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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_75/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Zürich, 
2. Stadt Zürich, 
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. April 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 31. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich yyy (Zahlungsbefehl vom 29. August 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. Januar 2016 und die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes vom 15. Februar 2016 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'687.60 nebst 4,5 % Zins seit 27. August 2016, für Fr. 206.20 (Ausgleichszins) und Fr. 210.25 (aufgelaufener Zins). 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 5. April 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Am 5. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Da der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich vor Bezirksgericht nicht vernehmen lassen. Er habe im Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht und Einwendungen vorgebracht, die neu und deshalb unzulässig seien. Insbesondere hätte er bereits vor Bezirksgericht geltend machen müssen, die Schuld sei teilweise getilgt bzw. gestundet. Im Hinblick auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers hat das Obergericht erwogen, im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung werde nicht mehr geprüft, ob eine Forderung zu Recht bestehe oder nicht. Es sei deshalb unerheblich, dass die Einschätzung nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht stimme. Dies hätte er mit Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid geltend machen müssen. Er behaupte erstmals im Beschwerdeverfahren, eine solche Einsprache erhoben zu haben, doch gehe dazu aus der Beschwerde nichts Näheres hervor. Dieser pauschale und damit ungenügend begründete Einwand widerspreche zudem der Rechtskraftbescheinigung, die die Beschwerdegegner eingereicht hätten. 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern durch sie verfassungsmässige Rechte verletzt werden sollen. Stattdessen wiederholt er, dass die berechneten Beträge nicht stimmen würden, er fristgerecht Einsprache erhoben habe und Verhandlungen über eine Stundung bzw. Ratenzahlungen stattgefunden hätten. 
Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg