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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.33/2007 /fun 
 
Urteil vom 11. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. März 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. März 2007 (eingegangen am 30. Mai 2007) staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2006 beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass eine staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 1 OG binnen 30 Tagen von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung der Verfügung an gerechnet dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ausführt, wann ihm das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2006 eröffnet worden ist; 
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Ausfertigung des angefochtenen Urteils eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2006 enthält; 
dass somit die Beschwerde vom 28. März 2007 verspätet eingereicht wurde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann; 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: