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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 548/06 
 
Urteil vom 11. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
J.________, 1981, Beschwerdeführer, 
vertreten durch lic. iur. Giuseppe Codispoti, c/o Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 4. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1981 geborene J.________ brach im April 2001 eine im Mai 2000 bei der Garage X.________ begonnene Lehre als Automonteur ab. Er arbeitete anschliessend bis Ende 2001 temporär, absolvierte von März bis August 2002 Militärdienst in Serbien und war dann bis 14. Oktober 2003 als Lagermitarbeiter bei der Firma Y.________ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2004 aufgelöst. J.________ meldete sich im März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen beruflicher und medizinischer Art erteilte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 9. Juni 2005 die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Z.________ Office ab 27. März bis 26. September 2005. J.________ liess dagegen Einsprache erheben und beantragen, das bewilligte Arbeitstraining sei auf 21. August 2005 zu begrenzen und im Anschluss daran sei ab 22. August 2005 eine erstmalige berufliche Ausbildung für die kaufmännische Grundausbildung zu gewähren. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. September 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher J.________ wiederum die Begrenzung des zugesprochenen Arbeitstrainings bis 21. August 2005 sowie die Zusprechung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ab 22. August 2005 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 4. Mai 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ die Zusprechung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, eventualiter einer Umschulung ab 22. August 2005 beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. 
 
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine kaufmännische Grundausbildung als berufliche Eingliederungsmassnahme. 
3.1 Der Beschwerdeführer hatte sich im März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente angemeldet. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining für die Zeit vom 27. März bis 26. September 2005. Nachdem der Versicherte einspracheweise geltend machen liess, er habe keine Ausbildung abgeschlossen und sei auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung angewiesen, lehnte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. September 2005 einen Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung mit der Begründung ab, es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung invaliditätsbedingt habe abbrechen müssen. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 4. Mai 2006. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut vorbringen, er habe die Lehre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer beginnenden invalidisierenden psychischen Erkrankung abgebrochen, weshalb er Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe. Sollte dieser Anspruch verneint werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Umschulung zu gewähren. Die IV-Stelle hält bezüglich erstmaliger beruflicher Ausbildung an ihrem Standpunkt fest und macht geltend, ein Anspruch auf Umschulung sei weder geltend gemacht noch sei darüber verfügt worden. 
3.2 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle hat der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 15. März 2004 neben anderen beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch die Umschulung auf eine neue Tätigkeit beansprucht. Selbst wenn indessen nur eine erstmalige berufliche Ausbildung oder nur eine Umschulung beantragt wird, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen für die Verwaltung die Pflicht, jeglichen Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen zur Aneignung einer neuen Ausbildung zu prüfen, unabhängig davon, ob ein solcher auf Art. 16 oder 17 IVG beruht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 785/01 vom 3. Juni 2003, E. 3.2 mit Hinweis). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), die in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 18 IVG) gewährt werden. 
4.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. 
4.3 Andrerseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG
4.4 Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 7 E. 1c/cc S. 14 erkannt und was auch nach den per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG noch Geltung hat, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (AHI 2000 S. 190 f. E. 2a, I 328/98). 
5. 
5.1 IV-Stelle und Kantonales Gericht haben den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen unter dem Titel erstmalige berufliche Ausbildung geprüft und verneint. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage einlässlich und überzeugend dargelegt, dass nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, der Versicherte habe die Lehre aus invaliditätsbedingten Gründen abbrechen müssen. Diesen Ausführungen hat das Gericht nichts beizufügen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Daran vermögen die grossmehrheitlich bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer rügt, was für den Lehrmeister gelte, sollte bezüglich medizinischer Würdigung des Sachverhalts auch für die Vorinstanz gelten, verkennt er offensichtlich die Aufgabe eines Gerichts, welche u.a. gerade darin besteht, sämtliche Akten zu würdigen und gestützt darauf einen Entscheid zu erlassen. 
5.2 Nicht geprüft wurde bisher indessen - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht und was er u.a. bereits in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen beantragt hatte - ob ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung besteht. Die IV-Stelle, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird die erforderlichen Abklärungen treffen und anschliessend über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfügen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 4. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zug vom 21. September 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: