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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_266/2009 
 
Urteil vom 11. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 20. April 2009 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil der Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. April 2009, womit eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 abgewiesen worden ist. 
 
2. 
2.1 Aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt sich, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung 1 am 11. September 2008 zurückgezogen worden ist, so dass dieser Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die der Beschwerdeführerin zugestellte Konkursandrohung bezieht sich demnach auf eine Betreibung, in welcher der Rechtsvorschlag rechtskräftig zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Eingabe zu behaupten, sie habe Rechtsvorschlag erhoben und erachte deshalb die Konkursandrohung als eine unrechtmässige Forderung. Sie wiederholt damit die Rügen, die sie bereits vor der Justizkommission erhoben hat, ohne aber auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Die Begründung der Beschwerde entspricht somit den Anforderung von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). 
 
3. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden