Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_9/2024
Urteil vom 11. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Bischöfliches Ordinariat St. Gallen,
Klosterhof 6b, Postfach 263, 9001 St. Gallen,
2. Katholischer Konfessionsteil des Kantons St. Gallen,
Administrationsrat, Klosterhof 6a, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II,
Webergasse 8, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch; Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024 trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2023 nicht ein. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es. Das Verwaltungsgericht hatte mit der betreffenden Verfügung das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgewiesen und war auf das Gesuch von A.________ um Beiladung seines Sohnes in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht eingetreten.
2.
Am 25. März 2024 schickte A.________ zwei E-Mails direkt an die E-Mail-Adresse des Bundesgerichts. Der ersten E-Mail angehängt war unter anderem ein das Urteil 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024 betreffendes "Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" im PDF-Format, versehen mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur.
Mit Schreiben vom 28. März 2024 wurde A.________ darüber informiert, dass sich das Bundesgericht mit den beiden E-Mail-Eingaben und damit auch mit dem damit (u.a.) zugestellten "Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" nicht befassen könne, da die Eingaben nicht wie vorgeschrieben über eine anerkannte Zustellplattform für die sichere Zustellung, sondern direkt an das Bundesgericht gesandt und somit nicht rechtsgültig eingereicht worden seien.
3.
Am 17. April 2024 gelangte A.________ erneut mit einer E-Mail an das Bundesgericht. Diese E-Mail wurde, soweit ersichtlich, über die anerkannte Zustellplattform für die sichere Zustellung "PrivaSphere" verschickt, allerdings mit der Versandart "vertraulich" und nicht mit der für Eingaben bei Behörden und Gerichten bestimmten Versandart "eGov". Der E-Mail angehängt waren unter anderem das schon am 25. März 2024 eingereichte "Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" betreffend das Urteil 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024 sowie ein dieses Gesuch betreffendes weiteres "Fristwiederherstellungsgesuch", jeweils im PDF-Format und versehen mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Der Gesuchsteller will mit seinem "Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" erreichen, dass der am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsene (vgl. Art. 61 BGG) bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024 aufgehoben und seine Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2023 in der Sache behandelt wird. Mit seinem am 17. April 2024 zusätzlich eingereichten "Fristwiederherstellungsgesuch" will er sicherstellen, dass das "Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" behandelt wird, obschon er dieses am 25. März 2024 mit nicht rechtsgültiger elektronischer Eingabe eingereicht hatte.
Aus dem "Fristwiederherstellungsgesuch" geht hervor, dass das Verwaltungsgericht das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen der vom Beschwerdeführer beanstandete Zwischentscheid vom 30. November 2023 erging, mit Entscheid vom 26. März 2024 - der dem "Fristwiederherstellungsgesuch" beigelegt ist - wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben hat. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- auferlegte es dem Gesuchsteller; ausserdem verfügte es, die ausseramtlichen Kosten würden nicht entschädigt. Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat der Gesuchsteller beim Bundesgericht nicht Beschwerde erhoben. Soweit er im "Fristwiederherstellungsgesuch" beantragt, dem "vorliegenden Verfahren" aufschiebende Wirkung für das "Hauptverfahren" vor dem Verwaltungsgericht zuzusprechen, kommt dies allein schon deshalb von vornherein nicht in Betracht, weil das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Abschreibungsentscheid abgeschlossen wurde. Inwiefern der Gesuchsteller dennoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner erwähnten, den Nichteintretensentscheid 1C_73/2024 vom 5. Februar 2024 bzw. den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2023 betreffenden Gesuche hätte, legt er nicht dar. Solches liegt auch nicht auf der Hand, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war.
Damit ist auf die mit elektronischer Eingabe vom 17. April 2024 eingereichten erwähnten Gesuche des Gesuchstellers ("Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch", "Fristwiederherstellungsgesuch") nicht einzutreten (vgl. BGE 149 III 93 E. 1.2.2; 138 V 161 E. 2.5.2; Urteil 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.2 [jeweils betreffend Revision]). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die elektronische Eingabe von 17. April 2024 rechtsgültig erfolgte, obschon nicht die Versandart "eGov" von "PrivaSphere" verwendet wurde, ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit nicht stattzugeben (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das "Fristwiederherstellungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" und das "Fristwiederherstellungsgesuch" wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur