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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_413/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justiz Kanton Nidwalden, Migration,  
Kreuzstrasse 4, 6371 Stans, 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, 
vom 25. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________ (geb. 1986) stammt aus Tunesien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde hier wiederholt straffällig (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vermögensdelikte). Am 14. März 2014 wurde X.________ erneut festgenommen (Untersuchungshaft), nachdem er früher als unbekannten Aufenthalts abgemeldet worden war. Ab dem 22. April 2014 befand er sich in Ausschaffungshaft, welche das Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen des Kantons Nidwalden am 25. April 2014 für drei Monate, längstens bis zum Vollzug der Wegweisung, genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, ihn aus der administrativen Festhaltung zu entlassen. 
 
2.  
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss  sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den Asylentscheid und wünscht, dass dieser überprüft werde; er will in der Schweiz verbleiben und eine weitere Chance erhalten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht sachbezogen mit diesem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen würde, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, erscheint, darf bzw. muss er die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 130 II 56 E. 2 S. 58; 121 II 59 E. 2c). Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Wegweisung, noch legt er dar, inwiefern andere Annahmen im angefochtenen Entscheid (Untertauchensgefahr, Beschleunigungsgebot, Vollziehbarkeit des Wegweisungsentscheids usw.) Bundesrecht verletzen würden. Auf diese Punkte ist deshalb nicht detailliert einzugehen.  
 
3.2. Es genügen folgende Hinweise: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Die Rückführung ist an seinem bisherigen Verhalten gescheitert (polizeilich begleiteter Ausschaffungsversuch vom 23. April 2014). Selbst vor Bundesgericht erklärt er, auf keinen Fall freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, sondern lieber hier in Haft bleiben zu wollen. Unter diesen Umständen ist nur eine Ausschaffung per Sonderflug denkbar, was einen zusätzlichen Organisationsaufwand erforderlich macht, den sich der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, zu kooperieren, selber zuzuschreiben hat. Es besteht bei ihm - aufgrund des grundsätzlich für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts (Art. 105 BGG) - die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Entgegen seinen Vorbringen erscheint keine mildere Massnahme (Meldepflicht usw.) geeignet, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, nachdem er in der Schweiz bereits einmal untergetaucht ist und seinen Pass versteckt hatte. Der Sonderflug nach Tunesien ist für Ende Mai/Anfang Juni 2014 geplant; sollte die zwangsweise Rückführung in der Vollzugsstufe 4 aufgrund des Verhaltens der tunesischen Behörden nicht möglich sein, wäre dies bei einer allfälligen Haftverlängerung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer über eine Freundin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft verfügt, ändert nichts daran, dass er, falls er diese heiraten möchte, wie er nunmehr behauptet, den Ausgang des entsprechenden Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten hätte (vgl. Art. 17 AuG; vgl. BGE 139 I 37 ff.).  
 
4.  
 
 Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt werden. Nachdem der Beschwerdeführer geltend macht, über finanzielle Mittel zu verfügen (Fr. 8'000.--) hat er die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 Lausanne, 11. Mai 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar