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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_217/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz, 
Beschwerdegegner, 
 
Ausgleichskasse 
Schweizerischer Baumeisterverband, 
Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 15. Januar 2020 (VV.2019.127/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) vom 20. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht die Beschwerde des A.________ in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband zurückwies, 
dass es sich dabei unbestritten um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325; 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass für Behörden, die durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen sind, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist, da sie ihren eigenen Entscheid mangels formeller Beschwer nicht anfechten können und er daher rechtskräftig werden könnte, ohne dass sie je Gelegenheit hatten, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten, 
dass dies auch für Behörden gilt, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht selber verfügen müssen, wenn sie in der interessierenden Sache zwar beim Bundesgericht zur Beschwerde legitimiert sind, nicht jedoch bei der diesem vorgelagerten Instanz, 
dass das BSV indessen berechtigt ist, gegen die nach der Rückweisung zu erlassende Verfügung der Verwaltung vor dem kantonalen Gericht Beschwerde zu erheben und anschliessend an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 42 EOV und Art. 201 Abs. 1 AHVV; zum Ganzen: Urteile 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2 und 3.2.2 mit weiteren Hinweisen, ferner 8C_1053/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1.1 in fine und 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.5 ff.), 
dass demnach der angefochtene Zwischenentscheid für das BSV keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, womit ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgeschlossen ist, 
dass ausserdem weder ersichtlich ist noch in der Beschwerde aufgezeigt wird, mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden, 
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder