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[AZA 7] 
I 104/99 Ge 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 11. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- S.________, geb. 1956, arbeitete seit dem 1. September 1993 bei der Firma K.________ AG als Zimmermann-Vorarbeiter. Am 2. September 1994 erlitt er einen Arbeitsunfall und bezog Leistungen des Unfallversicherers. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per April 1996 beendet. 
Am 11. September 1995 meldete sich S.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 1. Juni 1996 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau als berufliche Massnahme eine drei Jahre (ab 4. November 1996) dauernde Umschulung zum Architekten HTL zu. Mit separater Verfügung vom 15. Oktober 1996 gewährte sie ihm für die Zeit vom 12. Mai 1995 bis zum 3. November 1999 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 180. -. 
 
B.- Beschwerdeweise verlangte S.________ die Zusprechung eines Taggeldes von Fr. 205. -. Die IV-Stelle des Kantons Aargau erliess lite pendente am 6. Januar 1997 eine neue Verfügung, mit der sie das Taggeld für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf Fr. 192. - erhöhte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 ab, soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die IV-Stelle habe das ihm ab dem 12. Mai 1995 zustehende Taggeld neu festzusetzen, wobei das für die Kürzung massgebende Einkommen mit Einschluss der Kinderzulagen zu berechnen sei. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2.- a) Nach Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG), wobei jeweils dem Militär- bzw. Zivilschutzdienst die massgebende Eingliederungszeit bzw. die Untersuchungs-, Warte- oder Anlernzeit gleichzustellen ist (vgl. Rz 2001 Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTG; in der bis zum 28. Februar 1998 gültig gewesenen Fassung]). Bemessungsgrundlage der Taggelder ist für Erwerbstätige jenes Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG). In Art. 21 Abs. 1 IVV schreibt der Bundesrat vor, dass für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen unter Vorbehalt von Art. 24 Absätze 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar sind. 
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens ist das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit den aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 9 Abs. 3 EOG [in der bis 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung) dient als Grundlage der letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG. Massgebender Lohn wiederum ist jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien und Feiertagsentschädigungen sowie ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören jedoch gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 
 
b) Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie entweder den Höchstbetrag nach Art. 16a EOG (Art. 16 Abs. 1 EOG [in der bis zum 30. Juni 1999 gültigen gewesenen Fassung] oder das durchschnittliche vordienstliche Einkommen (Art. 16 Abs. 2 EOG [in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]) übersteigt. Die Höchstgrenze betrug ab 1. Januar 1994 auf Fr. 205. - (Art. 1 der Verordnung 94 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [VO 94]). 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer erhielt ab Januar 1994 einen Monatslohn von Fr. 4900. -, ab Januar 1995 von Fr. 4950. - (vgl. die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. November 1995). Bei Beginn des Taggeldanspruches am 12. Mai 1995 betrug sein jährliches Erwerbseinkommen damit Fr. 64'350. -. Der nächsthöhere Tabellenwert (vgl. Tabellen der EO-Entschädigungen und der IV-Taggelder [gültig ab 1. Januar 1994]) liegt bei Fr. 64'800. -, was ein durchschnittliches Erwerbseinkommen pro Tag von Fr. 180. - (Tabellenwert) ergibt. Für die Berechnung des Anspruchs ab dem 1. Januar 1996 ging die Verwaltung in der Verfügung vom 6. Januar 1997 von einem monatlichen Verdienst von Fr. 5300. - aus, was bei einem Jahreseinkommen von Fr. 68'900. - einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen im Tag von Fr. 192. - (Tabellenwert) entspricht. Da die massgeblichen Tageseinkommen unterhalb des absoluten Grenzbetrages von Fr. 205. - liegen, muss die Gesamtentschädigung stets auf die individuelle Höchstgrenze gekürzt werden. 
 
b) Für den verheirateten Beschwerdeführer mit drei Kindern ergibt sich für die Zeit bis Ende 1995 ein Taggeldanspruch von Fr. 192. - (Haushaltentschädigung: Fr. 135. -; 3 Kinderzulagen à Fr. 19.- [Art. 13 EOG, in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Art. 2 VO 94]). Dieser Betrag muss auf Fr. 180. - gekürzt werden. Zufolge der Erhöhung des massgeblichen Tageseinkommens auf Fr. 192. - ab Januar 1996 erhöht sich die Haushaltentschädigung auf Fr. 144. - und damit die Gesamtentschädigung auf Fr. 201. -. Dieser Betrag ist auf Fr. 192. - zu kürzen. 
 
c) Daran vermögen die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verlangt erneut, dass die Kinderzulagen in die Berechnung des massgeblichen Erwerbseinkommens einzubeziehen seien. Dieses Begehren widerspricht der eindeutigen Regelung des Art. 9 Abs. 3 EOG (in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung), wonach auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Auf den Kinderzulagen werden indessen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Einkommensverlust durch Dienstleistungen nur in einer gewissen Höhe - allerdings unter Gewährleistung eines bestimmten Mindestbetrages - ausgeglichen werden soll. Diesem Zweck dienen die individuelle und die abstrakte Höchstgrenze. Andererseits haben Dienstpflichtige je nach ihrer vordienstlichen persönlichen Situation Anspruch auf unterschiedliche Leistungen. Allen steht ein bestimmter Grundbetrag (Haushaltentschädigung oder Entschädigung für Alleinstehende) zu (Art. 9-11 EOG [in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]). Zusätzlich ausgerichtet werden Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen (Art. 13-15 EOG [in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]). Damit hat der Gesetzgeber namentlich die Interessen der Versicherten mit Kindern ausdrücklich berücksichtigt und indirekt auch einen Ausgleich für die Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen bei der Feststellung des massgeblichen vordienstlichen Erwerbseinkommens getroffen (vgl. Botschaft über die vierte Revision der EO; BBl 1975 I 1208). 
 
4.- a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Eingliederungszuschlag hat. IV-Stelle und Vorinstanz gehen davon aus, dass dieser der Kürzungsregel gemäss Art. 16 Abs. 2 EOG (in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung) unterliegt. 
 
b) Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung neben den Kosten für die Ausbildung auch jene für Unterkunft und Verpflegung in der Ausbildungsstätte (Art. 6 Abs. 3 IVV). Damit in engem Zusammenhang steht der Eingliederungszuschlag bei Taggeldberechtigten. Dieser wird als Zuschlag zum Taggeld nur jenen Versicherten gewährt, die während der Eingliederung für Verpflegung oder Unterkunft selber aufkommen, und entspricht den Ansätzen des AHVG für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (Art. 25 Abs. 1 IVG, Art. 22bis IVV). Beim Eingliederungszuschlag handelt es sich damit um einen pauschalierten Unkostenersatz an Versicherte, die für Kosten aufkommen, welche von der Versicherung zu tragen sind. Dies verdeutlicht insbesondere Art. 23 Abs. 1 IVG, welcher den Eingliederungszuschlag nicht als Form von Taggeld umschreibt (vgl. auch ZAK 1970 S. 347 Erw. 1b). Der Verweis auf die Regelung der Erwerbsersatzordnung betrifft aber ausschliesslich "die einzelnen Taggeldarten" (Art. 23 Abs. 2 IVG). Die Kürzungsregeln der EO finden deshalb auf den Eingliederungszuschlag keine Anwendung, weshalb er stets ungekürzt auszuzahlen ist. Dem steht nicht etwa entgegen, dass dies im Gesetz - anders als bei der Betriebszulage (Art. 16 Abs. 3 EOG [in der bis zum 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]) - nicht angeordnet worden ist. Da der Eingliederungszuschlag keine Entschädigungsart der EO ist, bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung, wenn dieser allenfalls auch zu kürzen wäre. 
c) Damit kann der Beschwerdeführer einen ungekürzten Eingliederungszuschlag von Fr. 27.- pro Tag beanspruchen (Art. 11 Abs. 1 AHVV). 
 
5.- Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein gekürztes Taggeld (bestehend aus einer Haushaltentschädigung und Kinderzulagen) von Fr. 180. - (bis Ende 1995) und Fr. 192. - (ab Januar 1996) hat. Zuzüglich zu diesen Leistungen steht ihm ein ungekürzter Eingliederungszuschlag von Fr. 27.- pro Tag zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 15. Oktober 1996 und vom 6. Januar 1997 und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 1998 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nebst den Taggeldern von Fr. 180. - (bis Ende 1995) und Fr. 192. - (ab Januar 1996) Anspruch auf einen ungekürzten Eingliederungszuschlag von Fr. 27.- pro Tag hat. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: