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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_190/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 11. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, vertreten durch O.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, 
Route André-Piller 21, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegner 
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen 
den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 1. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 28. Februar 2011 (Poststempel), in der um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. September 2010, welcher im freiburgischen Amtsblatt Nr. 41 vom 15. Oktober 2010 publiziert worden ist, nachgesucht wird, 
in Erwägung, 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG (ausgehend von der am 15. Oktober 2010 erfolgten amtlichen Publikation) am 15. November 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingereicht worden ist, 
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen lässt mit der Begründung, durch die seiner Auffassung nach unrechtmässig erfolgte (und inhaltlich unrichtige) Publikation des vorinstanzlichen Entscheides im Amtsblatt sei er davon abgehalten worden, rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht zu führen, 
dass davon schon deswegen keine Rede sein kann, weil es O.________ als unbestrittenerweise ordnungsgemäss bevollmächtigtem Rechtsvertreter seines Sohnes oblag, für die Sicherstellung der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen besorgt zu sein (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.), woran nichts ändert, dass das Verfahren schon lange anhängig war, im Gegenteil, 
dass er es jedenfalls, entgegen Art. 50 Abs. 1 in fine BGG, unterlassen hat, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, hier die Beschwerdeeinreichung, was auch nicht innert 30 Tagen nach dem 11. Januar 2011 erfolgt ist, als ihm der Entscheid vom 1. September 2010 per Post zugestellt wurde, weshalb sich an der Prozesslage selbst dann nichts änderte, wenn man von einem Eröffnungsfehler des kantonalen Gerichts ausgehen wollte, 
dass der Beschwerdeführer verständlicherweise an der inhaltlichen Unrichtigkeit (betreffend seinen Wohnsitz) des Amtsblatteintrages vom 15. Oktober 2010 Anstoss nimmt, was aber für die allein streitige Frage eines prozessual zulässigen Fristwiederherstellungsgesuchs unerheblich ist, 
dass auf das Wiederherstellungsgesuch gemäss Eingabe vom 28. Februar 2011 schon aus diesen Gründen nicht eingetreten werden kann, 
dass dies im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu geschehen hat, woran das Fehlen einer Beschwerde nichts ändert, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Eingabe vom 28. Februar 2011 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann