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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_287/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung Y.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
vom 15. März 2013. 
 
 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 unter Beilage einer Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte und beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin sich weigere, einen Betrag von Fr. 119.10 zu begleichen; 
dass das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2013 erklärte, wie die Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin zu verstehen sei und dass der beanstandete Betrag unter die Jahresfranchise falle; 
dass das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführer zugleich darauf aufmerksam machte, dass die Leistungsabrechnung kein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid sei und der Beschwerdeführer, wenn er mit einer Abrechnung nicht einverstanden sei, bei der Beschwerdegegnerin eine einsprachefähige Verfügung verlangen müsse; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 17. März 2013 an das Bundesgericht in Luzern (zuständigkeitshalber an das Bundesgericht in Lausanne weitergeleitet) und mit Eingaben vom 5. Mai 2013 und vom 26. Mai 2013 (letztere als Antwort auf ein Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013) an das Bundesgericht in Lausanne gelangte und sinngemäss erklärte, er fechte das Schreiben vom 15. März 2013 mit Beschwerde an; 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht u.a. gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 75 BGG zulässig ist und fraglich ist, ob das Schreiben vom 15. März 2013 überhaupt als anfechtbarer Entscheid in diesem Sinne betrachtet werden kann; 
dass die Beschwerde jedenfalls unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Kündigung seiner VVG-Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung durch seine Beiständin wehren will, da die betreffende Frage nicht Gegenstand des Schreibens vom 15. März 2013 bildet und über diese Frage mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 (KK.2012.00041) und des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013 (4A_159/2013) bereits rechtskräftig entschieden wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht überdies unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die genannten Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin nicht rechtsgenügend darlegt wird, welche Rechte des Beschwerdeführers das Sozialversicherungsgericht verletzt haben soll und inwiefern; 
dass demnach auf die Beschwerde schon mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer