[AZA 7]
C 130/99 Gb
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 11. Juni 2001
in Sachen
W.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Rathausplatz 1, 6370 Stans, Beschwerdegegner
A.- Rechtsanwalt W.________ wurde im Beschwerdeverfahren des X.________ gegen die Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Ob- und Nidwalden vom 29. Oktober 1997 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden am 5. Januar 1998 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte er am 6. Mai 1998 eine Honorarrechnung über den Betrag von Fr. 1688. - ein, welcher ein Zeitaufwand von acht Stunden und Auslagen von Fr. 88.- zu Grunde lagen.
Mit Entscheid vom 25. Mai 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die Beschwerde ab und setzte das Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf Fr. 1000. - nebst Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 88.- fest (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte es an, unter Hinweis auf § 45 und 60a Prozesskostenverordnung erachte es lediglich ein teilweise herabgesetztes Honorar als angemessen.
B.- Rechtsanwalt W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Festsetzung der Kostennote sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Kostennote vom 6. Mai 1998 zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden nimmt mit Eingabe vom 6. Mai 1999 Stellung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV besteht der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung unter den gleichen Voraussetzungen. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist nach dieser Rechtsprechung im kantonalen Beschwerdeverfahren somit auch dort gewährleistet, wo weder das kantonale Verfahrensrecht noch die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vorsehen (BGE 114 V 229 Erw. 3b mit Hinweisen). Nunmehr räumt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG ) ist somit gegeben. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; vgl. auch ARV 1997 Nr. 27 S. 151). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- a) Nach der Rechtsprechung (zuletzt veröffentlicht in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b) muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte
Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich der Richter nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995 [U 181/94]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter, wie vorliegend, die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts anders gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
b) Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht ausgeführt, unter Hinweis auf § 45 und 60a Prozesskostenverordnung erachte es lediglich ein teilweise herabgesetztes Honorar als angemessen. Damit lässt sein Entscheid erkennen, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Nach § 45 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung) des Kantons Nidwalden vom 8. Januar 1977 ist für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand massgebend (Abs. 1). Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes oder eines Gebührensatzes nach Ermessen festzusetzen ist (Abs. 2). Laut § 60a der Prozesskostenverordnung beträgt die Anwaltsgebühr im Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200. - bis Fr. 3000. -. Durch den Hinweis auf die beiden Vorschriften hat das kantonale Gericht hinreichend dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen es auf ein Honorar von Fr. 1000. - gekommen ist.
4.- a) Die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/ 2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
b) Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl. , Nr. 67 B II/a S. 211).
Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173. 119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125. - bis Fr. 250. - festgesetzt werden, wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen ist (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b am Ende; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a; RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 23. Mai 1991, I 406/90).
c) Die erwähnte relativ weite Bandbreite von ca. Fr. 125. - bis Fr. 250. - (plus seitherige Teuerung) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht erst vor kurzem in zwei publizierten Urteilen (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b am Ende; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a), welche nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangen sind, bestätigt. In Berücksichtigung der seit 1991 eingetretenen Teuerung, der unterdessen eingeführten Mehrwertsteuer und des Umstandes, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seither zweimal seinen Ansatz für die im Normalfall auszurichtende Parteientschädigung/Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand angehoben hat, rechtfertigt es sich, inskünftig von einer Bandbreite von Fr. 160. - bis Fr. 320. - pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) auszugehen. Da das kantonale Gericht den angefochtenen Entscheid am 25. Mai 1998 gefällt hat und das Eidgenössische Versicherungsgericht die ursprüngliche Bandbreite von Fr. 125. - bis Fr. 250. - (plus seitherige Teuerung) auch noch im Jahre 1999 seiner Willkürprüfung zugrundegelegt hat (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b am Ende, AHI 2000 S. 329 Erw. 4a), ist auch im vorliegenden Fall das im Jahre 1998 zugesprochene Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Grund der bisherigen, damals geltenden Rechtsprechung zu überprüfen.
d) In der Kostennote vom 6. Mai 1998 hat der Beschwerdeführer seinen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt acht Stunden angegeben. Seine Auslagen (inkl. Mehrwertsteuer) bezifferte er auf Fr. 88.-. Das kantonale Gericht hat ihm eine Vergütung von insgesamt Fr. 1088. - zugesprochen, welche ein Honorar von Fr. 1000. - und die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 88.- beinhaltet. Zieht man den geltend gemachten Zeitaufwand von acht Stunden in Betracht, so ergibt sich ein Stundenhonorar von Fr. 125. -. Diese Entschädigung ist im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen als nicht willkürlich festgelegt zu betrachten, auch wenn sie sich am untersten Rahmen des dem kantonalen Richter im Lichte der erwähnten Rechtsprechung zustehenden relativ weiten Bandbreite bewegt und die seither eingetretene Teuerung nicht berücksichtigt (vgl. Erw. 4b hievor). Zu erwägen ist, dass das zu bearbeitende Aktenmaterial bescheiden war, lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war (Vermittlungsfähigkeit von Asylbewerbern gestützt auf Art. 12 und 15 AVIG ) und sich der Aufwand auf die vorinstanzliche Beschwerde samt Ergänzung, die Replik und dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung beschränkt. Ferner bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zur Frage der Anspruchsberechtigung und Vermittlungsfähigkeit von Asylbewerbern in der Arbeitslosenversicherung bereits eine konstante Rechtsprechung (BGE 120 V 378; SVR 1995 ALV Nr. 26 S. 61; ARV 1993 Nr. 2 S. 11). Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die nicht besonders schwierigen Fragen des Prozesses, die einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; Susanne Leuzinger-Naef, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 183) erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von acht Stunden als zu hoch, sodass die von der Vorinstanz in Einklang mit der kantonalen Prozesskostenverordnung zugesprochene Entschädigung von Fr. 1000. - nicht als schlechthin unhaltbare Ermessensbetätigung und damit nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
5.- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der
Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: