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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_250/2021  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Gemeindeverwaltung U.________, 
2. C.________, c/o Gemeindeverwaltung U.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2021 (TB200160-O/U/MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 10. Oktober 2020 Strafanzeige gegen den Präsidenten der Gemeinde U.________ und die stellvertretende Leiterin des Sozialdienstes U.________ wegen "Rassismus, Mobbing, andauernder unterlassener Hilfestellung, andauernder vorsätzlicher Körperverletzung bis Inkaufnahme des Todes, Verleumdung, Rufschädigung, Verhinderung der Arbeitswiederaufnahme, schweren körperlichen, psychologischen und wirtschaftlichen Missbrauchs, welcher die Qualität der Folter erfüllt, Beamtenwillkür, Machtmissbrauchs und Cyberstalking". Im Weiteren stellte A.________ am 29. Oktober 2020 Strafantrag gegen die beiden Angezeigten wegen Körperverletzung. Sie wirft ihnen vor, sie hätten seit Juni 2016 durch mutwilliges Unterlassen einer Kostengutsprache und durch Einflussnahme bei verschiedenen Ärzten einen notwendigen operativen Eingriff bei ihr verhindert, wodurch sie bleibende körperliche Schäden erlitten hätte. Auch hätten sie seit Juni 2016 mutwillig die Bezahlung von Sozialleistungen, welche ihre Lebenssituation verbessert hätten, verhindert. 
 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies mit Verfügung vom 20. November 2020 die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 17. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führt zur Begründung zusammenfassend aus, sie habe die Anzeigerin bereits mit Beschluss vom 9. März 2018 darauf hingewiesen, dass die verwaltungsrechtliche Frage, ob die vorliegende Sachlage von den zuständigen Beamten gemäss den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes richtig beurteilt worden sei, auf dem Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären sei. Natürlich stehe es einem Verfahrensbeteiligten offen, gegen die rechtsanwendende Behörde bzw. deren Mitglieder zusätzlich eine Strafanzeige einzureichen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium seien jedoch keine Anhaltspunkte für eine Kompetenzüberschreitung der angezeigten Personen oder für ein gemessen an ihren Amtspflichten missbräuchliches Verhalten, das zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, ersichtlich. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinander. Sie vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten verneinte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli