen Erben) erfolgt. 
 
c) Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Differenz zwischen dem von der Versicherung "X.________" ihr monatlich tatsächlich ausbezahlten Betrag und dem gemäss Ziff. 1 der Rentenvereinbarung vom 17. September 1999 für den fraglichen Monat geschuldeten Betrag zu bezahlen. 
 
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 213'200.-- zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 190'000.-- seit 1. Juni 2001 sowie auf CHF 22'080.- seit 1. März 2003 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts [...]." 
B. 
Am 26. Januar 2006 erliess der Einzelschiedsrichter folgenden Entscheid: 
 
"1.- a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus den Betrag von CHF 3'000.-- zu zahlen, erstmals per 1. Februar 2006. 
 
b) Die Rente ist auf die Lebenszeit der Klägerin und deren Tochter C.________ gestellt. Sollte die Klägerin vor ihrer Tochter sterben, hat die Rentenleistung an die Tochter zu erfolgen. Die Rentenschuld ist passiv vererblich. 
 
c) Die Rente erhöht sich alle fünf Jahre um 2% (von CHF 3000.-), erstmals am 1. Februar 2011. 
 
d) Die Rente ist sicherzustellen. Erfolgt innert dreier Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils keine hinreichende Sicherstellung, ist die Klägerin berechtigt, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung von CHF 950'000.-- zu verlangen. 
 
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 144'000.- zu zahlen [...]." 
Der Einzelschiedsrichter verwarf die Ansicht des Beklagten, es sei materiell deutsches Recht anwendbar bzw. die Formvorschrift des § 528 BGB sei als international zwingende Norm anzuwenden. Der Schiedsrichter verneinte die behauptete anfängliche Unmöglichkeit der Leistung und die Formungültigkeit der Schenkung sowie das Vorliegen von Willensmängeln. Da die vereinbarte Art der Rente von den Versicherungsgesellschaften nicht mehr angeboten wird, sei die Leistung des Beklagten nachträglich unmöglich geworden. Die von der Klägerin verlangte Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen lehnte er ab und sprach der Klägerin in Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts eine alle 5 Jahre um 2% zu erhöhende monatliche Rente von CHF 3'000.-- zu, wobei er der Klägerin im Sinne einer Wahlobligation das Recht einräumte, vom Beklagten bei Nichtsicherstellung der Rente Schadenersatz in Höhe von CHF 950'000.-- zu verlangen. Als Verzugsschaden sprach er der Klägerin schliesslich CHF 144'000.-- zu. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2006 stellt der Beklagte das Rechtsbegehren, der Schiedsgerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache an den Schiedsrichter zurückzuweisen zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (Abweisung der Klage). Er rügt die Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG und hält den angefochtenen Entscheid mit dem Ordre public aufgrund der Darstellung der Sachlage aus seiner Sicht für unvereinbar, weil der Einzelschiedsrichter verkannt habe, dass der Beschwerdeführer mit Absicht in die Irre geführt worden sei und weil er aus diesem Grund den Willensmangel verneint und die Rechtswahl nicht als Umgehung von Schutzvorschriften bzw. als Rechtsmissbrauch qualifiziert habe, womit das angefochtene Urteil im Ergebnis fundamentale Rechtsgrundsätze verletze. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, der Einzelschiedsrichter habe über ihm nicht unterbreitete Rechtsbegehren entschieden und damit Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verletzt. 
D. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
E. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 85 lit. c OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). 
1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts liegt in Zürich. Keine der Parteien hatte im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Bestimmungen des Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit finden daher Anwendung (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Anfechtung von Schiedsentscheiden nicht ausgeschlossen haben (Art. 192 IPRG), ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatorischer Natur, das heisst es kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1). Eine Ausnahme von der kassatorischen Natur des Rechtsmittels liegt hier nicht vor (vgl. BGE 128 III 50 E. 1b S. 53 mit Verweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Schiedsgerichtsentscheids. 
1.3 Art. 190 Abs. 2 IPRG zählt die gegen Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte zulässigen Anfechtungsgründe abschliessend auf (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53 mit Hinweisen). Da das Schiedsgericht im vorliegenden Fall die Klage endgültig beurteilt hat, liegt ein instanzabschliessender Endentscheid vor, der aus allen in Art.190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Gründen angefochten werden kann. Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat der Beschwerdeführer die Rügen, die er erheben will, zu benennen und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung rechtsgenüglich erhobener und gehörig begründeter Rügen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG und bringt vor, das Schiedsgericht habe über Rechtsbegehren entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien. 
 
2.1 Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann der Entscheid angefochten werden, wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat. Unter diese Bestimmung fallen Entscheide, die mehr oder Anderes zusprechen, als in den Rechtsbegehren verlangt wurde, das heisst Entscheide, die im Widerspruch zum Prinzip "ne eat iudex ultra petita partium" ergangen sind (BGE 116 II 639 E. 3a S. 642). Dieses Prinzip besagt insbesondere bei Geldforderungen, dass das Gericht nicht mehr als den gesamten eingeklagten Betrag zusprechen kann. Durch einzelne Elemente der eingeklagten Beträge ist es nicht gebunden und verletzt somit den Grundsatz nicht, wenn im Rahmen der eingeklagten Gesamtforderung mehr als die einzelnen Teilbeträge zugesprochen werden (BGE 119 II 396 E. 2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und kann daher im Rahmen der Rechtsbegehren den Parteien aus anderen rechtlichen Gründen das zusprechen, was sie verlangen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 120 II 172 E. 3a). 
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage im Wesentlichen eine (indexierte) Rente von Fr. 5'000.-- monatlich bis zum Ende ihres eigenen Lebens sowie desjenigen ihrer Tochter verlangt, welche mit einer Einmalprämie von mindestens Fr. 2,1 Millionen zu finanzieren sei (Rechtsbegehren 1); ausserdem hat sie die Bezahlung eines Barbetrages von Fr. 213'200.-- nebst Zins auf verschiedenen Fälligkeiten verlangt. Im angefochtenen Entscheid ist ihr eine (indexierte) Rente von Fr. 3'000.-- monatlich zugesprochen worden, entsprechend einer Kapitalabfindung von Fr. 950'000.--. Ausserdem verpflichtete der Einzelschiedsrichter den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 144'000.-- an die Klägerin. Die zugesprochenen Beträge halten sich im Rahmen der Klagebegehren; der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht das Gegenteil. Er rügt auch nicht, bestimmte im angefochtenen Entscheid angeordnete Modalitäten würden der Beschwerdegegnerin etwas Anderes verschaffen, als sie verlangt hatte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Er bringt ausschliesslich vor, das Schiedsgericht hätte das dispositive Gesetzesrecht nicht anwenden dürfen. Er verkennt damit, dass das Gericht gerade gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, um die materielle Berechtigung der eingeklagten Gesamtforderung zu beurteilen. Da der Klägerin in Anwendung des Rechtes von Amtes wegen im angefochtenen Entscheid nicht mehr zugesprochen worden ist, als sie insgesamt verlangt hatte, ist Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet. 
3. 
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG kann der Schiedsentscheid angefochten werden, wenn er mit dem Ordre public unvereinbar ist. 
3.1 Ein Schiedsurteil verstösst gegen den materiellen Ordre public, wenn es grundlegende Rechtsprinzipien derart verletzt, dass es mit der massgebenden Rechts- und Werteordnung schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE 128 III 191 E. 6b). Derart schwerwiegende Verstösse sind immerhin so selten, dass sie in der Praxis kaum je bejaht worden sind (zur Publikation in BGE-Band 132 bestimmtes Urteil 4P.278/2005 vom 8. März 2006 E. 2.1). Zu den grundlegenden Rechtsprinzipien gehören insbesondere die Vertragstreue (pacta sunt servanda), der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Verbot diskriminierender oder entschädigungsloser Enteignungen (BGE 128 III 191 E. 6b mit Verweis). Eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung reicht dagegen für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben (BGE 121 III 331 E. 3a); denn der Begriff der Willkür stimmt nicht mit dem Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG überein. Insbesondere kann ein Verstoss gegen den Ordre public nicht daraus gefolgert werden, dass ein Schiedsentscheid im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166). 
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid des Schiedsgerichts sei im Ergebnis mit dem Ordre public unvereinbar, weil er die von ihm abgeschlossene Rentenvereinbarung schütze. Er kritisiert, dass der Einzelschiedsrichter die vom Beschwerdeführer behauptete Täuschung nicht als erwiesen oder nicht als kausal für den Abschluss der Rentenvereinbarung gewertet hat. Er übt dabei unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und der Rechsanwendung des Schiedsrichters, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, welche grundlegenden Rechtsprinzipien inwiefern verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen. 
3.3 Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe den Ordre public verletzt, indem es die Rechtswahl zugunsten der schweizerischen Rechtsordnung akzeptiert habe, obwohl diese rechtsmissbräuchlich - zur Umgehung der Schutzwirkung der Formerfordernisse des deutschen Rechts - erfolgt sei, erschöpft sich seine Begründung in der Darstellung der Behauptungen, aus denen er im schiedsgerichtlichen Verfahren eine absichtliche Täuschung abzuleiten suchte. Er verkennt damit die engen Grenzen, welche den Anfechtungsmöglichkeiten wegen materieller Rechtsverweigerung im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gesetzt sind (BGE 121 III 331 E. 3 S. 333). 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Gegenpartei überdies deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Mai 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: