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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_353/2009 
 
Urteil vom 11. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung (Veruntreuung, Betrug etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Strafuntersuchung gegen die Bank A.________ wegen Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu eingestellt hat und auf eine Strafanzeige gegen weitere elf Personen wegen Veruntreuung und Betrug nicht eingetreten ist und dass im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als (blosse) Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228), es sei denn, es wird die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1). Insoweit genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sinngemäss zwar eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und faires Verfahren rügt, nicht aber substantiiert darlegt, inwiefern dieses Recht verletzt sein sollte (Beschwerde S. 6), den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill