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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_1/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
handelnd durch B.________, 
2. B.________, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 2023 
(1C_42/2021, 1F_3/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ wurde am 4. September 2012 nach der Verheiratung mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Kurz darauf trennten sich die Ehegatten. Am 29. August 2013 anerkannte C.________ die am 23. Februar 2013 ausserehelich geborene deutsche Staatsangehörige A.________, womit diese das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Am 14. Dezember 2015 erklärte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerung von C.________ für nichtig, wobei seine Tochter A.________ in die Nichtigerklärung einbezogen wurde. 
Im Verlauf des Jahres 2016 erfuhr die deutsche Staatsangehörige B.________, Mutter und gesetzliche Vertreterin von A.________, vom Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung. In der Folge bemühte sie sich erfolglos beim SEM um Eröffnung der Verfügung vom 14. Dezember 2015, um gegen den Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung vorgehen zu können. Am 31. August 2018 erliess das SEM diesbezüglich eine negative Verfügung. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 28. September 2018 Beschwerde. Im Rahmen dieses beim Bundesverwaltungsgericht angestrengten Beschwerdeverfahrens hob das SEM am 9. Dezember 2019 seine Verfügung vom 14. Dezember 2015 auf, soweit damit A.________ in die Nichtigerklärung der Einbürgerung ihres Vaters miteinbezogen worden war, und versetzte das Verfahren diesbezüglich in das Instruktionsstadium zurück. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid F-5567/2018 vom 13. Dezember 2019 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, erhob keine Kosten und sprach A.________ und B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'052.90 zu. 
Dagegen erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten insbesondere, den Abschreibungsentscheid aufzuheben und ihnen eine höhere Parteientschädigung, eine Entschädigung für weitere Auslagen und eine Genugtuung für den widerrechtlich zugefügten seelischen Schaden zuzusprechen. Wegen mangelhafter Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B.  
Das SEM nahm nach Gewährung des rechtlichen Gehörs A.________ mit Verfügung vom 2. September 2020 von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ihres Vaters aus. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 30. September 2020 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4907/2020 vom 3. Dezember 2020 abwies, soweit es darauf eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war. Mit Urteil F-33/2021 vom 12. Januar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein von A.________ und B.________ gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 2020 erhobenes Erläuterungsgesuch nicht ein. 
Mit Urteil 1C_42/2021, 1F_3/2021 vom 28. September 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2019, 3. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 ab. Ihr gleichzeitig erhobenes Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 gelangen A.________ und B.________ erneut an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie namentlich um Akteneinsicht zur fristgerechten Ergänzung ihres Revisionsgesuchs. Zudem sei das Staatssekretariat für Migration im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Datenschutz zu wahren und alle Handlungen zu unterlassen, welche sich nachteilig auf sie und ihr Recht auf Leben und ihre persönliche Freiheit auswirkten. 
Mit Verfügung vom 4. März 2024 entsprach der Abteilungspräsident dem Akteneinsichtsgesuch. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies er mangels Begründung ab. Nach weiterer Korrespondenz ergänzten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsschrift mit Eingabe vom 13. März 2024. 
Am 9. April 2024 hat die Gesuchstellerin 2 am Sitz des Bundesgerichts Einsicht in die Akten genommen. Mit Schreiben vom 10. April 2024 ersuchen die Gesuchstellerinnen um Zugang zu weiteren Unterlagen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 machen sie einen weiteren Revisionsgrund geltend. 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gesuchstellerinnen ersuchen um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023. 
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen. Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe vorliegen soll (Urteile 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2; 9F_2/2022 vom 22. Februar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Wo den Vorschriften zur Revision gemäss Art. 121 ff. BGG keine Regelung entnommen werden kann, sind die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es auf das Gesuch ein und prüft, ob die Begründung zutrifft. Wenn dies der Fall ist, fällt das Bundesgericht, normalerweise in einem einzigen Urteil, nacheinander zwei Entscheide. Im ersten hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und im zweiten befindet es über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Die Wiederaufnahme erfolgt in dem Sinne rückwirkend, als das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt werden, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten (BGE 147 I 494 E. 1.2; 147 III 238 E. 1.2; 144 I 214 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).  
Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden. Ob auch der mit Eingabe vom 8. Mai 2024 vorgetragene Revisionsgrund fristgerecht geltend gemacht wurde, kann offenbleiben, weil er sich ohnehin als unbegründet erweist (hinten E. 7). 
 
1.4. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (BGE 147 I 494 E. 1.3).  
 
1.4.1. Gegenstand des Verfahrens, das zum bundesgerichtlichen Urteil vom 28. September 2023 führte, war allein die Frage der Erstreckung der Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung auf die Gesuchstellerin 1 im Sinne von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087). Ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegen damit die Anträge, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Vaters sei in Bezug auf die Gesuchstellerin 1 für nichtig zu erklären und der Gesuchstellerin 1 sei die schweizerische Staatsbürgerschaft zu belassen. Gleiches gilt für den Antrag, die zuständige Stelle sei anzuweisen, eine "Ex-nunc-Beurkundung" der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Vaters vorzunehmen und die Nichtigerklärung der Gesuchstellerin 1 im INFOSTAR und ZEMIS zu löschen. Indem das SEM am 2. September 2020 formell die Nichterstreckung der Nichtigkeit verfügte, wurde der Gesuchstellerin 1 das Schweizer Bürgerrecht belassen. Daran ändern weder die Beurkundungspraxis noch etwaige nach wie vor ersichtliche Registereinträge im INFOSTAR oder ZEMIS etwas.  
 
1.4.2. Von vornherein unzulässig ist der in der Eingabe vom 13. März 2024 gestellte Antrag auf Information bezüglich Rechtsschutzmöglichkeiten und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Beurkundungspraxis und der Registerführung des INFOSTAR und des ZEMIS. Das Bundesgericht ist keine Rechtsauskunftsstelle und befasst sich nicht mit abstrakten - zumal wie dargelegt ausserhalb des Streitgegenstands liegenden - Rechtsfragen.  
 
1.4.3. Der Antrag der Gesuchstellerinnen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde mangels Begründung abgewiesen. In ihrer Eingabe vom 13. März 2024 präzisieren die Gesuchstellerinnen ihre Anträge u.a. dahingehend, das SEM sei anzuweisen, Telefongespräche, in denen es um die Gesuchstellerinnen geht, künftig ordnungsgemäss zu protokollieren, keine sensiblen Personendaten der Gesuchstellerinnen mündlich weiterzugeben, bei mündlichen Anfragen, die sich auf die Gesuchstellerinnen beziehen, auf den Schriftweg zu verweisen und den Gesuchstellerinnen sei vor einer sie betreffenden Datenherausgabe das rechtliche Gehör zu gewähren. Inwiefern diese Anträge im Rahmen des Streitgegenstands liegen sollen, die den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Revisionsverfahren rechtfertigen würden (vgl. Art. 126 BGG), ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht ist nicht erstinstanzlich zuständig dafür, angebliche Verstösse des SEM gegen Datenschutzvorschriften zu ahnden bzw. diesbezüglich dem SEM Verhaltenspflichten aufzuerlegen.  
Zulässig erscheint demgegenüber der Antrag, dem SEM keinen Zugang zu den von den Gesuchstellerinnen eingereichten, als vertraulich bezeichneten Dokumenten zu gewähren. Da im Rahmen der Instruktion keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, erweist sich der Antrag allerdings als gegenstandslos. Gleiches gilt für die diesbezüglichen Verfahrensanträge in den Schreiben vom 6. und 9. März 2024. Das SEM erhielt zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den von den Gesuchstellerinnen eingereichten Unterlagen. Ihm wird lediglich das vorliegende Urteil eröffnet. 
 
1.5. Mit Eingabe vom 10. April 2024 ersuchen die Gesuchstellerinnen gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) um Herausgabe von allgemeinen Weisungen des Bundesgerichts bzw. der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung betreffend die Zustellung von Dokumenten an die Parteien. Zudem verlangen sie Auskunft über die Spruchkörperbildung und die einzelnen Arbeitsschritte des Beschwerdeverfahrens.  
Die Gesuchstellerinnen wollen mit den geltend gemachten Auskunfts- und Zugangsrechten ihr Revisionsgesuch ergänzen bzw. das Vorliegen weiterer Revisionsgründe prüfen. Das Bundesgericht gewährte ihnen gestützt auf das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichtsrecht Gelegenheit, vor Ort Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu nehmen. Die Gesuchstellerinnen hatten zudem Gelegenheit, weitere Revisionsgründe geltend zu machen. Über einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, die vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst werden, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Das Bundesgericht wird vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst. Letzteres gilt lediglich sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt, was hier nicht der Fall ist (Art. 28 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 92 E. 5.1.1). Ohnehin sind Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, zu denen auch das vorliegende Revisionsverfahren zählt, dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ). 
 
1.6. Die Gesuchstellerinnen verlangen den Ausstand von Bundesrichter Chaix. Da dieser im vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, ist das Ausstandsgesuch gegenstandslos.  
 
1.7. Im dargelegten Umfang ist auf die Anträge der Gesuchstellerinnen einzutreten.  
 
2.  
Die Gesuchstellerinnen machen zunächst geltend, diverse ihrer Anträge seien unbeurteilt geblieben. 
 
3. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG). Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie gesetzeskonform gestellt werden. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht noch über ein Rechtsbegehren insgesamt befinden muss (Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Zuweilen kann sich jedoch aus der Begründung eines Urteils ergeben, dass das Bundesgericht ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet hat, ohne dies ausdrücklich festzuhalten (Urteil 8F_2/2013 vom 19. Juli 2013 E. 6.1 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 121 BGG). Behandelt das Bundesgericht einen Antrag in diesem Sinne stillschweigend, setzt es keinen Revisionsgrund (vgl. bereits BGE 101 Ib 220 E. 2 zum gleichlautenden Art. 136 lit. c OG; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 121 BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 121 BGG).  
Somit gilt ein Antrag als unbeurteilt, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (vgl. Urteile 2F_25/2022 vom 17. August 2022 E. 2.2.1; 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2; OBERHOLZER, a.a.O., N. 20 zu Art. 121 BGG; ferner zum alten Recht BGE 114 Ia 332 E. 2a). 
 
3.1. In der Beschwerde vom 20. Januar 2021 gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 ersuchten die Gesuchstellerinnen namentlich um Entschädigung der gesamten Anwaltskosten (Ziff. 5) und anderweitiger Auslagen (Ziff. 6). Weiter beantragten sie, es sei zu klären, "in welche Hoheitsgewalt" die Fr. 300.-- fallen, die ihnen vom SEM am 8. Januar 2021 nachträglich als Parteientschädigung zugesprochen worden seien (Ziff. 7). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien der Vorinstanz, eventualiter dem Staat bzw. subeventualiter dem Vater der Gesuchstellerin 1 aufzuerlegen (Ziff. 10). Die Gesuchstellerinnen sind der Auffassung, das Bundesgericht hätte im Urteil vom 28. September 2023 nicht über den Antrag in Ziff. 7 und den in Ziff. 10 enthaltenen Subeventualantrag entschieden.  
Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen hat das Bundesgericht die erwähnten Anträge - wenn auch nur stillschweigend - behandelt. So hielt es im Urteil vom 28. September 2023 fest, die damaligen Beschwerdeführerinnen und heutigen Gesuchstellerinnen legten nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dar, inwiefern ihnen nach der Mandatsniederlegung ihres Anwalts, entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, entschädigungspflichtige Kosten entstanden sein sollten (E. 10 in fine). Entsprechend hatte sich das Bundesgericht auch nicht mit der Frage der "Hoheitsgewalt" für die Parteientschädigung auseinanderzusetzen, die explizit im Zusammenhang mit der - nicht rechtsgenüglich begründeten - Kostenrüge erhoben wurde. 
Ebenfalls nicht unbeurteilt geblieben ist der in Ziff. 10 enthaltene Subeventualantrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesgericht hat auch hierüber entschieden, als es von der Erhebung von Gerichtskosten absah. Damit brauchte es den Subeventualantrag, die Kosten dem Vater der Gesuchstellerin 1 aufzuerlegen, nicht zu beurteilen. Da die Beschwerde der Gesuchstellerinnen abgewiesen wurde und sie somit als unterliegend galten (vgl. Art. 68 BGG), ist auch ihr Antrag auf Entschädigung der Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren implizit abgewiesen worden (ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 BGG). 
 
3.2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2021 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 beantragten die Gesuchstellerinnen insbesondere, es sei festzustellen, dass sie ihr Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch beim SEM mit der Eingabe vom 28. August 2020 geltend gemacht hätten (Ziff. 3) und sich das SEM zu diesem in irgendeiner Form hätte äussern müssen (Ziff. 4). Zudem seien ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu erlassen (Ziff. 5). Wiederum ersuchten die Gesuchstellerinnen subeventualiter um Kostenauflage zulasten des Vaters der Gesuchstellerin 1 (Ziff. 8). Auch diese Begehren blieben nicht versehentlich unbeurteilt:  
Das Bundesgericht verwies im Urteil vom 28. September 2023 auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, das ausführte, aufgrund des Streitgegenstands seien alle Rechtsbegehren von vornherein unzulässig, die etwas anderes zum Inhalt hätten als den Einbezug der Gesuchstellerin 1 in die Nichtigerklärung. Ebenfalls legte das Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb dem SEM auf dem Gebiet der Staatshaftung die Verfügungszuständigkeit fehle. Inwiefern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Punkten und bezüglich der Kostenauflage bundesrechtswidrig sein soll, vermochten die Gesuchstellerinnen gemäss dem strittigen Bundesgerichtsurteil nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen (E. 11). Daraus ergibt sich unzweideutig, dass das Bundesgericht die im Zusammenhang mit dem behaupteten Staatshaftungsanspruch stehenden Begehren und Rügen für unzulässig befand. Auch mit der Kostenauflage setzte sich das Bundesgericht auseinander. Indem es die Beschwerde im Kostenpunkt ebenfalls als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet erachtete, hat es negativ über den Antrag auf Kostenerlass entschieden. 
Der Antrag in Ziff. 8 bezog sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen nicht auf die Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen, sondern des bundesgerichtlichen Verfahrens, worüber das Bundesgericht wie bereits dargelegt (vorne E. 2.2) entschieden hat. Selbst wenn der Antrag dahingehend auszulegen wäre, dass das Bundesgericht zu prüfen hatte, ob die Kosten von Fr. 1'500.-- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vater der Gesuchstellerin 1 aufzuerlegen seien, würde es sich nicht um einen unbeurteilten Antrag im Sinne der zitierten Rechtsprechung handeln, hat doch das Bundesgericht nach dem Gesagten das Urteil des Bundesverwaltungsgericht auch im Kostenpunkt insgesamt als bundesrechtskonform beurteilt. 
 
3.3. Mit ihrem Revisionsgesuch vom 22. Januar 2021 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 28. Januar 2020 beantragten die Gesuchstellerinnen, es sei festzustellen, sie hätten sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b [sic] BGG berufen können, wenn sie Kenntnis von der Tatsache gehabt hätten, dass das SEM bei der Weisung zu Art. 41 Abs. 3 aBüG die Variante "ohne Härtefallklausel" genehmigt habe (Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass den Gesuchstellerinnen aufgrund der Verjährungs- und Verwirkungsfristen der Staatshaftungsforderung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gedroht habe (Ziff. 4).  
Auch mit diesen Anträgen setzte sich das Bundesgericht auseinander. So hielt es im Urteil vom 28. September 2023 fest, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sich auf das Urteil hätten auswirken können. Zudem wies es darauf hin, dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist (vgl. dazu auch hinten E. 3.1). Es wies das Revisionsgesuch - und damit auch die Anträge Ziff. 3 und 4 - insgesamt ab, soweit es darauf eintrat (E. 13 und Dispositiv-Ziff. 2). Ein unbeurteilt gebliebener Antrag liegt auch hier nicht vor. 
 
3.4. Der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG ist demnach zu verneinen.  
 
4.  
Die Gesuchstellerinnen bringen weiter vor, das Bundesgericht habe drei in den Akten liegende erhebliche Tatsachen in seinem Urteil vom 28. September 2023 aus Versehen nicht berücksichtigt. 
 
4.1. Der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ist gegeben, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt hingegen nicht der Revision (Urteile 6F_6/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 E. 2.4; 4F_3/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Eine Tatsache ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung zugunsten der gesuchstellenden Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (zit. Urteil 4F_16/2022 E. 3.2 mit Hinweis; zum Ganzen unter dem alten Recht: BGE 122 II 17 E. 3; 115 339 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Eine erhebliche Tatsache erblicken die Gesuchstellerinnen erstens im Umstand, dass sie mit Eingabe vom 24. Januar 2022 auf ein hängiges Gerichtsverfahren bezüglich der EDÖB-Empfehlung vom 7. Oktober 2021 verwiesen hätten, das noch abgewartet werden müsse, um an die für das Revisionsverfahren benötigten amtlichen Dokumente zu gelangen. Die Gesuchstellerin 2 habe ausgeführt, sie werde sich wieder beim Bundesgericht melden, sobald sie das Urteil erhalten habe. Dieses Verfahren sei nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Zweitens liege eine mündlich getroffene und schriftlich im Schreiben vom 24. Januar 2022 festgehaltene Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und der Gesuchstellerin 2 vor, gestützt auf welche die Gesuchstellerin 2 nicht davon habe ausgehen müssen, dass das Bundesgericht ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit ihr ein Urteil fällen würde. Drittens hätte sich die Gesuchstellerin 2 ohnehin nicht um das Verfahren kümmern können, weil sie im Juli 2022 eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erlitten habe.  
Keines dieser Vorbringen vermag den Revisionsgrund der unberücksichtigt gebliebenen aktenkundigen Tatsache zu belegen: Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2023 folgt zweifelsfrei, dass es die Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 24. Januar 2022 berücksichtigte, ein weiteres Zuwarten aber nicht als zweckmässig beurteilte (E. 5). Das Bundesgericht hat diese Tatsache somit nicht aus Versehen unberücksichtigt gelassen. Die in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend gemachte falsche Rechtsanwendung stellt nach dem Gesagten indes keinen Revisionsgrund dar (vorne E. 3.1). Weiter besteht in den Akten kein Hinweis auf eine irgendwie geartete Vereinbarung; die Interpretation der Gesuchstellerinnen der Tragweite eines Telefongesprächs zwischen einer Kanzleimitarbeiterin und der Gesuchstellerin 2 ist keine "in den Akten liegende" Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, die das Bundesgericht hätte übersehen können. Was schliesslich die Ereignisse im Juli 2022 anbelangt, handelt es sich auch diesbezüglich nicht um Tatsachen, die in den Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens liegen. Selbst wenn dem so wäre, käme ihnen nicht die Entscheiderheblichkeit zu, die ihnen die Gesuchstellerinnen beimessen. So ist nämlich weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich die Gesuchstellerinnen nicht vertreten liessen, wenn die Gesuchstellerin 2 zur Verfahrensführung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, geschweige denn, welche versäumten Verfahrenshandlungen etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätten. 
 
5.  
Sodann rufen die Gesuchstellerinnen den Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand an. 
 
5.1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 4F_10/2024 vom 8. Mai 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Gesuchstellerinnen machen gelten, sie hätten im Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Chaix gestellt, das zu Unrecht abgewiesen worden sei. Sie hätten sich entgegen der Darstellung im Urteil vom 28. September 2023 nicht ausschliesslich auf die Mitwirkung von Bundesrichter Chaix im Verfahren 1C_20/2020 bezogen. Vielmehr sei im Ausstandsgesuch auf die Ereignisse nach dem Nichteintretensentscheid und die hängige Staatshaftungsklage Bezug genommen worden.  
 
5.3. Zwar ist den Gesuchstellerinnen zuzustimmen, dass sie ihr Ausstandsgesuch ausführlicher begründeten, als das Urteil vom 28. September 2023 vermuten lässt (vgl. dessen E. 6). Indes verkennen sie die Tragweite von Art. 121 lit. a BGG, wenn sie darin einen Revisionsgrund ausmachen wollen: Die Bestimmungen zur Revision können nicht dazu dienen, ein rechtskräftig beurteiltes Ausstandsgesuch einer materiellen Neubeurteilung zu unterziehen. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Partei nämlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (Urteile 5F_7/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5; 6F_22/2020 vom 12. November 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Ausstandsgründe können nur dann auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; DENYS, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 121 BGG; ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 15 zu Art. 121 BGG).  
Die Umstände, welche die Gesuchstellerinnen als Revisionsgrund vortragen - Bundesrichter Chaix sei befangen gewesen aufgrund der hängigen Staatshaftungsklage, bei der es um den Zusammenbruch der Gesuchstellerin 2 und die damit verbundenen Kosten gehe, ausgelöst durch den von ihm gefällten Nichteintretensentscheid -, sind im Wesentlichen dieselben wie diejenigen, die ihrem Ausstandsgesuch in den Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 zugrunde lagen. Mit diesen Ausführungen sind sie folglich nicht mehr zu hören. 
Indem das Bundesgericht das damalige Ausstandsgesuch als mit untauglichen Motiven begründet beurteilte, verzichtete es folgerichtig auch auf die Durchführung des Ausstandsverfahrens. Bundesrichter Chaix hatte sich folglich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BGG vorgängig gesondert zum Ausstandsgesuch zu äussern. 
 
5.4. Erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt haben wollen die Gesuchstellerinnen, dass ihnen in den Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 angeblich das Replikrecht nicht gewährt worden sein soll. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Selbst wenn eine Gehörsverletzung gegeben wäre, läge kein besonders krasser Verfahrensfehler vor, der den Anschein der Befangenheit begründete (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Vernehmlassungseinladungen sowie die Vernehmlassungsverzichtserklärungen des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM den Gesuchstellerinnen nicht zur Information zugestellt worden seien, ist weder ein Indiz für ein persönliches Interesse des Instruktionsrichters in der Sache noch deutet es auf einen anderen Befangenheitsgrund, etwa persönliche Feindschaft, hin. Die von den Gesuchstellerinnen angerufenen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG sind nicht erfüllt, womit kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG vorliegt.  
 
5.5. Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).  
 
5.6. Die Gesuchstellerinnen machen im gleichen Zusammenhang weiter geltend, sie hätten in ihrem Ausstandsgesuch im Januar 2021 den Antrag gestellt, es sei eine unabhängige und unparteiische Person als Richterin oder Richter für die Beschwerden und das Revisionsgesuch einzusetzen, die im Bereich Kinderrechte geschult sei bzw. auf "Fachexpertenwissen" zurückgreifen könne. Dieser Antrag - den sie im vorliegenden Verfahren erneut stellen - sei unbeurteilt geblieben. Zudem seien die Regeln über die Besetzung des Gerichts nicht eingehalten worden, was ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle.  
Indem das Bundesgericht im Urteil vom 28. September 2023 das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Störi als unzulässig beurteilte und darauf nicht eintrat, hat es implizit auch die darin gestellten zusätzlichen Verfahrensanträge für unzulässig befunden. Ein Antrag, der versehentlich nicht beurteilt worden wäre (Art. 121 lit. c BGG), liegt demnach nicht vor. Soweit die Gesuchstellerinnen geltend machen, es seien Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden (Art. 121 lit. a BGG), legen sie nicht dar, aufgrund welcher Bestimmung eine "im Bereich Kinderrechte" geschulte Person im Spruchkörper hätte mitwirken müssen. Eine derartige Rechtsnorm ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich ist diesbezüglich kein Revisionsgrund gegeben. Der Antrag ist auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. 
 
6.  
Weiter machen die Gesuchstellerinnen eine strafbare Einwirkung geltend. 
 
6.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.  
 
6.2. Die Gesuchstellerinnen führen aus, sie hätten mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch und Drohung eingereicht. Ihren Darstellungen kann entnommen werden, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe ausschliesslich Vorgänge innerhalb der Bundesverwaltung betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren standen. Demnach sind sie nicht geeignet zu belegen, dass das Urteil vom 28. September 2023 durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 aufgrund der Ereignisse im Sommer 2022, die der Anzeige zugrunde liegen, angeblich krank geworden sei, weshalb sie sich nicht in das bundesgerichtliche Verfahren habe einbringen können, stellt keine nachteilige Einwirkung auf den Entscheid im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG dar (vgl. zum Kausalitätserfordernis Urteile 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
6.3. Weil der Ausgang des von den Gesuchstellerinnen erwähnten Strafverfahrens wie dargelegt von vornherein keinen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB zu belegen vermag, braucht das Revisionsverfahren auch nicht sistiert zu werden, bis ein Entscheid im hängigen Strafverfahren vorliegt. Der diesbezügliche Verfahrensantrag der Gesuchstellerinnen ist abzuweisen.  
 
7.  
Die Gesuchstellerinnen führen sodann aus, nachträglich entscheidende Beweismittel aus dem Bundesarchiv gefunden zu haben. Diese beträfen die Auslegung von Art. 41 Abs. 3 aBüG und sollen Antwort geben auf die Frage, ob bei einer Nichterstreckung der Nichtigerklärung eine "Ex-nunc-Beurkundung" erforderlich sei. Inwiefern diese angeblichen Beweismittel entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sein sollen (dazu vorne E. 4.3), ist nicht ersichtlich. Wie eingangs festgehalten, ist die Gesuchstellerin 1 definitiv von der ihren Vater betreffenden Nichtigerklärung der Einbürgerung ausgenommen worden. Am Umstand, dass ihr das Schweizer Bürgerrecht belassen wurde, ändert die Beurkundungspraxis nichts. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Fragen der Gesuchstellerinnen lagen im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb des Streitgegenstands, der sich allein auf die Frage der Nichterstreckung der Nichtigerklärung bezog (vgl. auch vorne E. 1.4.1; zum Streitgegenstandsbegriff in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege: BGE 144 I 11 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Darüber wurde - wie bereits mehrmals erwähnt - abschliessend und zugunsten der Gesuchstellerinnen entschieden. Die angeführten Beweismittel sind folglich nicht entscheiderheblich. Ein Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 
 
8.  
In ihrer Eingabe vom 8. Mai 2024 machen die Gesuchstellerinnen schliesslich geltend, die Besetzung des Spruchkörpers im Urteil vom 28. September 2023 stimme nicht mit den internen Akten des Bundesgerichts überein, wie sie sie anlässlich der Einsichtnahme am 9. April 2024 angetroffen hätten. Im Rubrum des Urteils wurde Gerichtsschreiber Pfäffli aufgeführt. Gemäss einer Angabe auf den Deckblättern der Dossiers 1C_42/2021 und 1F_3/2021 seien die Verfahren aber Gerichtsschreiber Baur zur Redaktion zugeteilt worden. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit gebiete es, dass die Besetzung in einem Urteil korrekt wiedergegeben werde. 
Die Besetzung, wie sie im Urteil vom 28. September 2023 angegeben wurde, ist korrekt. Für die Redaktion des Urteils zeichnete Gerichtsschreiber Pfäffli verantwortlich. Die abweichende Bezeichnung auf dem Deckblatt der beiden physischen Dossiers rührt daher, dass Gerichtsschreiber Pfäffli ab Oktober 2023 in den Ruhestand trat, Gerichtsschreiber Baur seine Nachfolge als Präsidialsekretär antrat und die Kanzlei den Namen des Gerichtsschreibers bereits während der Übergangsphase im System änderte. Eine Zu- bzw. Umteilung des Falls an Gerichtsschreiber Baur durch das hierfür allein zuständige Abteilungspräsidium (vgl. Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht [SR 173.110.131]) fand nicht statt. Beschlägt der Fehler einzig eine rein organisatorische Angabe im Dossier, ist nicht ersichtlich, inwiefern er eine entscheiderhebliche Tatsache darstellen soll. Massgeblich ist das Urteil, das nach dem Gesagten in korrekter Besetzung gefällt wurde. Damit liegt weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a oder d BGG noch derjenige von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. 
 
9.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Revisionsgesuch der Gesuchstellerinnen kein Erfolg beschieden ist. Der Antrag auf Aufhebung des Urteils 1C_42/2021, 1F_3/2021 vom 28. September 2023 ist abzuweisen. Demnach sind auch die mit diesem Urteil bestätigten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts F-33/2021 vom 12. Januar 2021, F_4907/2020 vom 3. Dezember 2020 und F-5567/2018 vom 13. Dezember 2019 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 nicht aufzuheben. Die übrigen Anträge sind ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden sind. 
 
10.  
Bei diesem Verfahrensausgang würden die Gesuchstellerinnen kostenpflichtig. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein zu entschädigender Aufwand im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 9 ff. des Reglements vom 31. März 2016 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) wird nicht geltend gemacht. Praxisgemäss werden einer nicht anwaltlich vertretenen Person grundsätzlich keine Kosten erstattet, d.h. auch nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urteil 1D_4/2017 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet