Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_411/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass der Beschwerdeführer konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen hat, welche Vorschriften oder Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass insbesondere die blosse Berufung auf medizinische Beurteilungen, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), 
dass die Vorinstanz nach pflichtgemässer Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der medizinischen Abklärungen erwog, aus somatischer Sicht sei ohne beweisrechtliche Weiterungen auf das von der IV-Stelle eingeholte, beweiskräftige Gutachten vom 27. April 2012 abzustellen, wonach keine Veränderungen eingetreten seien, während sich in psychischer Hinsicht gemäss Beurteilung des psychiatrischen Experten vom 16. Dezember 2011 der Zustand im Laufe der Jahre deutlich gebessert habe, weshalb die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt sei, 
dass der Beschwerdeführer kritisiert, die von der IV-Stelle herangezogenen Gutachter hätten seine Situation "einfach anders beschrieben", ohne sich seiner Beschwerden anzunehmen oder einen Wirbelsäulenspezialisten beizuziehen, dass er es aber unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine - entscheidwesentliche - offensichtlich unrichtige (unhaltbare, willkürliche) oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass die Einwände gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich nicht erkennen lassen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll, zumal der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, kein Arbeitgeber würde ihm einen Lohn von Fr. 74'334.07 bezahlen und die Erzielung eines Einkommens von Fr. 62'667.- habe "keinen Bezug zur Wirklichkeit", während er auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei der Festlegung der Vergleichseinkommen rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 11. Juni 2013 
 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:              Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer                     Bollinger Hammerle