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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_425/2010 
 
Urteil vom 11. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
in Erwägung, 
dass F.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn erhoben hat, ohne den angefochtenen kantonalen Akt beizulegen, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2010 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 31. Mai 2010 den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe, 
dass die als eingeschriebene Sendung (Gerichtsurkunde) an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 31. Mai 2010 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, 
dass zudem die Beschwerde auch den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen insbesondere bezüglich einer hinrei- chenden Begründung offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass die Eingabe vom 18. Mai 2010 (Poststempel) überdies nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und auch deshalb offensichtlich unzulässig ist, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Juni 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz