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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_7/2008 
 
Urteil vom 11. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
1. S.________, Deutschland, 
2. A.________, 
Gesuchsteller, 
Gesuchsteller 2 vertreten durch Gesuchsteller 1, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
vom 11. August 1977. 
 
In Erwägung, 
dass S.________ und A.________ am 23. und 26. April 2008 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 1977 (I 537/76) sowie einen Nachtrag vom 4. Juni 2008 eingereicht haben, 
dass auf den 1. Januar 2007 das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht zusammengefügt wurden und gleichzeitig das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da es nach dem Inkrafttreten des BGG eingeleitet wurde - nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. BGE 133 IV 142 E. 1), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, 
dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (statt vieler: Urteile vom 29. April 2002, 2A.526/2001, und vom 16. August 2007, 8F_3/2007), 
dass die Eingaben der Gesuchsteller den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) konkret dargelegt und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 11. August 1977 abzuändern wäre, 
dass sich die Eingaben der Gesuchsteller vielmehr im Wesentlichen darin erschöpfen, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigungen zu kritisieren, was praxisgemäss keinen Revisionsgrund darstellt (statt vieler: Urteile vom 6. Juni 2008, 8F_9/2008, vom 18. Februar 2008, 8F_13/2007, vom 21. November 2007, 8F_9/2007 und vom 2. Oktober 2007, 1F_10/2007), 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird, 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die Fragen, ob verschiedene in den Eingaben der Gesuchsteller enthaltene Ausführungen ungebührlichen Inhaltes sind (s. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG) und ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (s. Art. 124 f. BGG) und ob mit Bezug auf den Gesuchsteller 2 die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Prozess einzuholen wäre (Art. 421 Ziff. 8 ZGB), nicht weiter eingegangen zu werden braucht, 
dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 11. Juni 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Batz