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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_30/2015, 1B_44/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
Verwertbarkeit eines Beweismittels. 
 
Beschwerde gegen die Entscheide vom 11. und vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 24. November 2012 verstarb im Kantonsspital Münsterlingen B.________ an einer Mischvergiftung durch Heroin und Kokain. 
Am 25. November 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gestützt auf einen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 6. Juli 2013 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betäubungsmitteldelikten und fahrlässiger Tötung. Sie verdächtigt ihn, B.________ am Vortag ihres Todes Betäubungsmittel verkauft zu haben. Laut Polizeirapport hat A.________ ausgesagt, für C.________ bei ihm nicht bekannten Schwarzafrikanern an den Bahnhöfen Bernrain und Tägerwilen Kokain in Portionen à 10 Gramm erworben zu haben; über deren Anzahl machte er keine Angaben. C.________ habe anschliessend das Kokain gestreckt und es zwischen Januar und November 2012 in der Bar "..." verkauft. 
Am 14. Mai 2014 beauftragte die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen C.________ wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG die Kantonspolizei, A.________ als Beschuldigten einzuvernehmen und ihn detailliert auf den Drogenhandel von C.________ anzusprechen. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. Mai 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei im Verfahren gegen A.________ wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einen Ermittlungsauftrag.  
Am 9. September 2014 wurde das Verfahren gegen A.________ auf weitere Betäubungsmitteldelikte und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz ausgedehnt. 
Am 12. September 2014 ersuchte A.________ um Einsicht in die Akten aller Mitbeschuldigter und verlangte, dass gegen alle Beschuldigten im gleichen Verfahren ermittelt werde. 
In ihrer Verfügung vom 15. September 2014 erwog die Staatsanwaltschaft, zwischen Drogenlieferant und Abnehmer liege in der Regel keine Mittäterschaft vor, weshalb solche Verfahren getrennt geführt würden. Einzig beim Verfahren gegen A.________ wegen Kokainhandels im Jahre 2012 bestehe ein Konnex zum Verfahren gegen C.________. Dessen Aussagen bildeten relevante Beweismittel gegen A.________, weshalb sich Kopien der Aussagen C.________s in den Akten des Verfahrens gegen A.________ befänden. 
A.________ erhob Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau mit dem Antrag, die Verfahren gegen ihn und gegen C.________ zu vereinigen. 
Das Obergericht wies die Beschwerde am 11. Dezember 2014 ab. 
 
B.b. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Verfahren gegen ihn und gegen C.________ zu vereinigen und ihm alle Akten, die gegen ihn und gegen C.________ produziert worden seien, zur Einsicht offenzulegen (Verfahren 1B_30/2015).  
 
B.c. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt-schaft verzichtet unter Hinweis auf ihre Eingaben im Beschwerde-verfahren vor Obergericht auf eine Stellungnahme. Sie teilt mit, das Verfahren gegen C.________ sei mit Urteil vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden, und A.________ erhalte nunmehr Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.  
A.________ bestreitet in seiner Replik die "unbelegte und unzulässige neue Behauptung der Staatsanwaltschaft als falsch" und hält an der Beschwerde fest. 
 
C.  
 
C.a. Am 20. Mai 2014 wurde A.________ polizeilich befragt.  
Am 15. September 2014 verlangte A.________, das Protokoll der Einvernahme vom 20. Mai 2014 aus allen Akten aller Mitbeschuldigter zu entfernen. Er sei ohne Beistand eines Verteidigers einvernommen worden, obwohl er notwendig hätte verteidigt werden müssen. 
Am 30. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Protokoll der Einvernahme vom 20. Mai 2014 bleibe in den Akten. 
Am 18. Dezember 2014 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab. 
 
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Protokoll der Einvernahme vom 20. Mai 2014 als unverwertbar aus den Akten zu entfernen und separat abzulegen (Verfahren 1B_44/2015).  
 
C.c. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.  
A.________ hält an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beide Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren und werfen teilweise ähnliche Fragen auf. Es rechtfertigt sich, sie zu vereinigen. 
 
2.   
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Sie schliessen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen solche ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht. 
 
2.1. Im Verfahren 1B_30/2015 hat es das Obergericht am 11. Dezember 2014 abgelehnt, die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen C.________ zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung dem Bundesgericht mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen letzteren mit Urteil vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht datiert vom 27. Januar 2015. Da keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Staatsanwaltschaft treuwidrig verhalten hat, ist, entgegen der ohne Begründung erhobenen Bestreitung des Beschwerdeführers, auf diese Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft abzustellen, ebenso wie auf ihre Zusicherung, der Beschwerdeführer erhalte Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens gegen C.________.  
Eine Vereinigung der Verfahren ist damit nicht mehr möglich, und die Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen C.________ ist zugesichert. Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Anfechtung des Obergerichtsentscheids vom 11. Dezember 2014. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.2. Im Verfahren 1B_44/2015 hat es das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2014 abgelehnt, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. April 2014 aus den Akten entfernen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Urteil 1B_445/2013 geltend, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das umstrittene Protokoll in den Akten verbleibe. Selbst wenn es das Strafgericht als unverwertbar einstufe, sei nicht zu verhindern, dass die Strafrichter die darin enthaltenen Selbstbelastungen bei der Beweiswürdigung unterschwellig zu seinem Nachteil mitberücksichtigen würden, wenn sie von dessen Inhalt Kenntnis erhielten.  
 
2.2.1. Erhebt die Staatsanwaltschaft unverwertbare Beweise, indem sie Einvernahmen unter Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten durchführt, so können diese Einvernahmen auf gesetzeskonforme Weise wiederholt werden. Ob ein Beweis verwertbar ist, hat der Strafrichter vorfrageweise zu prüfen; die Parteien können ihm ihre Einwände vorbringen, über die er unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d und Abs. 3). Solche Entscheidungen über Vorfragen sind zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 398 StPO) und mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weiterziehbar (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Produziert somit die Staatsanwaltschaft einen unverwertbaren Belastungsbeweis, etwa indem sie einen erkennbar notwendig zu verteidigenden Beschuldigten unter Verletzung der Art. 130 f. StPO ohne Rechtsbeistand einvernehmen lässt, so kann dies der Beschuldigte dem Strafrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen. Es droht ihm damit in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn er den entsprechenden Beweisbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht bereits vor dem Erlass des erstinstanzlichen Strafurteils vom Bundesgericht überprüfen lassen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2014 vom 13. Januar 2015 E. 1).  
Dies kann ausnahmsweise anders sein, namentlich wenn bestimmte Umstände eine besonders belastende, schwierige Beweiswürdigung erwarten lassen. Dies war etwa im Urteil 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 der Fall. Dabei ging es um die naturgemäss heikle Würdigung der Aussagen eines rund 4 ½ Jahre alten Kleinkindes zu sexuellen Übergriffen. Das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass es in dieser Konstellation auch einem erfahrenen Strafrichter schwer fallen würde, die im umstrittenen Protokoll enthaltenen Zugeständnisse und Selbstbelastungen des beschuldigten Vaters bei der Beweiswürdigung auszublenden, weshalb diesem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, wenn es in den Strafakten bliebe. 
 
2.2.2. Das vorliegende Verfahren betrifft indessen einen Drogenstraffall von überschaubarer Komplexität. Die Beweiswürdigung lässt keine besonderen Schwierigkeiten erwarten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die damit befassten Strafrichter - auch wenn es sich dabei offenbar teilweise um Laienrichter handelt - gegebenenfalls nicht in der Lage sein sollten, den Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 20. Mai 2014 bei der Beweiswürdigung auszublenden, falls sie dieses Beweismittel als unverwertbar beurteilen sollten. Dem Beschwerdeführer droht damit durch den Verbleib des umstrittenen Protokolls in den Akten kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welche gutzuheissen sind, da die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos waren und seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_30/2015 und 1B_44/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind gutzuheissen: 
 
3.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3.2. Rechtsanwalt Otmar Kurath wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi