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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_823/2018  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Tobias Treyer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. September 2018 (720 18 157 / 247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1976 geborene A.________ meldete sich im Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem holte sie bei Dr. med. B.________, FMH Neurologie, und Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 10./12. Dezember 2016). Mit Verfügung vom 4. April 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. September 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. September 2018 sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens per 1. Oktober 2015 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten ohne Beteiligung von Dr. med. C.________ in Auftrag zu geben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23mit Hinweisen). Der mit Eingabe vom 8. Februar 2019 nachträglich eingereichte Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 7. Februar 2019 bleibt somit als echtes Novum zum vornherein unbeachtlich. 
 
2.   
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSGeingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Das kantonale Gericht stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10./12. Dezember 2016 (samt ergänzender psychiatrischer Stellungnahme vom 24. Mai 2017) ab. Dr. med. C.________ führte darin aus, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit einem gemittelten leichten bis mittleren Schweregrad lasse sich aus psychiatrischer Sicht insgesamt eine 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Callagentin" wie auch in der früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer alternativen Tätigkeit begründen. Dabei mitberücksichtigt sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % verneinte die Vorinstanz bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % einen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
4.   
Die Vorbringen in der Beschwerde richten sich in erster Linie gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. 
 
4.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, äusserte sich der psychiatrische Experte eingehend zum Gesundheitsschaden und zum Ausmass der daraus resultierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dabei setzte er sich auch mit abweichenden medizinischen Einschätzungen einlässlich auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb nicht von einem höheren (als dem gutachterlich festgestellten) Schweregrad der Depression auszugehen sei (Gutachten S. 13 ff., Stellungnahme vom 24. Mai 2017).  
 
4.2. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Einschätzung im psychiatrischen Gutachten, wonach sich während der Untersuchung keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen nachweisen liessen, im Widerspruch zu den Feststellungen des neurologischen Experten Dr. med. B.________ stünden. Letzterer führte aus, objektiv habe die Versicherte während der anamnestischen Erhebungen teilweise etwas Mühe mit der Aufmerksamkeit und Konzentration bekundet, "dann aber wieder auch nicht". Konkrete Hinweise für kognitive Defizite, insbesondere organisch bedingte, hätten sich nicht ergeben. Der Neurologe ging denn auch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus.  
 
4.3. Weiter wird die Beurteilung von Dr. med. C.________, wonach sich das Scheitern des Belastbarkeitstrainings aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des Schweregrades der Depression nicht hinreichend erklären lasse (Gutachten S. 16 und 18), durch die (lege artis) erhobenen Befunde gestützt. Der im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Versicherten beruhende Bericht der mebea vom 19. Januar 2016 über die Massnahme enthält - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und vermag insbesondere nicht, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen (vgl. E. 2; vgl. auch Urteile 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3 und 8C_334/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als gemäss besagtem Bericht aufgrund des niedrigen Arbeitspensums (unter anderem) keine Beurteilung der psychischen Belastbarkeit und der emotionalen Stabilität erfolgen konnte.  
 
4.4. Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu schmälern. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Ausführungen im Gutachten zur weitgehend intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit und zur weitgehend problemlosen Erledigung der Alltagsarbeiten, berücksichtigte der psychiatrische Experte dabei doch die Angaben der Versicherten zu ihrem sozialen Umfeld und zu ihrem Tagesablauf (Gutachten S. 8 ff. und 14 ff.).  
 
5.   
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf das Administrativgutachten vom 10./12. Dezember 2016 abstellte und (zumindest implizit) in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Zur vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. 
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist. 
 
7.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger