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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_317/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2015 im Streit stand, 
dass darin die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der mit Entscheid IV.2010.01204 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung von Fr. 45'244.- abgelehnt hatte, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführerin habe es an dem für den Erlass geforderten guten Glauben gefehlt, weshalb die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2015 zu bestätigen sei, 
dass die Beschwerdeführerin darauf in ihrer beim Bundesgericht eingereichten Eingabe mit keinem Wort eingeht, statt dessen allein die Rechtsmässigkeit der Rückerstattungsforderung thematisiert, was indessen im vorliegenden Verfahren erst gar nicht mehr zum Streitgegenstand erhoben werden kann, 
dass damit offensichtlich keine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel