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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_384/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Vergehen gegen das Ausländergesetz), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 27. März 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert Frist eine in der Amtssprache Deutsch verfasste Verbesserung seiner Eingabe einzureichen. Mit der Frage der Amtssprache einer im Kanton Zürich einzureichenden Eingabe befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich entspricht seine Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig, da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn